Göhmann Rechtsanwälte erfolgreich für NORD/LB bei übernahmerechtlichem Squeeze-out

18.12.2008

Göhmann Rechtsanwälte

Frankfurt am Main/Hannover. Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat den Zwangsausschluss von Minderheitsaktionären der Deutschen Hypothekenbank im Rahmen der Übernahme durch die Norddeutsche Landesbank gegen Gewährung einer Abfindung gebilligt. Wie die Wirtschaftskanzlei Göhmann Rechtsanwälte mitteilte, änderten die Richter mit ihrem Beschluss vom 9. Dezember (Aktenzeichen WpÜG 2/08) eine anders lautende Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main aus dem August. Diese hatte erhebliche Unsicherheit über die Anwendung der so genannten „Squeeze-out“-Regeln im Übernahmerecht hervorgerufen. „Mit der Oberlandesgerichts-Entscheidung wurde das erste übernahmerechtliche Squeeze-Out-Verfahren abgeschlossen, in dem sowohl die Voraussetzungen für den Übertragungsanspruch des Mehrheitsaktionärs als auch die umstrittenen Regelungen zur angemessenen Abfindung detailliert und intensiv diskutiert wurden“, berichtete Göhmann-Rechtsanwalt Axel Müller-Eising, Partner im Hannoverschen Büro der Kanzlei.

Mehrheitsaktionäre können nach den gesetzlichen Regelungen Minderheitsaktionäre auf zwei Wegen aus Aktiengesellschaften herausdrängen: entweder nach den Vorschriften des Aktiengesetzes (AktG) oder denen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG). In beiden Fällen müssen dem Bieter mehr als 95 Prozent des Grundkapitals gehören. Beim aktienrechtlichen Zwangsausschlussverfahren entscheidet ein Hauptversammlungsbeschluss über die Abfindung. Beim übernahmerechtlichen Verfahren gilt eine Squeeze-out-Abfindung als angemessen, wenn der Preis für die Aktien dem vorangegangenen Übernahmeangebot entspricht und dieses von 90 Prozent der Aktionäre angenommen wurde.

Müller-Eising betonte, die Entscheidung des Frankfurter Oberlandesgerichts sorge dafür, dass den besonderen Vorteilen des übernahmerechtlichen Squeeze-out die vom Gesetzgeber gewünschte Geltung verschafft werde: „Kostenträchtige Sachverständigengutachten über die Angemessenheit der Abfindung sind dabei unnötig und es wird kein Hauptversammlungsbeschluss benötigt, der von den Minderheitsaktionären gerichtlich angefochten werden könnte“.

Die entsprechenden Vorschriften (§§ 39a, 39b WpÜG) waren 2006 in das deutsche Wertpapierübernahmegesetz aufgenommen worden, um die EU-Übernahmerichtlinie umzusetzen. Der übernahmerechtliche Squeeze-out trat dabei neben den bereits seit 2002 bestehenden aktienrechtlichen Squeeze-out (§§ 327a ff AktG).

Wie Müller-Eising erläuterte, ließ das Oberlandesgericht die in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage offen, ob es sich bei der Angemessenheitsregelung im Wertpapiererwebs- und Übernahmegesetz um eine unwiderlegliche bzw. widerlegliche Vermutung oder um eine Fiktion handele. „Darauf kam es den Richtern nicht an. Vielmehr sahen sie in der vorgetragenen Auffassung der Minderheitsaktionäre und in der Überlegung des Landgerichts die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt, dass die angebotene Abfindung angemessen ist“, erklärte der Anwalt aus Hannover. Er hatte die Norddeutsche Landesbank – Girozentrale – sowohl im Rahmen des Übernahmeangebots als auch im Zuge des Squeeze-out-Verfahrens vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main betreut.

„Der Gesetzgeber wollte mit dem übernahmerechtlichen Squeeze-out ein möglichst rasches und unkompliziertes Verfahren zur Ausschließung von Minderheitsaktionären zur Verfügung stellen. Er bediente sich hierzu eines Markttestes, der laut der Entscheidung des OLG Frankfurt unter bestimmten Voraussetzungen alle betriebswirtschaftlichen Bewertungsmethoden zur Ermittlung der angemessenen Entschädigung ersetzt“, erläuterte Müller-Eising. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass bei Erwerb von mehr als 90 Prozent der Aktien im Rahmen des Übernahme- oder Pflichtangebotes der Markt die Angemessenheit der Entschädigung sicherstellt und ein derartiger Erfolg unerreichbar sei, wenn dem Markt nicht der volle Ausgleich für die Aktien angeboten werde. „Das Oberlandesgericht hat richtigerweise hervorgehoben, dass im aktienrechtlichen Squeeze-out-Verfahren nur überprüft werden kann, ob dieser Markttest ausnahmsweise nicht aussagekräftig ist, weil Umstände vorgelegen haben, welche die Marktkräfte verfälscht haben“, so der Anwalt der NordLB.

Die Entscheidung des Frankfurter Oberlandesgerichts klärt nach den Worten des Göhmann-Partners „eine Reihe von Fragen, die erhebliche Bedeutung für Bieterunternehmen und deren Berater haben und die bei der Strukturierung und Abwicklung von Übernahmeangeboten zu beachten sind“. Es bleibe zu hoffen, dass Antragsteller in künftigen Squeeze-out-Verfahren von diesen Klärungen profitieren könnten und so das gesetzgeberische Ziel des zügigen und weniger kostenträchtigen Ausschlusses von Minderheitsaktionären noch eher erreicht werden kann, als im jetzt abgeschlossenen Verfahren, sagte Müller-Eising.

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