Freshfields: Gericht bestätigt Verfassungs- und Europarechtskonformität zentraler Regelungen der Finanzmarktstabilisierung

28.01.2011

Das Landgericht München hat am 20. Januar 2011 entschieden (Az. 5 HK O 18800/09), dass der Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Hypo Real Estate AG (HRE) durch den Finanzmarktstabilisierungsfonds des Bundes (SoFFin) als Mehrheitseigner rechtmäßig erfolgt ist. 38 ehemalige Aktionäre, darunter der US-Investor Christopher Flowers, waren mit einer Anfechtungsklage gegen einen entsprechenden Beschluss der HRE-Hauptversammlung von Oktober 2009 vorgegangen. Das Gericht entschied dagegen, dass die Sonderregeln der Finanzmarktstabilisierung nicht gegen das Grundgesetz verstoßen und die Aktionäre nicht enteignet wurden. Es bestätigte auch die verfassungskonforme Anwendung dieser Bestimmungen durch den SoFFin.

Freshfields Bruckhaus Deringer hat den SoFFin vertreten. Das Anwaltsteam bildeten Dr. Benedikt Wolfers, Dr. Thomas Voland (beide Öffentliches Wirtschaftsrecht), Dr. Christian Decher (Aktienrecht) und Dr. Patrick Schroeder (Konfliktlösung).

Dr. Benedikt Wolfers, Partner im Öffentlichen Wirtschaftsrecht bei Freshfields Bruckhaus Deringer in Berlin: „Es ging in dem HRE-Verfahren um nicht weniger als eine Kernfrage des gesamten Finanzmarktstabilisierungsrechtes: Darf der Staat zur Beseitigung einer Gefährdung für die Finanzmarktstabilität staatliches Sonderrecht schaffen, das auch Rechte von Aktionären beschneidet? Das Gericht hatte zu prüfen, ob Aktionärsrechte begrenzende Regelungen des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes verfassungsgemäß und mit der EU-rechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar sind. Das Urteil bestätigt dies auf ganzer Linie und hat eine wichtige Signalwirkung auch für das nun geltende Restrukturierungsgesetz und für künftige Fälle.“

Im Herbst 2008 hatte der Bund einen drohenden Zusammenbruch der HRE durch Finanzhilfen des SoFFin in Milliardenhöhe verhindert. Im Folgenden erhöhte der Bund seinen Anteilsbesitz schrittweise auf mehr als 90 Prozent der HRE-Aktien und beschloss auf der Hauptversammlung der Bank im Oktober 2009 den Ausschluss der übrigen Aktionäre gegen Zahlung einer Abfindung. Im Normalfall kann dieser Schritt erst bei einer Aktienmehrheit von über 95 Prozent erfolgen. Eine Absenkung dieser Schwelle war bereits im Frühjahr 2009 gesetzlich ermöglicht worden, um systemrelevante Finanzinstitute stabilisieren zu können.

Das Urteil des Landgerichts München ist noch nicht rechtskräftig.

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