FPS Fritze Paul Seelig: Arbeitnehmer genießen bei einer Insolvenz nur begrenzten Schutz

12.12.2008

FPS Fritze Paul Seelig

Das Risiko, dass Unternehmen Insol-venz anmelden müssen, steigt ange-sichts der Wirtschaftskrise. Die Arbeit-nehmer sind dabei heute nicht mehr so gut geschützt wie früher. Waren Lohn- und Gehaltsforderungen, die vor der In-solvenzeröffnung entstanden sind, lange Zeit anderen Forderungen vorrangig, müssen sie heute wie jede andere For-derung zur Insolvenztabelle angemeldet werden. „Lediglich offenes Gehalt der letzten drei Monate kann der Arbeit-nehmer als sogenanntes Insolvenzgeld schneller bekommen“, erläutert Rechts-anwältin Christine Heymann von der Kanzlei FPS Fritze Paul Seelig in Düs-seldorf, „gezahlt wird es dann von der Bundesagentur für Arbeit, sofern er dort spätestens zwei Monate nach der Insol-venz einen Antrag stellt.“

Gehaltsansprüche, die nach der Insol-venzeröffnung entstehen, sind dagegen Masseverbindlichkeiten. Sie werden unmittelbar beim Insolvenzverwalter gel¬tend gemacht und sind vorrangig vor den Insolvenzforderungen. Sollte aller-dings die Insolvenzmasse nicht ausrei-chen, um die Masseverbindlichkeiten zu bedienen, können die Arbeitnehmer – zumindest teilweise – auf ihren Forde-rungen sitzen bleiben. Denn zunächst werden die Kosten des Insolvenzverfah-rens, zu denen auch das Honorar des Insolvenzverwalters gehört, bedient. Dann folgen die Masseverbindlichkeiten, die nach Anzeige der Masseunzu-länglichkeit entstanden sind. Anschlie-ßend werden die übrigen Masseverbind-lichkeiten bedient.

„Wenn der Insolvenzverwalter nicht mit Sicherheit sagen kann, ob er das Unter-nehmen noch fortführen wird, steht meist die vorsorgliche Kündigung der Arbeitsverhältnisse an“, erläutert Ar-beitsrechtlerin Heymann. Die Kündi-gungsfrist beträgt in einem solchen Fall maximal drei Monate. Das gilt selbst für befristete Arbeitsverhältnisse, die unter Ausschluss des allgemeinen Kündi-gungsrechts geschlossen wurden. An-sonsten gelten die allgemeinen Voraus-setzungen des Kündigungsschutzrechts – von der Anhörung des Betriebsrates über die Sozialauswahl bis hin zum Inte-ressenausgleich.

Grundsätzlich Anwendung finden auch in der Insolvenz die Regeln zum Be-triebsübergang. Heymann: „Wenn es um die Sanierung eines Betriebsteils geht, werden sie jedoch teilweise auf-geweicht, sodass unter bestimmten Voraussetzungen auch Kündigungen aus Anlass des Betriebsübergangs möglich sind.“

Hinweis für die Redaktion

FPS Fritze Paul Seelig ist eine der führenden Wirtschaftskanzleien in Deutschland mit Standorten in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt und Hamburg. Hinzu kommen Koope-rationen mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern. Rund 100 Rechtsanwälte und Notare (Berlin und Frankfurt), Steuerberater und Wirtschaftsprüfer betreuen Unter-nehmen in der gesamten Bandbreite des Wirtschaftsrechts, u.a. im Handels- und Gesellschaftsrecht, im Gewerblichen Rechtsschutz sowie im Immobilien- und Baurecht.

FPS Fritze Paul Seelig ist Mitglied der Geneva Group International, einem der füh-renden internationalen Netzwerke unabhängiger Anwaltskanzleien, Steuerbera-tungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Unternehmensberatungen.

Fachfragen beantwortet gerne:

Rechtsanwältin Christine Heymann

F P S FRITZE PAUL SEELIG

Königsallee 62

D-40212 Düsseldorf

Tel.: +49 (0) 211 | 302015 - 22

Fax: +49 (0) 211 | 302015 - 90

heymann@fps-law.de

www.fps-law.de

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit:

Rieder Media

Uwe Rieder

Zum Schickerhof 81

D-47877 Willich

T: +49 (0) 21 54 | 60 64 820

F: +49 (0) 21 54 | 60 64 826

u.rieder@riedermedia.de

www.riedermedia.de

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell