Gleiss Lutz erstreitet Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts zu den Pflegepersonaluntergrenzen für Krankenhäuser

22.07.2025

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat mit Urteil vom 16. Juli 2025 (B 1 KR 3/24 R) entschieden, dass die Feststellung pflegesensitiver Bereiche durch das mit dieser Aufgabe beliehene Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) rechtmäßig ist. Mit dem Urteil wurden der Revision des InEK stattgegeben und die abweichenden Urteile der Vorinstanzen aufgehoben.

Der Rechtsstreit betraf § 137i SGB V, mit dem der Bundesgesetzgeber Vorgaben für Mindestpersonalbesetzungen für sog. pflegesensitive Bereiche in Krankenhäusern geregelt hat, um die Patientenversorgung zu verbessern und Pflegekräfte zu entlasten. Aufgrund dieser Regelung erließ das Bundesgesundheitsministerium erstmals für das Jahr 2019 die Pflegepersonaluntergrenzenverordnung (PpUGV).

Das InEK - eine gemeinsame Gesellschaft der Selbstverwaltungspartner im Krankenhausfinanzierungssystem GKV-Spitzenverband, DKG e.V. und PKV e.V. - ist mit der Feststellung der jeweils einschlägigen pflegesensitiven Bereiche gegenüber den Krankenhäusern beauftragt. Im Verfahren wandte sich konkret ein Krankenhausträger gegen die Feststellung des pflegesensitiven Bereichs der Neurologie und machte geltend, dass aufgrund seiner Subspezialisierung der Bedarf an Pflegepersonal gering sei und kein pflegesensitiver Bereich festgestellt werden dürfe.

In den Vorinstanzen hatte die Klage wegen der vermeintlich fehlenden Beleihung und Verwaltungsaktbefugnis des InEK sowie der Unvereinbarkeit der Verordnung mit höherrangigem Recht Erfolg. Das Bundessozialgericht hat dies mit dem Urteil vom 16. Juli 2025 korrigiert. Das Urteil hat aufgrund einer Vielzahl weiterer anhängiger Verfahren zur Feststellung pflegesensitiver Bereiche in den Jahren 2021-2025 und wegen der grundsätzlichen Klärung der Rechtsstellung und der Befugnisse des InEK übergreifende Bedeutung.

Gleiss Lutz hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus in diesem Verfahren mit folgendem Team begleitet: Dr. Reimar Buchner (Partner), Dr. Lenke Wettlaufer und Dilara Puls (alle Öffentliches Recht/Healthcare & Life Sciences, alle Berlin).

Gleiss Lutz ist regelmäßig in krankenhausfinanzierungs- und krankenhausplanungsrechtlichen Streitigkeiten von bundesweiter Bedeutung tätig.

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2025 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell