Göddecke Rechtsanwälte: Haustürgeschäfte abermals auf dem Prüfstand - Europäischer Gerichtshof (EuGH) überprüft deutsche Rechtsprechung

09.10.2006

Göddecke Rechtsanwälte

Siegburg, 05. Oktober 2006. Erneut legt das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) dem EuGH Fragen zur Auslegung des Haustürwiderrufgesetztes a.F. (HausTWG) und der nationalen Rechtsprechung vor (Beschluss vom 02.10.2006 – 6 U 8/06). Dies ist nunmehr die dritte Anfrage an den EuGH zum Verbraucherschutz bei Haustürgeschäften seit 1999. Insbesondere Banken drohen erhebliche Rückzahlungsverpflichtungen.

Aktuell geht es um die Frage, ob ein Darlehensvertrag auch dann noch nach dem HausTWG widerrufen werden kann, wenn er schon länger als einen Monat abgewickelt ist. Als Ausgangspunkt dient eine Entscheidung des EuGH vom Dezember 2001, in welcher dieser ausgeführte, dass ein Widerrufsrecht nicht erlöschen darf, wenn nicht richtig oder gar nicht belehrt wurde. Dem steht jedoch der Wortlaut des deutschen HausTWG entgegen. In diesem heißt es, dass ein Widerrufsrecht jedenfalls einen Monat nach beidseitigem Austausch aller gegenseitigen Leistungen erlischt. Eindeutiger Grund für diese nach deutschen Recht gültige Regelung: Rechtssicherheit. Der Vertragspartner soll nicht unbegrenzt mit Rückforderungen rechnen müssen, weil er eventuell vor Jahren – möglicherweise unbewusst – falsch über ein Widerrufsrecht belehrt hatte. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) blieb trotz der EuGH-Entscheidung streng und versagte in diesen Fällen die Widerrufsmöglichkeit. Erhebliche Zweifel hegt jedoch das OLG Stuttgart daran, ob dies richtig ist. Deshalb legt er die Frage nun dem EuGH zur Beantwortung vor.

Rechtsanwalt Mathias Corzelius von der Siegburger Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte erklärt: „Bejaht der EuGH einen Richtlinienverstoß, sehen sich vor allem Banken mit einer Welle von Rückzahlungsverpflichtungen konfrontiert. Für sie besteht zu fürchten, dass seit Jahren abgewickelte Darlehensverträge widerrufen und erhebliche Rückzahlungen geltend gemacht werden. Verneint der EuGH einen Verstoß, so bleibt es dabei, dass das Widerrufsrecht spätestens einen Monat nach beidseitiger Vertragserfüllung erlischt.“

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell