Gleiss Lutz erstreitet Grundsatzurteil zum „acting in concert“ vor dem BGH

08.11.2018

Der zweite Senat des Bundesgerichtshofs hatte die Grundsatzfrage zu entscheiden, ob eine einmalige Abstimmung zwischen zwei Aktionären, die auf den Austausch aller Aufsichtsratsmitglieder gerichtet ist, um eine unternehmerische Neuausrichtung des Emittenten zu erreichen, den Zurechnungstatbestand des „acting in concert" erfüllt.

Gleiss Lutz hat einen Großaktionär einer börsennotierten Aktiengesellschaft zu dieser Frage in einer Anfechtungsklage vertreten.

Der zweite Senat des Bundesgerichtshofs entschied, dass eine solche einmalige Abstimmung zwischen zwei Aktionären eine Abstimmung im Einzelfall ist und damit nicht zur wechselseitigen Zurechnung der Stimmrechte der Aktionäre führt (§ 34 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 WpHG).

Der Bundesgerichtshof folgt damit erstmals ausdrücklich der sogenannten formalen Betrachtungsweise. Danach ist eine Abstimmung im Einzelfall gegeben, wenn ihre Umsetzung nur eine einmalige Handlung der Aktionäre erfordert. Auf das qualitative Gewicht oder die Tragweite der Maßnahme kommt es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht an.

In der Hauptsacheklage war ein Gleiss Lutz-Team um Dr. Eike Bicker (Partner, Federführung, Corporate) und Dr. Marcus Reischl (Corporate, beide Frankfurt) tätig, im Revisionsverfahren zudem der BGH-Anwalt Dr. Reiner Hall.

BGH, Urteil vom 25. September 2018 – II ZR 190/17

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