Externe Entwickler als Rechtsrisiko – Noerr-Experte fordert IP-Strategie für Open Innovation-Prozesse

04.07.2011

Dresden, 1. Juli 2011. Die Beteiligung von Konkurrenten und Kunden revolutioniert unter dem Stichwort „Open Innovation“ die Produktentwicklung. Doch bei der Öffnung ihrer Innovationsprozesse gehen Unternehmen und Entwickler auch rechtliche Risiken ein. „Der Schutz von Know-how und geistigem Eigentum darf nicht erst am Ende eines offenen Entwicklungsprozesses stehen“, warnt Noerr-Anwalt Dr. Sebastian Wündisch, der auch die Forschungsstelle „Forschungsförderung & Technologietransfer“ an der TU Dresden leitet.

Das Open Innovation-Konzept hat innerhalb weniger Jahre die Produktentwicklung ganzer Brachen revolutioniert. Unternehmen profitieren von beschleunigten Produktionszyklen und von den neuen Produktideen der externen Entwickler. Die Kehrseite der stürmischen Entwicklung: „Häufig wird die rechtliche Absicherung geistiger Eigentumsrechte ausgeblendet oder erst sehr spät im Laufe eines Entwicklungsprozesses in den Fokus genommen“, sagte Wündisch jetzt auf einer Fachttagung zu „Open Innovation“ an der TU Dresden. Bei der Markteinführung eines Produkts bestehe dann aber die Gefahr, von den Rechten Dritter abhängig zu sein.

Die Frage der rechtlichen Belastbarkeit des geschaffenen geistigen Eigentums für die spätere Nutzung und Verwertung gehört deshalb an den Anfang jedes Open Innovation-Prozesses. „In der Praxis ist es aber leider oft umgekehrt“, berichtete Wündisch. Die Folge: Am fertigen Produkt besitzt der Hersteller dann nicht alle notwendigen Lizenzen oder Patente.

Unternehmen und Entwickler, die auf Open Innovation setzen, sollten deshalb vom ersten Entwicklungsschritt an möglicherweise bestehende Lizenzrechte oder Patente identifizieren und sich auch von Drittentwicklern ihre Berechtigung zur Übertragung der Rechte immer nachweisen lassen – womöglich handelt es sich um Arbeitnehmer anderer Unternehmen, die hierzu nicht berechtigt sind. Wündisch rät, Open Innovation-Prozesse in die IP-Strategie eines Unternehmens zu integrieren: „Vorbestehende Exklusivitäten, Belastungen oder Verpflichtungen aus geistigen Eigentumsrechten müssen ebenso geprüft werden wie die Verwertungsabsichten der einzelnen Beteiligten.“ Nur dann lasse sich das Risiko langwieriger Rechtsstreite oder sogar eines Vertriebsstopps wirksam eingrenzen.

Matthias Schulte
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