Erotikversand darf nicht mit Fantasiepreisen werben – Wettbewerbszentrale mit BRANDI gegen Eis-Onlineshop erfolgreich

14.07.2017

Hamm/Bielefeld/Gütersloh, 12.07.2017: Falsche Angaben zu Herstellerpreisempfehlungen sind in der Werbung untersagt. Der Erotikversandhandel Eis GmbH, der mit überhöhten unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP) des Herstellers warb, muss entsprechende Werbung unterlassen. Das hat das Landgericht Bielefeld mit Urteil vom 16. Juli 2016 entschieden (Az.: 12 O 44/16). Das Urteil ist jetzt rechtskräftig geworden, nachdem Eis seine zunächst beim Oberlandesgericht Hamm eingelegte Berufung (I-4 U 138/16) wenige Tage vor dem dort anstehenden Verhandlungstermin zurückgenommen hat.

Der nach eigenen Angaben mit „mehr als 7,7 Millionen Kunden führende deutsche Onlineshop für intime Lifestyleprodukte“ Eis hatte in der Werbung mehrfach Angebotspreisen eine deutlich höhere UVP gegenübergestellt, als vom Hersteller angegeben. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. hatte auf Unterlassung der Werbung geklagt. So bewarb der OnlineShop etwa einen sogenannten Auflegevibrator zum Preis von 57,99 Euro inkl. 19 % Mehrwertsteuer zzgl. Versand und stellte dem den Hinweis: "UVP 90,99 Euro - Spare jetzt 36 %"“ gegenüber – eine Preisdifferenz von 33 Euro. Dabei hatte der Hersteller des Produkts – die Firma Schneider & Tiburtius Rubber GmbH – eine unverbindliche Preisempfehlung von 79,90 Euro inkl. Mehrwertsteuer angegeben. Der Preis lag also unter der UVP. Allerdings war die Differenz deutlich geringer, als in der Werbung behauptet. In einem anderen Fall lag der von Eis verfolgte Preis unter der erfundenen UVP, aber sogar über der, die der Hersteller tatsächlich ausgesprochen hatte.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. wurde in dem Verfahren von Partner Dr. Hans-Jürgen Buchmüller von BRANDI Rechtsanwälte in Gütersloh umfassend wettbewerbsrechtlich beraten und vertreten. BRANDI vertritt die Wettbewerbszentrale laufend in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten.

„Herstellerpreisempfehlungen zu erfinden, um den Kunden günstige Preise zu suggerieren, ist ein beliebtes Mittel zur Täuschung der Verbraucher. Dem hat die Wettbewerbszentrale zu Recht einen Riegel vorgeschoben. Denn die Verbraucher haben nur selten die Chance, die Angaben auf Richtigkeit hin zu prüfen. In der Annahme, ein echtes „Schnäppchen“ zu machen, werden sie in die Irre geführt“, erklärt Dr. Hans-Jürgen Buchmüller von BRANDI Rechtsanwälte in Gütersloh.

Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb in Deutschland. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft. Sie finanziert sich allein aus der Wirtschaft heraus und erhält keine öffentlichen Mittel. Als branchenübergreifende, neutrale und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft setzt sie die Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvorschriften im Markt – notfalls per Gericht - durch. Sie bietet umfassende Informationsdienstleistungen, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und unterstützt den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb.

Vertreter Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V.

BRANDI Rechtsanwälte Gütersloh

Dr. Hans-Jürgen Buchmüller, Rechtsanwalt, Partner (Wettbewerbsrecht, Prozessvertretung

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell