Gesetzgebungsausschüsse Bank- und Kapitalmarktrecht und Insolvenzrecht des Deutschen Anwaltvereins hier: DAV-Stellungnahme Nr. 60/2024 zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform

23.08.2024

Stellungnahme
des Deutschen Anwaltvereins vorbereitet durch
die Ausschüsse Bank- und Kapitalmarktrecht
sowie Insolvenzrecht
zum BMJ-Referentenentwurf für ein Gesetz zur
Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform

Stellungnahme Nr.: 60/2024 Berlin, im August 2024

Mitglieder des Ausschusses Bank- und Kapitalmarktrecht
- Rechtsanwalt Dr. Andreas Fandrich, Stuttgart (Vorsitzender,
Berichterstatter)
- Rechtsanwältin Daniela Bergdolt, München
(Stv. Vorsitzende)
- Rechtsanwalt Dr. Stephan Heinze, LL.M.oec., Magdeburg
- Rechtsanwältin Julia Heise, LL.M., Frankfurt am Main
- Rechtsanwalt Dr. Berthold Kusserow, LL.M., Hofheim
- Rechtsanwalt Klaus Rotter, München

Mitglieder des Ausschusses Insolvenzrecht
- Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Pannen, Hamburg
(Vorsitzender)
- Rechtsanwalt Kolja von Bismarck, München
- Rechtsanwältin Marie-Luise Graf-Schlicker, Berlin
- Rechtsanwalt Kai Henning, Dortmund (Berichterstatter)
- Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen, Hamburg
(Stv. Vorsitzender)
- Rechtsanwältin Dr. Wencke Mull, Köln
- Rechtsanwalt Thomas Oberle, Heidelberg
- Rechtsanwalt Dr. Klaus Olbing, Berlin
- Rechtsanwältin Prof. Dr. Susanne Riedemann, Hamburg
- Rechtsanwältin Dr. Anne-Deike Riewe, München
- Rechtsanwältin Dr. Ruth Rigol, Köln
- Rechtsanwältin Dr. Katrin Stohrer, Frankfurt am Main

Zuständig in der DAV-Geschäftsstelle__________________
- Rechtsanwältin Bettina Bachmann, Geschäftsführerin, Berlin
- Rechtsanwältin Christine Martin, Geschäftsführerin, Berlin

 

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) ist der freiwillige Zusammenschluss der deutschen
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Der DAV versammelt ca. 60.000
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare,
die in 253 lokalen Anwaltvereinen im In- und Ausland organisiert sind. Er vertritt die
Interessen der deutschen Anwaltschaft auf nationaler, europäischer und internationaler
Ebene. Der DAV ist im Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem
Deutschen Bundestag und der Bundesregierung zur Registernummer R000952
eingetragen.

A. Zusammenfassung

Der DAV stimmt dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) zum
Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform zu. Die mit dem
Gesetzesentwurf verfolgten drei Ziele Förderung der Digitalisierung bei
Genossenschaften, Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform
und Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften können durch die Vielzahl von
Änderungsvorschlägen weitgehend erreicht werden. Aus dem insolvenzrechtlichen
Blickwinkel wird der Vorschlag, die Schutzsumme für Kündigungen der Mitgliedschaft in
einer Wohnungsgenossenschaft in § 67c Abs. 1 Nr. 2 auf 3.000 Euro zu erhöhen,
besonders begrüßt.

Der DAV erachtet die vorgesehenen Verbesserungen und Vereinfachungen
grundsätzlich als gelungen. Die in § 27 Absatz 1 Satz 3 des Entwurfs vorgesehene
Erweiterung der Möglichkeiten, durch Satzungsregelung Weisungen an den Vorstand
durch die Generalversammlung oder eines aus der Mitte der Generalversammlung
gebildeten Entscheidungsgremiums auch bei Genossenschaften mit mehr als zwanzig
Mitgliedern zu gestatten, unterliegt allerdings großen Bedenken.

Neben Anmerkungen zu ausgewählten Gesetzesänderungen werden nachfolgend
einige Änderungs- und Ergänzungsvorschläge unterbreitet. Insbesondere wird
vorgeschlagen, im Interesse der Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften
und der Steigerung ihrer Attraktivität die bis im Jahr 2022 durch § 43 Abs. 7 a.F.
eröffnete Möglichkeit, Beschlüsse der Generalversammlung in Schriftform oder
elektronischer Form auch ohne Abhaltung einer Versammlung fassen zu können,
wieder zuzulassen und um die Textform zu erweitern. Dies würde zumindest in einfach

gelagerten Fällen unbürokratische und kostengünstige Beschlussfassungen ohne den
Aufwand einer Versammlung ermöglichen.

B. Anmerkungen, Änderungs- und Ergänzungsvorschläge

Bei den nachfolgenden Anmerkungen, Änderungs- und Ergänzungsvorschlägen wird
der besseren Lesbarkeit halber auf die Nummerierungen im Referentenentwurf Bezug
genommen.

Artikel 1 Änderung des Genossenschaftsgesetzes

Zu 8.

Der neu anzufügende § 9 Absatz 5 beschränkt sich auf Sitzungen der Organgremien, in
denen üblicherweise erforderliche Beschlüsse gefasst werden. In der Praxis besteht
aber häufig das Bedürfnis, Beschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat im
Umlaufverfahren außerhalb von Sitzungen zu fassen. Durch die Neueinfügung von
Absatz 5 könnte sich die Auslegungsschwierigkeit ergeben, ob Beschlüsse nur noch in
Sitzungen gleich welcher Form gefasst werden können.
Wir empfehlen daher eine klarstellende Ergänzung des neuen Absatzes 5 um einen
Satz 2:

„Die Satzung kann vorsehen, dass Beschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat auch
in Textform oder in elektronischer Form gefasst werden können.“

Zu 13.

Die Eröffnung des Beitritts zur Genossenschaft in Textform (§ 15) folgt dem Bedürfnis
der Praxis, Genossenschaften auch ausschließlich digital verwalten zu können. Damit
verbunden ist aber eine Schwächung der Beweisfunktion, da in Einzelfällen unter
Umständen der Nachweis des Beitritts durch die Genossenschaft nicht gelingen kann.
Gerade Kreditgenossenschaften sind aber im Hinblick auf aufsichtsrechtliche Vorgaben
gehalten, den Bestand ihres Kernkapitals in Form von Geschäftsguthaben jederzeit
vollständig nachweisen zu können. Die vom Referentenentwurf eröffnete Möglichkeit,
wonach die Satzung für die Beitrittserklärung die Schriftform vorschreiben kann, folgt
diesem Bedürfnis und wird daher ausdrücklich begrüßt. Das gilt gleichermaßen für die

parallel vorgeschlagenen Ergänzungen beispielsweise in § 65 Absatz 2 Satz 1, § 67
Satz 1, § 67a Absatz 2 Satz 1 und in § 118 Absatz 2 Satz 1.

Zu 14.

Bei elektronisch vorgefertigten Beitrittserklärungen besteht die erhöhte Gefahr, dass
sich Beitrittswillige des Bestehens einer Nachschusspflicht und deren Folgen sowie der
bis zu fünf Jahren möglichen Kündigungsfrist (§ 65 Abs. 2) nicht bewusstwerden. Das
neu einzuführende Erfordernis der optischen Hervorhebung soll dem begegnen, könnte
aber dem Beispiel von Anlage 6 zu Artikel 247 § 1 Absatz 2 EGBGB folgend in § 15a
noch präzisiert werden durch:

Dem § 15a wird folgender Satz angefügt:

„In einer elektronisch vorgefertigten Beitrittserklärung müssen eine Verpflichtung
nach Satz 2 und die in Satz 3 genannten Umstände optisch durch Fettdruck,
Schattierung oder eine größere Schriftgröße hervorgehoben werden.

Zu 16.

Der neu einzufügende § 15c gestattet in Absatz 4 eine Satzungsregelung, wonach ein
ordentliches Mitglied bei Eintritt einer bestimmten Bedingung nur noch investierendes
Mitglied sein kann. Tritt diese Bedingung ein, kann dies dazu führen, dass eine in der
Satzung vorgesehene prozentuale Höchstgrenze investierender Mitglieder im Sinne von
§ 8b Absatz 3 Satz 1 automatisch überschritten wird. Den damit verbundenen
Auslegungsschwierigkeiten könnte beispielsweise durch eine Ergänzung wie folgt
begegnet werden:

Nach § 15b wird folgender § 15c eingefügt:

(4) Die Satzung kann vorsehen, dass ein Mitglied bei Eintritt einer bestimmten
Bedingung nur noch investierendes Mitglied sein kann, wenn dadurch nicht eine in
der Satzung vorgesehene prozentuale Höchstgrenze für die Zahl der investierenden
Mitglieder im Sinne von § 8b Absatz 3 Satz 1 überschritten wird. In diesem Fall
bedarf es keiner Erklärung des Mitglieds, sondern es genügt die Mitteilung der

Genossenschaft an das Mitglied, dass die Bedingung eingetreten ist und das Mitglied
nunmehr als investierendes Mitglied in der Mitgliederliste geführt wird.

Denkbar wäre auch eine Regelung wie folgt:

Nach § 15b wird folgender § 15c eingefügt:

(4) Die Satzung kann vorsehen, dass ein Mitglied bei Eintritt einer bestimmten
Bedingung nur noch investierendes Mitglied sein kann, auch wenn dadurch eine in
der Satzung vorgesehene prozentuale Höchstgrenze für die Zahl der investierenden
Mitglieder im Sinne von § 8b Absatz 3 Satz 1 überschritten wird. In diesem Fall
bedarf es keiner Erklärung des Mitglieds, sondern es genügt die Mitteilung der
Genossenschaft an das Mitglied, dass die Bedingung eingetreten ist und das Mitglied
nunmehr als investierendes Mitglied in der Mitgliederliste geführt wird.

Für den Fall des § 15c Absatz 2 Satz 1 ist eine vergleichbare Regelung nicht
erforderlich, weil der Wechsel in diesem Fall der Zustimmung der Genossenschaft
bedarf, in deren Vorfeld diese zu prüfen hat, ob prozentuale Höchstgrenzen für die Zahl
investierender Mitglieder eingehalten werden.

Zu 17.

§ 16 Absatz 5 Satz 1 enthält in der bisherigen Fassung nur einmal die Wörter „des
Beschlusses“ und ein weiteres Mal die Wörter „der Beschluss“. Der DAV empfiehlt
daher eine Berichtigung wie folgt:

§ 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „des Beschlusses“ durch die Wörter „der
Satzungsänderung“ und die Wörter „der Beschluss“ durch die Wörter „die
Satzungsänderung“ sowie das Wort „Abschrift“ durch das Wort „Kopie“ ersetzt.

Bei dieser Gelegenheit, regt der DAV an, zu überdenken, ob das Wort „Abschrift“ nicht
durchgängig durch das Wort „Abdruck“ ersetzt werden sollte, anstelle des Wortes

„Kopie“. Im digitalen Geschäfts- und Rechtsverkehr werden häufig aus Word- oder

anderen Dokumenten pdf-Dateien generiert, die dann als Unikat verwendet und
versendet werden und gerade nicht als „Kopien“, die nach herkömmlicher Definition als

„Doppel“ eines Schriftstücks verstanden werden.

Zu 19.
In der Praxis bestehen viele Vorstände von Kreditgenossenschaften aus lediglich zwei
Vorstandsmitgliedern. Der neu einzufügende § 24 Absatz 6 kollidiert bei
Kreditgenossenschaften mit der Vorgabe des § 33 Absatz 1 Nr. 5 Kreditwesengesetz
(KWG), wonach die Erlaubnis von Kreditinstituten zu versagen (bzw. aufzuheben) ist,
wenn diese nicht mindestens zwei Geschäftsleiter haben, die nicht nur ehrenamtlich für
das Institut tätig sind. Diese Kollision bedarf einer Auflösung.

Zu 21.

Die in § 27 Absatz 1 Satz 3 des Entwurfs vorgesehene Erweiterung der Möglichkeit,
durch Satzungsregelung Weisungen an den Vorstand durch die Generalversammlung
oder eines aus der Mitte der Generalversammlung gebildeten Entscheidungsgremiums
auch bei Genossenschaften mit mehr als zwanzig Mitgliedern zu gestatten, unterliegt
großen Bedenken. Damit würde eine zentrale Errungenschaft der großen
Genossenschaftsrechtsnovelle im Jahr 1973 (Gesetz zur Änderung des Gesetzes
betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, BGBl. I 1973, 1451)
rückgängig gemacht, mit der der Gesetzgeber in Anlehnung an § 76 Aktiengesetz
(AktG) damaliger Fassung eine eigenverantwortliche Leitung der Genossenschaft durch
den Vorstand ohne Weisungsrechte der Generalversammlung ermöglichen wollte.
Aufgrund der mit Aktiengesellschaften vergleichbaren körperschaftlichen Struktur von
Genossenschaften mit mehr als zwanzig Mitgliedern werden die Mitgliederinteressen
durch den Aufsichtsrat in ausreichendem Maße verfolgt. Weisungsrechte der
Generalversammlung an den Vorstand würden hier zu einem Systembruch führen und
einen nicht hinnehmbaren Eingriff in die zentrale Leitungsverantwortung des
Vorstandes darstellen. Gerade bei Kreditgenossenschaften, die einer umfangreichen
aufsichtsrechtlichen Regulatorik unterliegen, könnten Weisungsrechte der Generalbzw. Vertreterversammlung nicht selten zu Friktionen führen.

Zu 27.

Der DAV empfiehlt ergänzend, im Interesse der Förderung der Digitalisierung bei
Genossenschaften und der Steigerung ihrer Attraktivität die bis im Jahr 2022 durch
§ 43 Abs. 7 a.F. eröffnete Möglichkeit, Beschlüsse der Generalversammlung in
Schriftform oder elektronischer Form auch ohne Abhaltung einer Versammlung fassen
zu können, wieder zuzulassen und um die Textform etwa wie folgt zu erweitern:

§ 43 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für die Vollmacht ist die Textform erforderlich; die Satzung kann für die Vollmacht
die Schriftform vorschreiben“.

b) Nach Absatz 6 wird ein neuer Absatz 7 eingeführt:


Die Satzung kann zulassen, dass Beschlüsse der Mitglieder in Textform oder in
elektronischer Form ohne Abhaltung einer Versammlung im Sinne des § 43b gefasst
werden können. Das Nähere hat die Satzung zu regeln.“

Die Möglichkeit einer Beschlussfassung der Mitglieder in schriftlicher oder
elektronischer Form wurde lange Jahre von den Genossenschaften mangels
entsprechender Satzungsregelungen nicht genutzt, erfuhr allerdings in Zeiten der
COVID-19-Pandemie nach Einführung von Artikel 2 § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur
Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und
Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020 (BGBl. I 2020, 569) von Genossenschaften eine
häufige Nutzung. In der Praxis wurden in dieser Zeit neben einfachen Beschlüssen, wie
der Widerruf der Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern, auch komplexe Vorgänge, wie
Verschmelzungen von auch größeren Kreditgenossenschaften, ausschließlich im Wege
der schriftlichen Beschlussfassung ohne vorhergehende Befassung in Versammlungen
behandelt, beschlossen und in den Genossenschaftsregistern eingetragen. Auskunfts-,
Informations-, Rede- und Anhörungsrechte konnten etwa über schriftliche Anlagen,
über Videobotschaften oder über extra eingerichtete Portale gewahrt werden. Gerade
im Fall des Widerrufs der Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern konnten damit

schnelle und kostengünstige Entscheidungen herbeigeführt werden. Die Beteiligung der
Mitglieder bzw. Vertreter an den schriftlichen Beschlussfassungen erreichte teilweise
Quoten von über 90% und führte damit zu einer wesentlich breiteren Legitimation der
jeweiligen Entscheidung. Bei Versammlungen hingegen werden in aller Regel deutlich
niedrigere Beteiligungsquoten erzielt.

Der im Jahr 2022 eingeführte § 43b wird dem Bedürfnis an schnellen und
kostengünstigen Beschlussfassungen der Generalversammlung zumindest über
einfache Beschlussgegenstände nicht ausreichend gerecht, weil dieser in jedem Fall
eine der Beschlussfassung vorgeschaltete Versammlung erfordert. Ähnlich wie für
Vorstands- und Aufsichtsratsgremien Beschlüsse im Umlaufverfahren ohne Sitzung seit
langem gängige Praxis darstellen, sollten auch General- und Vertreterversammlungen
entsprechende Beschlüsse eröffnet werden. Letztlich bliebe es der Satzung
vorbehalten, ob und inwieweit diese dies ermöglichen will.

Zu 28.

Das in § 43a Absatz 9 neu vorgeschlagene Teilnahmerecht von Mitgliedern an nicht
durch Bild- und Tonübertragung übertragenen Vertreterversammlungen ist im Interesse
der Stärkung der Mitgliederrechte zu begrüßen, ebenso die Möglichkeit der
Beschränkung aus Kapazitäts-, Aufwands- oder Kostengründen. Da gerade bei
Genossenschaften mit großer, oft fünf- oder gar sechsstelliger Mitgliederzahl vorab
nicht absehbar sein dürfte, ob Platz und Kapazitäten ausreichen, steht zu befürchten,
dass die Teilnahme von Mitgliedern generell von vorneherein unter Hinweis auf nicht
ausreichenden Platz oder Kapazitäten ausgeschlossen wird. Um klarzustellen, dass im
Rahmen von Platz und Kapazitäten Mitglieder etwa in der Reihenfolge des Eingangs
ihrer Anträge gegebenenfalls in begrenzter Anzahl zugelassen werden müssen, kann
sich eine Formulierung wie folgt empfehlen:


(9) Die Vertreterversammlung kann für alle Mitglieder durch Bild- und
Tonübertragung zugänglich gemacht werden. Erfolgt dies nicht, kann jedes Mitglied
auf Antrag in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge als Gast ohne Rede- und
Antragsrecht teilnehmen, soweit bei einer Präsenzversammlung der Platz oder bei
einer virtuellen Versammlung die Kapazitäten ausreichen. Der Antrag kann vom

Vorstand abgelehnt werden, soweit die Teilnahme als Gast bei der Genossenschaft
erheblichen Aufwand oder erhebliche Kosten verursachen würde.“

Zu 30.

In § 46 Absatz 1 empfiehlt der DAV, nicht an die vom Mitglied „zuvor“, sondern an die
von ihm „zuletzt“ mitgeteilte E-Mail-Adresse anzuknüpfen. Damit wird klargestellt, dass
die letzte bekannte E-Mail-Adresse zu verwenden ist und nicht irgendeine zuvor
mitgeteilte.

Zu 35.

Der Referentenentwurf will durch § 1 Absatz 3 n.F. als eine der Maßnahmen gegen
unseriöse Genossenschaften zurecht klarstellen, dass die bloße Erhaltung und
Verwaltung des Genossenschaftsvermögens oder die gemeinschaftliche
Vermögensanlage keinen zulässigen Förderzweck darstellt. Den Prüfungsverbänden
soll – was der DAV begrüßt – durch § 11 Absatz 2 Nr. 3a n.F. aufgegeben werden, in
der gutachterlichen Äußerung im Rahmen der Gründungsprüfung anzugeben, welchen
konkreten Förderzweck die Genossenschaft verfolgt.

In konsequenter Fortführung dessen empfiehlt der DAV, das Einberufungsrecht des
Prüfungsverbandes in § 60 Absatz 1 Satz 1 n.F. schon im Interesse der Klarstellung wie
folgt zu erweitern:

§ 60 wird wie folgt gefasst:

„§ 60 Einberufungsrecht des Prüfungsverbandes
(1) Der Prüfungsverband ist berechtigt, eine außerordentliche Generalversammlung
der Genossenschaft auf deren Kosten einzuberufen, wenn er die Überzeugung
gewinnt, dass
1. die Genossenschaft einen unzulässigen (Förder-)zweck verfolgt
2. die im Rahmen seiner Prüfung festgestellten Mängel eine erhebliche Gefährdung
der Belange der Mitglieder besorgen lassen,
3. die Beratung und mögliche Beschlussfassung über den Prüfungsbericht
ungebührlich verzögert wird oder

4. die Generalversammlung bei der Beratung und möglichen Beschlussfassung
unzulänglich über wesentliche Feststellungen oder Beanstandungen des
Prüfungsberichts unterrichtet war.“

Die Klarstellung erscheint erforderlich, um dem Prüfungsverband auch außerhalb von
Prüfungen eine schnelle Information der Mitglieder ggf. über direkte TextformAnsprache zu ermöglichen, wenn dieser zwischenzeitlich etwa Erkenntnisse darüber
erhält, dass die Genossenschaft im Tatsächlichen lediglich die bloße Erhaltung und
Verwaltung des Genossenschaftsvermögens oder die gemeinschaftliche
Vermögensanlage betreibt.

Zu 41.

Die Neueinfügung von § 64 Absatz 4, wonach die Aufsichtsbehörde die Bundesanstalt
für Finanzdienstleitungsaufsicht über den Verdacht auf Verstöße von
Genossenschaften gegen das Kapitalanlagegesetzbuch oder das
Vermögensanlagengesetz informieren „kann“, erscheint im Interesse des Gläubigerund Anlegerschutzes als nicht ausreichend. Wünschenswert wäre analog § 116 AO
eine Verpflichtung, wonach die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht darüber
zu informieren „ist“.

Zu 48.

Aus dem insolvenzrechtlichen Blickwinkel wird der Vorschlag, die Schutzsumme für
Kündigungen der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft in § 67c Abs. 1
Nr. 2 auf 3.000 Euro zu erhöhen, besonders begrüßt. Die Regelung hat in der
insolvenzrechtlichen Praxis eine wichtige schützende, aber auch klärende Funktion. Die
Erhöhung des seit 2013 nicht mehr angepassten Betrags erscheint aufgrund der
Inflation und steigender Mietpreise als angemessen.

Verteiler
Deutschland:

 Bundesministerium der Justiz
 Bundesministerium der Finanzen
 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
 Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages
 Fraktionen der im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien
 Parlamentarische Gruppe Die Linke
 Parlamentarische Gruppe BSW
 Digitalausschuss des Deutschen Bundestages
 Bundesrechtsanwaltskammer
 Bundesnotarkammer
 Deutscher Notarverein
 Institut der Wirtschaftsprüfer (IdW)
 Deutscher Richterbund
 Deutscher Juristinnenbund
 Frauen in die Aufsichtsräte e.V. (FidAR)
 Bundesverband der Freien Berufe
 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
 Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW)
 Deutscher Steuerberaterverband
 Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI)
 Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK)
 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
 Bundesverband Deutscher Banken
 Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) - Die Aktionärsvereinigung –
 Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. – ABV
 Wirtschaftsprüferkammer
 Neue Richtervereinigung
 Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
 Gravenbrucher Kreis
 Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e.V.
 Bundesarbeitskreis Insolvenzgerichte e.V./BAKinso
 Neue Insolvenzrechtsvereinigung Deutschlands e.V.
 TMA Deutschland
 Distressed Ladies – Women in Restructuring e.V.
 Vorstand und Geschäftsführung des Deutschen Anwaltvereins
 Vorsitzende der Landesverbände des Deutschen Anwaltvereins
 Vorsitzende der Gesetzgebungsausschüsse des Deutschen Anwaltvereins
 Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaften des Deutschen Anwaltvereins
 Mitglieder der Ausschüsse Bank- und Kapitalmarktrecht und
Insolvenzrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins
 Mitglieder des Geschäftsführender Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Bank- und
Kapitalmarktrecht und Insolvenzrecht und Sanierung

Presse:
 Pressereferat des Deutschen Anwaltvereins
 Anwaltsblatt / AnwBl
 Die Aktiengesellschaft
 GmbH-Rundschau
 NZG Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht
 WM Wertpapiermitteilungen
 ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
 Börsenzeitung
 Betriebs-Berater
 NJW Neue Juristische Wochenschrift
 Handelsblatt
 Frankfurter Allgemeine Zeitung
 Juve
 lto
 InDat-Report
 Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht / DZWIR
 Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung / NZI
 Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht / ZinsO
 (Print) Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht / ZVI
 (Internet) Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht / ZVI
 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz / ZRI
 Zeitschrift für die Insolvenzpraxis / InsbürO
 dpa
 SPIEGEL
 Die Welt
 taz
 Focus
 Business Insider

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