Göddecke Rechtsanwälte: BGH-Urteile zu Schrottimmobilien - Bei verbundenen Geschäften sitzt die Bank weiter mit im Boot

26.04.2006

Göddecke Rechtsanwälte

Siegburg, 26. April 2006. Am gestrigen Dienstag fällte der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) einige lang erwartete Urteile zu kreditfinanzierten Fondsbeteiligungen. Bei so genannten “verbundenen Geschäften” können Anleger ihre Ansprüche und Einwendungen, die ihnen gegen die Fondsgesellschaft zustehen auch weiterhin der Bank entgegenhalten. “Laut einer Presseerklärung zu den gestrigen Urteilen scheint der BGH den Anwendungsbereich gegenüber früherer Rechtssprechung sogar noch zu erweitern: Schadenersatzansprüche gegen den Vermittler können Anleger nun auch gegenüber der Bank geltend machen. Überdies ist Anlegern künftig auch die Anfechtung des Vertrag wegen arglistiger Täuschung möglich, sofern er hinsichtlich der Beteiligung getäuscht wurde und seinen Darlehensvertrag ohne Täuschung nicht abgeschlossen hätte.”, erläutert Rechtsanwalt Mathias Corzelius von der Siegburger Kanzlei Göddecke.

Nach Ansicht der Anlegerschützer haben die Anleger jedoch auch einige “Kröten zu schlucken”: Im Vergleich zur bisherigen Rechtssprechung des II. Zivilsenats ist es nach den aktuellen Urteilen nicht mehr möglich, etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Fondsverantwortlichen gegenüber der Bank geltend zu machen. Darüber hinaus sieht der nunmehr allein zuständige XI. Zivilsenat einen nichtigen Darlehensvertrag als geheilt an, wenn das Darlehen auf Anweisung des Darlehensnehmers an einen Dritten ausgezahlt worden ist, obwohl ein “verbundenes Geschäft” vorliegt – dies sah der II. Zivilsenat noch anders. War der II. Zivilsenat bis vor kurzem für Kredit finanzierte Fondsfinanzierungen zuständig, hat nunmehr wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans beim Bundesgerichtshof der - weithin als Bankensenat bezeichnete - XI. Zivilsenat diese Verfahren übernommen.

Rechtsanwalt Corzelius kommentiert: “Obwohl es auf den ersten Blick so aussieht, als würden die Anlegerrechte durch den XI. Zivilsenat erneut einen Dämpfer erhalten, liefert die gestrige Presseerklärung insbesondere wegen des Verweises auf die Haftung der Bank wegen des Vermittlerverschuldens auch Grund zur Hoffnung. Die Rechtslage bleibt komplex. Anleger sollten sich daher von einem auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen.”

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