Göddecke Rechtsanwälte: Erstes BGH-Urteil zu “Schrott-Fonds” veröffentlicht - Im Verbundgeschäft müssen die Anleger das Darlehen nicht zurückzahlen!

16.05.2006

Göddecke Rechtsanwälte

Siegburg, 12. Mai 2006. Mit Spannung wurde die Veröffentlichung der Urteile vom 25. April 2006 erwartet. Die erste Urteilsbegründung (AZ: XI ZR 193/04) liegt jetzt vor. Einige Streitfragen im Bereich der “Schrott-Fonds” sind damit höchstrichterlich geklärt. Entgegen erster Befürchtungen werden die Banken nicht einseitig bevorzugt. Denn der XI. Zivilsenat hat eindeutig festgestellt: Wenn der widerrufene Darlehensvertrag und der finanzierte Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft bilden, erfordert der Zweck der gesetzlichen Widerrufsregelung, dass dem Darlehensgeber nach Widerruf kein Zahlungsanspruch gegen den Darlehensnehmer zusteht. Dies ist eine gute Nachricht für die Anleger, die ihre Beteiligung fremdfinanziert haben.

Dies gilt sogar dann, wenn der Anleger der Bank nicht mehr die Fondsbeteiligung anbieten, sondern nur noch ein Abfindungsguthaben entgegenhalten kann. Die Banken waren in dieser Konstellation der Ansicht, der Anleger müsse die Differenz zwischen Wert des Abfindungsguthabens und der Restvaluta aus eigenen Mitteln ausgleichen. Dies sahen die Karlsruher Richter anders. Nach ihrer Auffassung muss der Anleger diese Differenz nicht ersetzen, weil es der gesetzgeberischen Intention zuwider liefe, wenn er bei Widerruf des Darlehensvertrages im Falle eines Verbundsgeschäftes das wirtschaftliche Risiko des Fondsbeitritts zu tragen hätte.

Weiterhin halten die Richter an der Begründung des verbundenen Geschäfts fest. Eine wirtschaftliche Einheit wird dabei unwiderleglich vermutet, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus die Bank um Finanzierung seines Anlagegeschäftes ersucht. Die bisherige Rechtsprechung – auch des II. Zivilsenates – wird ausdrücklich fortgesetzt.

Bei einer Frage entschied der Bundesgerichtshof allerdings zugunsten der Bank. Fehlt im Rahmen der sog. unechten Abschnittsfinanzierung die Gesamtbetragsangabe, so ist der Darlehensvertrag zwar nichtig. Dieser Mangel wird aber durch die Auszahlung geheilt. Das gilt unabhängig davon, ob das Darlehen an den Anleger selbst ausgezahlt wird oder vertragsgemäß unmittelbar dem Fonds bzw. einem Treuhänder zufließt. Anders als nach der bisherigen Ansicht des II. Zivilsenates gilt dies auch im Falle eines verbundenen Geschäfts.

Dennoch profitiert der Anleger von diesem Formfehler. Es gelten nämlich nicht die vereinbarten, sondern qua Gesetz angeordnete günstigere Zinskonditionen. Die zuviel gezahlten Zinsen kann der Anleger zurückverlangen. Hierzu meint Rechtsanwalt Dr. Roland Fritzen von der Kanzlei Göddecke: “Gerade bei bereits lang laufenden Darlehensverträgen, die oft noch zu hohen Zinssätzen abgeschlossen worden sind, wirkt sich diese Neuberechnung der Zinsen positiv für die Anleger aus. Ihnen steht regelmäßig ein unter Umständen hoher Rückzahlungsanspruch zu.”

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