FPS Fritze Paul Seelig: EuGH muss Konzessionsmodell für die Abwasserentsorgung prüfen
FPS Fritze Paul Seelig
Rechtssicherheit für die Nutzung des
Konzessionsmodells in der Wasserverund
Abwasserentsorgung wird es vorerst
nicht geben. Statt ein klärendes
Wort zu sprechen, hat das Oberlandesgericht
(OLG) Jena jetzt wichtige offene
Fragen dem Europäischen Gerichtshof
(EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
„Bis zur endgültigen Klärung können
nun leicht zwei Jahre vergehen“,
warnt Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Jörg Huse von FPS Schmidt und
Kollegen in Potsdam alle Kommunen,
die über eine Einführung des Konzessionsmodells
nachdenken.
Auslöser der Vorlageentscheidung vom
8. Mai 2008 war ein Beschluss der Vergabekammer
Thüringen. Diese hatte ein
Verfahren zur Vergabe einer so genannten
Dienstleistungskonzession mit dem
Argument gestoppt, dass der angebliche
„Konzessionär“ kein Betriebsrisiko übernehme,
da er eine Monopolstellung erhalte.
Dieses Argument aufgreifend,
möchte das OLG vom EuGH wissen, ob
es für die Annahme einer Dienstleistungskonzession
ausreicht, dass der
Konzessionär das Entgelt für seine Leistung
von den Kunden und nicht von der
öffentlichen Hand erhält oder ob der
Konzessionär auch ein wirtschaftliches
Risiko übernehmen muss. Wenn die
Übernahme eines wirtschaftlichen Risikos
nach Ansicht des EuGH erforderlich
ist, möchte das OLG weiter wissen, wie
groß dieses Risiko sein muss, um eine
Dienstleistungskonzession anzunehmen.
„Solange es keine Klarheit gibt, sollten
Kommunen, die das Konzessionsmodell
einführen möchten, auf Nummer sicher
gehen und die vergaberechtlichen Vorgaben
beachten“, empfiehlt Rechtsanwalt
Christoph Germer von der Kanzlei
FPS Fritze Paul Seelig in Berlin, „insbesondere
ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen
für eine Inhouse-Vergabe vorliegen,
denn auch in diesen Fällen sind
kosten- und zeitaufwändige Vergabeverfahren
nicht erforderlich.“
Immerhin beinhaltet die Entscheidung
des OLG Jena für alle betroffenen
Kommunen einen schwachen Trost:
Grundsätzlich sind im Bereich Wasser/
Abwasser Dienstleistungskonzessionen
möglich, auch wenn die Aufgaben
selbst nicht auf Dritte übertragen werden
können. Diese allgemein umstrittene
Frage hatte die Vergabekammer
Thüringen noch anders entschieden.
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