EuGH gibt Hogan-Lovells-Mandanten in Geschmacksmusterverfahren Recht
Der Europäische Gerichtshof hat in einem komplexen Geschmacksmusterverfahren über ein Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf aus Juli 2016 entschieden, dass für die Beurteilung, ob Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind, zu ermitteln ist, ob diese Funktion der einzige diese Merkmale bestimmende Faktor ist. Das Bestehen alternativer Gestaltungen ist insoweit nicht ausschlaggebend. Nationale Gerichte müssen für die Beurteilung, ob die fraglichen Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind, alle objektiven maßgeblichen Umstände des Einzelfalls würdigen. Auf die Sicht eines „objektiven Beobachters“ kommt es nicht an.
Hogan Lovells Partner Andreas Bothe und Senior Associate Marlen Mittelstein haben das Unternehmen CeramTec GmbH vor dem LG und OLG Düsseldorf und dem EuGH vertreten. Sie teilen dazu mit:
"Wir freuen uns, dass der EuGH unserer Argumentation auf ganzer Linie gefolgt ist. Unser Mandant CeramTec hat keine Geschmacksmuster verletzt. Wir gehen jetzt davon aus, dass das Oberlandesgericht – wie zuvor bereits das Landgericht - unserem Antrag folgen und unserer Widerklage auf Nichtigerklärung der streitgegenständlichen Geschmacksmuster stattgeben wird."