Göddecke Rechtsanwälte: Hintertürchen bei Haustürgeschäften

30.04.2008

Göddecke Rechtsanwälte

Siegburg, 29.04.2008. Wer von Vertretern heimgesucht und mit Versicherungen, Kapitalanlagen oder Internet-Flatrates überrumpelt wird, kann diese Verträge wi-derrufen. Hierfür lässt der Gesetzgeber Kunden bei so genannten Haustürgeschäf-ten zwei Wochen Zeit. Vorausgesetzt, der Händler hält sich an seine Belehrungs-pflicht und klärt die Kunden vorschriftsmäßig über ihr Widerrufsrecht auf. Anders die Lage bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung. „In diesem Fall darf der Kunde den Vertrag auch Jahre später noch widerrufen“, erklärt Rechtsanwalt Mathias Corzelius von der Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte in Siegburg. Welche Informa-tionen auf den Tisch gehören, hat der Gesetzgeber in der BGB-Informationspflichten-Verordnung festgelegt. Seit 1. April 2008 ist eine überarbeite-te Fassung in Kraft. Mit dieser hofft der Gesetzgeber, mehr Rechtssicherheit zu schaffen.

An einer Tatsache ändert die Verordnungsnovelle freilich nichts. „Im Einzelfall zählt das geschriebene Wort“, sagt Rechtsanwalt Corzelius. Es kommt also immer auf den Inhalt einer konkreten Widerrufsbelehrung an. Bei Altverträgen lohnt sich der Blick in das Kleingedruckte also in jedem Fall. Jeder Fehler in der Widerrufsbeleh-rung ist für die Kunden ein Hintertürchen, durch das sie dem Haustürgeschäft doch noch entkommen können.

Als fehlerhaft gilt eine Widerrufsbelehrung schon, wenn der Verkäufer den Fristbe-ginn an das „Datum des Poststempels“ koppelt. „Diese Formulierung kommt so harmlos daher, dass viele Kunden ihre Chance gar nicht erkennen“, sagt Mathias Corzelius. Der Siegburger Verbraucheranwalt hat sich mit Erfolg dafür stark ge-macht, dass das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg die Verknüpfung mit dem Poststempel als irreführend abgestempelt hat (Aktenzeichen: 1 U 134/05).

Den Urteilsfall hat die Kanzlei Göddecke für einen Kunden der Deutschen Capital Management AG (DCM) durchgefochten. Der Kapitalanleger hatte sich – wie 1300 weitere Investoren auch – auf den geschlossenen Immobilienfonds für das Fugger-stadt-Center in Augsburg eingelassen. Der Fonds stellte sich als Geldvernich-tungsmaschine heraus. Nach dem Oldenburger Urteil können die Anleger ihre Ver-träge einfach zurückgeben. Einen passenden Musterbrief für den Widerruf stellt die Kanzlei Göddecke unter www.Datum-des-Poststempels.de kostenlos zur Verfü-gung.

Ob die überarbeitete Verordnung bei den Haustürgeschäften für Ordnung sorgen kann, bleibt fraglich. Die bisherige Erfahrung zeigt, dass es bei Haustürgeschäften nicht immer mit rechten Dingen zugeht. „Vor allem unseriöse Verkäufer versuchen, das Widerrufsrecht vor ihren Kunden geheim zu halten oder auszuhebeln“, sagt Corzelius. Kein Wunder, dass Verbraucher bei Haustürgeschäften zumindest bis-her nicht immer sachgerecht über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt wurden.

Von einem Haustürgeschäft ist die Rede, wenn der Vertragsabschluss in der Woh-nung des Kunden, an seinem Arbeitsplatz oder auf der Straße stattfindet. Wichtig ist, dass der Vertreter aus eigener Initiative beim Kunden auftaucht. Unternimmt der Kunde den ersten Schritt und ruft den Vertreter zu sich, handelt es sich folglich nicht um ein Haustürgeschäft.

Zusätzliche Informationen für Journalisten

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Göddecke sind an einer sachgerechten Aufklärung der Öffentlich-keit über das obige Rechtsthema interessiert. Konkret heißt das: Wir stehen Journalisten gerne für Fragen zur Verfügung. Auf Wunsch erhalten Sie das Urteil als Volltext.

Die Kanzlei Göddecke konzentriert sich seit 1995 darauf, die Betroffenen von gescheiterten Kapi-talanlagen, Kreditfinanzierungen und Versicherungen zu vertreten. Die Rechtsanwälte der Kanzlei betreuen Fälle des Bank-, Börsen- und Wertpapierrechts, des weißen und grauen Kapitalanlage-marktes sowie Rechtsfragen zur Vermögensverwaltung.

Nützliche Informationen zu aktuellen Rechtsfragen stellen wir im Internet unter www.kapital-rechtinfo.de kostenlos zur Verfügung. Dieses Informationsangebot verstehen wir als Beitrag zum Verbraucherschutz. Denn nur wer sein Recht kennt, kann es auch durchsetzen.

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