Göddecke Rechtsanwälte: Europäische Anleger werden vor Finanzdienstleistern mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft geschützt

09.10.2006

Göddecke Rechtsanwälte

Wegweisendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)

Siegburg, 06. Oktober 2006. Finanzdienstleister mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft (EG) können sich nur beschränkt auf die Grundfreiheiten der europäischen Gemeinschaft berufen. Dies stellt der Europäische Gerichtshof in seinem jüngst veröffentlichten Urteil vom 03.10.2006 (Az. C-452/04) fest. Unter Berufung auf die Dienstleistungs- und Kapitalverkehrsfreiheit wollte sich ein Schweizer Finanzdienstleister der deutschen Finanzaufsicht entziehen. Dies ist von den Grundfreiheiten jedoch nicht gedeckt.

Anlass für das Verfahren war eine Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) an das Schweizer Unternehmen Fidium Finanz AG, welches sich von der Schweiz aus ganz auf die Vermittlung von Kleinkrediten an Kunden in Deutschland über das Internet und über Kreditvermittler spezialisierte. Die BaFin untersagte der Fidium Finanz AG grenzüberschreitende Tätigkeiten in Deutschland, da sie hier ohne eine Bewilligung und ohne eigene physischer Präsenz tätig war. Jedoch stellte sich die Fidium Finanz AG auf den Standpunkt, das Erfordernis einer Erlaubnis verstoße gegen die gemeinschaftsrechtliche Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs­freiheit und sei damit rechtswidrig. Der europäische Gerichtshof stellt jetzt klar fest, dass eine Erlaubnispflicht für Finanzdienstleister außerhalb der Europäischen Gemeinschaft (so genannte Drittstaaten) nicht gegen EG-Recht verstoße. Zwar können sich auch diese Unternehmen auf die europarechtliche Kapitalverkehrsfreiheit berufen. Allerdings sei diese nicht der rechtliche Beurteilungsmaßstab, da die Vergabe von Kleinkrediten trotz des damit verbundenen grenzüberschreitenden Kapitalflusses nur der gemeinschaftsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit unterfalle. Diese Grundfreiheit kommt aber Unternehmen aus Drittstaaten wie der Schweiz nicht zu gute.

„Das Urteil des EuGH wird sicherlich mit Erstaunen zur Kenntnis genommen werden“, ist sich Rechtsanwalt Patrick J. Elixmann von der Siegburger Kanzlei Göddecke sicher. Elixmann weiter: „Die Schlussanträge der Generalanwältin vor Gericht zeichnen zumeist die Entscheidung des EuGH vor. Generalanwältin Stix-Hackl vertrat in dem vorliegenden Verfahren jedoch eine wesentlich liberalere Rechtsauffassung. Das vorliegende Urteil überzeugt im Ergebnis: Unseriösen Finanzunternehmen aus dem Ausland, die dort zumeist auch keiner Kontrolle unterliegen, wird der Weg zum deutschen Verbraucher wirkungsvoll versperrt. Damit wird der Schutz europäischer Verbraucher vor unseriösen Anbietern erheblich verstärkt.“

Die Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte ist auf die Durchsetzung von Anlegerinteressen in allen Bereichen des Bank- und Kapitalanlagerechts spezialisiert. Die Kanzlei blickt auf eine über 15 jährige erfolgreiche Arbeit zurück. Das für Rechtsfälle mit internationalem Bezug zuständige Dezernat leitet Rechtsanwalt Patrick J. Elixmann, LL.M., der zahlreiche Anleger unter anderem auch gegen Schweizer Finanzdienstleister gerichtlich und außergerichtlich vertritt.

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