Freshfields Bruckhaus Deringer: EuGH-Urteil - Deutschland muss beschränkt Steuerpflichtigen den Abzug von Pflichtbeiträgen zu Versorgungswerken ermöglichen

07.12.2018

Wer im EU-Ausland lebt, aber in Deutschland arbeitet, kann Pflichtbeiträge zu berufsständischen Versorgungswerken nun hierzulande als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 6. Dezember 2018 entschieden. In der Begründung stellten die Richter fest, dass § 50 Abs. 1 S. 3 EStG, wonach der Sonderausgabenabzug für beschränkt Steuerpflichtige in Bezug auf Pflichtbeiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen ausgeschlossen ist, die Niederlassungsfreiheit verletzt.

Die Entscheidung hat vor allem Bedeutung für alle versorgungswerkspflichtigen Berufsstände (z.B. Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte), soweit diese einer Pflichtmitgliedschaft in entsprechenden Versorgungswerken unterliegen, in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht unterliegen und nicht von der Sonderregelung des § 1 Abs. 3 EStG erfasst sind (Einkünfte zu mindestens 90 Prozent in Deutschland der Einkommensteuer unterliegend). Zukünftig können die Betroffenen ihre Pflichtbeiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen in Deutschland steuerlich abziehen, soweit die Verausgabung mit in Deutschland erzielten Einkünften aus einer entsprechenden Tätigkeit zusammenhängt. Da die jährlichen Pflichtbeiträge zu berufsständischen Versorgungswerken oftmals im fünfstelligen Bereich liegen, wird im Gefolge der Entscheidung eine spürbare steuerliche Entlastung der betroffenen grenzüberschreitend tätigen Steuerpflichtigen eintreten.

In dem konkreten Fall ging es um einen durch Prof. Dr. Stephan Eilers und Dr. Sören Lehmann von Freshfields Bruckhaus Deringer vertretenen Rechtsanwalt mit deutscher Staatsbürgerschaft und Wohnsitz in Belgien. Im Rahmen seiner deutschen Rechtsanwaltszulassung ist der Kläger Pflichtmitglied im Rechtsanwaltsversorgungswerk und muss somit Pflichtbeiträge entrichten. Weiterhin leistete der Kläger freiwillige Beiträge zum Rechtsanwaltsversorgungswerk und Beiträge für eine in Deutschland abgeschlossene private Rentenversicherung. Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit in Deutschland und Belgien, wobei seine in Deutschland erzielten Einkünfte etwa die Hälfte seiner Gesamteinkünfte ausmachten. Im Rahmen seiner Veranlagung zur deutschen Einkommensteuer wurde ihm der Abzug der in Deutschland angefallenen Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben versagt, weil ihm ein solcher Abzug als beschränkt Steuerpflichtiger im Tätigkeitsstaat Deutschland nicht zustehe.

Der EuGH hatte in einem Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln nun zu entscheiden, ob die Weigerung Deutschlands, einen Abzug der Pflicht- und freiwilligen Beiträge zum Rechtsanwaltsversorgungswerk und der Beiträge zur privaten Rentenversicherung zuzulassen, eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit darstellt.

Vorsorgeaufwendungen sind nach der Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich der persönlichen Sphäre des Steuerpflichtigen zuzuschreiben und deshalb im jeweiligen Wohnsitzstaat (hier also in Belgien) steuerlich zu effektuieren. In Bezug auf die freiwilligen Beiträge des Klägers zum Rechtsanwaltsversorgungswerk und die Beiträge zur freiwilligen privaten Rentenversicherung hat das Gericht diesen Grundsatz noch einmal bestätigt. Soweit der Kläger jedoch Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk leisten müsse, bestehe ungeachtet der nationalen Einstufung der Beiträge als Sonderausgaben ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt in Deutschland und der Verausgabung der Beiträge. Denn ohne die Mitgliedschaft im Rechtsanwaltsversorgungswerk scheide die Zulassung bei einer deutschen Rechtsanwaltskammer regelmäßig aus. Deshalb müsse Deutschland einen Abzug der Pflichtbeiträge zum Rechtsanwaltsversorgungswerk entsprechend der Höhe der aus der anwaltlichen Tätigkeit des Klägers in Deutschland erzielten Einkünfte zum Abzug zulassen, um eine Ungleichbehandlung mit in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen auszuschließen.

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