Göddecke Rechtsanwälte: Deutsche Capital Management AG (DCM) - Widerrufsbelehrungen oft unwirksam - Anleger können vom Geschäft zurücktreten

10.04.2006

Göddecke Rechtsanwälte

Zahlreiche Anleger können ihre in so genannten "Haustürsituationen" geschlossenen Fonds-Verträge mit der DCM AG auch nach Jahren noch widerrufen.

Siegburg, 06. April 2006. Anleger, die in Fondsgesellschaften der DCM AG investierten, haben nun die Möglichkeit wegen der oft fehlerhaften Widerrufsbelehrungen aus ihrem Vertrag auszusteigen. So bestätigt nun auch ein aktuelles Urteil (AZ 1 U 134/05) des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg das entsprechende Urteil des Bundesgerichtshofs (AZ I ZR 55/00) und setzt dieses konsequent um. Eine Reihe von DCM-Gesellschaften verwenden in ihren Widerrufsbelehrungen den irreführenden Zusatz "Datum des Poststempels" - somit läuft die Widerrufsfrist nicht und der in einer so genannten Haustürsituation geschlossene Vertrag kann selbst nach Jahren aufgelöst werden.

Im aktuellen Fall vertraten die Kanzlei Göddecke einen Anleger gegen die DCM Verwaltungs GmbH & Co. Fuggerstadt-Center Augsburg KG. "Rund 1.300 Anleger hatten sich als Kommanditisten an der DCM Verwaltungs GmbH & Co. Fuggerstadt-Center Augsburg KG beteiligt. Jedoch erwiesen sich die Versprechungen der Fondsinitiatoren als falsch. Beispielsweise wurde die ausdrücklich geplante Bahnhofs- und Fußgängerpassage, die Kunden ins Center leiten sollte, bis heute nicht gebaut. Unabhängig von ihren Prospekthaftungsansprüchen haben die Fuggerstadt-Geschädigten dank des von uns erstrittenen Urteils gute Aussichten, ihren Fonds-Vertrag auch Jahre nach Vertragsabschluss zu kündigen", erläutert Rechtsanwalt Hartmut Göddecke.

Als einer der größten deutschen Initiatorinnen von Kapitalanlagegesellschaften mit einem geschätzten Anlagevolumen im dreistelligen Millionenbereich nutzte die DCM AG häufig in ihren Widerrufsbelehrungen den irreführenden Zusatz, der diese nun unwirksam macht. "Doch nicht nur für die DCM AG kündigen sich verheerende Folgen an: Der Zusatz 'Datum des Poststempels' findet sich tausendfach in den Verträgen von Fondsgesellschaften. Unabhängig davon gilt das Urteil für jedweden Vertrag, der in einer so genannten Haustürsituation geschlossen wurde - egal, ob es um Zeitschriften-Abos oder Internet-Flatrates geht", ergänzt Rechtsanwalt Göddecke.

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