EuGH urteilt zur Mehrwertsteuerbefreiung von telefonisch erbrachten medizinischen Beratungsleistungen

03.04.2020

München, 2. April 2020 –– Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Besteuerung telefonisch erbrachter medizinischer Beratungsleistungen neue Kriterien für eine mögliche Mehrwertsteuerbefreiung festgelegt (C-48/19). In dem für die Medizinbranche erheblich praxisrelevanten Verfahren vertritt McDermott Will & Emery die X-GmbH als Klägerin gegen das Finanzamt Z.

Der Bundesfinanzhof hatte dem EuGH zwei Fragen vorgelegt: Erstens wollte der BFH wissen, ob telefonisch erbrachte medizinische Beratungsleistungen grundsätzlich unter die Mehrwertsteuerbefreiung fallen können. Zweitens ging es darum, ob eine Mehrwertsteuerbefreiung dann in Betracht kommt, wenn Krankenpfleger und medizinische Fachangestellte die medizinische Beratung erbringen. Beide Fragen bejahte der EuGH.

„Das Urteil des EuGH ist ein sehr positives Ergebnis für unsere Mandantin. Zwar muss sich nun zunächst der BFH erneut mit der Sache befassen und das therapeutische Ziel und die Qualitätsstandards bestimmter paramedizinischer Fachkräfte definieren. Wir gehen aber davon aus, dass die von unserer Mandantin erbrachten Dienstleistungen vollständig oder zumindest zum größten Teil von der Mehrwertsteuer befreit sein werden“, sagt Dr. Gero Burwitz, Partner bei McDermott als Vertreter der Klägerin.

Mit Blick auf die erste Vorlagefrage stellte der EuGH fest, dass der Ort der erbrachten Dienstleistungen für die Mehrwertsteuerbefreiung medizinischer Beratung nicht relevant ist. Dies bedeutet, dass telefonische medizinische Beratung grundsätzlich mehrwertsteuerbefreit sein kann. Entscheidend, so der EuGH, sei dass die Leistung ein therapeutisches Ziel verfolge.

Die zweite Frage legte der EuGH dahingehend aus, dass zu klären sei, ob Krankenpfleger und medizinisches Hilfspersonal zusätzliche berufliche Anforderungen erfüllen müssten, wenn sie medizinische Dienstleistungen über das Telefon erbringen. Es liege im Ermessen der Mitgliedstaaten, diese Anforderungen an die medizinischen und paramedizinischen Berufe zu definieren. Dabei müssten sie sicherstellen, dass unabhängig von der Art der Leistungserbringung ein ausreichendes Qualitätsniveau erreicht werde.

„Diese Feststellung des EuGH hat eine hohe praktische Bedeutung, da die Auftraggeber für diese Dienstleistungen Krankenversicherungen sind, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind“, erläutert Gero Burwitz. „Das Urteil des EuGH kann insofern dazu führen, dass auch andere Kommunikationsformen (z.B. telemedizinische Dienstleistungen und medizinische Beratungsanwendungen) als mehrwertsteuerbefreit behandelt werden.“

Berater X-GmbH:

McDermott Will & Emery, München: Dr. Gero Burwitz (Federführung); Associate: Jonathan Storz (beide Steuerrecht)

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