Flick Gocke Schaumburg: Kurzbericht zum Workshop in Heidelberg - „Hat das Steuerrecht die Macht, den von der EU-Kommission vorgeschlagenen präventiven Restrukturierungsrahmen außer Kraft zu setzen?“

11.07.2017

 

Zum ersten Mal richteten Prof. Dr. Andreas Piekenbrock (Lehrstuhl für Insolvenzrecht der Universität Heidelberg), Dr. Günter Kahlert (Hamburger Kreis für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht e.V.) und Christopher Seagon (Heidelberger gemeinnützige Gesellschaft für Unternehmensrestrukturierung mbH (HgGUR)) am 20. Juni 2017 einen gemeinsamen Workshop zum Thema „Hat das Steuerrecht die Macht, den von der EU-Kommission vorgeschlagenen präventiven Restrukturierungsrahmen außer Kraft zu setzen?“ in den Räumen der Universität Heidelberg (Haus Buhl) aus. Adressaten waren in erster Linie versierte Insolvenz- und Sanierungssteuerrechtler. Zusammengekommen war eine Gruppe von knapp 30 Fachleuten, die sich auf hohem Niveau zu diesen aktuellen Fragen austauschten. Im Mittelpunkt der Diskussionen und Redebeiträge stand dabei das Thema der Umsetzbarkeit des präventiven Restrukturierungsrahmens und der darin vorgesehenen Maßnahmen aus steuerlicher Sicht - insbesondere unter dem Blickpunkt der Sanierungsbehinderung durch Steuerlasten und Steuerhaftungen.

Zu Beginn begrüßten Prof. Dr. Piekenbrock und Christopher Seagon die Teilnehmer aus Wissenschaft und Praxis. Sie leiteten den Workshop mit einer kurzen Darstellung der Regelungszwecke des Richtlinienvorschlags der Kommission über präventive Restrukturierungsmaßnahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenzund Entschuldungsverfahren vom 22.11.2016 und zu den möglichen steuerrechtlichen Implikationen ein. Anschließend stellten sie die Referenten Prof. Dr. Ekkehart Reimer (Lehrstuhl für Europäisches und Internationales Steuerrecht der Universität Heidelberg), Prof. Dr. Heribert Hirte (MdB und Geschäftsführender Direktor des Seminars für Handels-, Schifffahrts- und Wirtschaftsrecht der Universität Hamburg), Werner Widmann (Ministerialdirigent a.D. des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz) und Dr. Günter Kahlert vor.

Darauf folgte ein Grußwort von Bundesverfassungsrichter a.D. Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof, in dem er das Verhältnis von Insolvenz- und Steuerrecht aus verfassungsrechtlicher Sicht herausarbeitete und aktuelle Entwicklungen an den Schnittstellen dieser Rechtsgebiete präsentierte und kritisch würdigte. Im Mittelpunkt stand die Neuschaffung der §§ 3a EStG und 7b GewStG, welche nunmehr die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen im Ertragsteuerrecht regeln sollen. Er beschrieb besonders anschaulich und nachvollziehbar die Entstehungsgeschichte dieser Normen vor dem Hintergrund des Sanierungserlasses des Bundesfinanzministeriums vom 27. März 2003 und den diesen Erlass wegen fehlender gesetzlicher Grundlage verwerfenden Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofes vom 28.11.2016. Zum Ende führte er aus, dass die gesetzliche Neuregelung (§§ 3a EStG und 7b GewStG) wegen der Frage, ob es sich bei der Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen um eine unzulässige Beihilfe im Sinne des Art. 108 AEUV handelt, zwar unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Europäischen Kommission stehe, er deren Erteilung aber für wahrscheinlich erachte.

Prof. Dr. Heribert Hirte beschrieb im Anschluss sowohl den aktuellen Stand der Verhandlungen über den präventiven Restrukturierungsrahmen in Brüssel als auch die diesbezügliche Perspektive des Deutschen Bundestages, die er als ordentliches Mitglied des Rechts- und Europaausschusses dem Plenum eindrucksvoll näherbrachte. Dabei belegte er insbesondere die politischen und gesetzgeberischen Motive für den Erlass der Richtlinie, jedoch nicht ohne sie einer kritischen Betrachtung zu unterziehen. Mit Blick auf eine europaeinheitliche Sanierungskultur diskutierte das Plenum im Anschluss daran insbesondere die Notwendigkeit einer einheitlichen Definition des Insolvenzbegriffes. Konstatiert wurde, dass Deutschland über einen funktionierenden Insolvenzbegriff verfügt, der auch europaweit übernommen werden könnte. Ob sich der Überschuldungsbegriff neben dem der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit als Insolvenzgrund europaweit durchsetzen könnte, wurde aber unter anderem mit Blick auf das mehrheitliche Fehlen des Überschuldungsbegriffs in der Mehrheit der EU-Mitgliedsstaaten in Zweifel gezogen.

Im weiteren Verlauf erläuterte Dr. Günter Kahlert die Reaktionen des Steuerrechts auf eine drohende Insolvenz („likelihood of insolvency“) als Zugangsvoraussetzung zum präventiven Restrukturierungsverfahren und auf die Aussetzungen einzelner Durchsetzungsmaßnahmen als Unterstützung für die Verhandlungen in einem solchen Verfahren aus ertragsteuerlicher Sicht. Hervorzuheben ist seine Befürchtung, dass die Finanzverwaltung Geschäftsführer dann, wenn sie Steuerforderungen, die von der Aussetzung erfasst sind, nicht bei Fälligkeit zahlen, wie aktuell in der vorläufigen Eigenverwaltung, in die Steuerhaftung nehmen wird. Aus umsatzsteuerlicher Sicht widmete sich Werner Widmann der drohenden Insolvenz und der Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen. Nach seiner Meinung sollten diese wohl weder Umsatzsteuer- noch Vorsteuerberichtigungen auslösen.

Schließlich behandelte Prof. Dr. Ekkehart Reimer die ertragsteuerrechtliche Behandlung eines Schuldenerlasses im Zuge des präventiven Restrukturierungsrahmens. Er stellte insbesondere die Frage, ob die Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns nach den neu geschaffenen §§ 3a EStG und 7b GewStG aus europarechtlicher Sicht zwingend sei und stellte den Erlass einer flankierenden Richtlinie nach Art. 115 AEUV zur Diskussion. Aus umsatzsteuerlicher Sicht würdigte Werner Widmann den Schuldenerlass mit Blick auf Umsatzsteuer- und Vorsteuerberichtigungen. Dabei wurde vor allem diskutiert, ob die Vorsteuerberichtigung wegen nachträglicher rechtlicher Uneinbringlichkeit im vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteil gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 als Insolvenzforderung zu berücksichtigen ist.

Zum Schluss zog der Expertenkreis das Fazit, dass der geplante präventive Restrukturierungsrahmen flankierender steuerrechtlicher Regelungen auf EU-Ebene bedürfe. Andernfalls könne entgegen den Vorgaben im Richtlinienentwurf der europaweit einheitliche Zugang zu einem wirksamen präventiven Restrukturierungsrahmen nicht ermöglicht werden. Das betreffe insbesondere die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen, die Vermeidung von steuerlichen Haftungsrisiken zulasten von Geschäftsführern und die Berichtigung von Umsatz- und Vorsteuern. Ein ausführlicher Tagungsband wird zeitnah in den Heidelberger Beiträgen zum Finanz- und Steuerrecht (HFSt) im Verlag Lehmanns erscheinen.

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Christopher Seagon Prof. Dr. Andreas Piekenbrock Dr. Günter Kahlert

 

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