Graf von Westphalen: Anfechtungsklagen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse der TRIPLAN AG abgewiesen
Graf von Westphalen
22. Oktober 2008
Die Beschlüsse, welche auf der Hauptversammlung der börsennotierten TRIPLAN AG am 05.06.2008 gefasst wurden, sind wirksam. Dies verkündete das Landgericht Frankfurt am Main am 28.10.2008 und wies damit die Anfechtungs-/Nichtigkeitsklagen von Aktionären der Gesellschaft ab.
Inhaltlich ging es in erster Linie um die Frage, ob eine Aktiengesellschaft die Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung durch kollektive Stimmrechtsvertreter wie Banken von dem Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht abhängig machen darf. Das LG Frankfurt hatte diese Frage in einem Urteil gegen die Leica AG für den Fall verneint, dass die Satzung der Gesellschaft keine entsprechende Regelung enthält. Anders als bei Leica wies die Satzung der TRIPLAN AG aber eine Regelung auf, welche die Ausübung des Stimmrechts durch Vertreter von dem Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht abhängig macht. Das LG Frankfurt stellte in dem Urteil gegen die TRIPLAN AG klar, dass die Ge-sellschaft im Falle einer solchen Satzungsregelung eine schriftliche Vollmacht auch von kollektiven Stimmrechtsvertretern verlangen darf, so dass ein entsprechender Hinweis in der Einladung zur Hauptversammlung rechtsmäßig ist.
Dr. Frank Süß berät die TRIPLAN AG ständig in allen aktien- und kapitalmarktrechtlichen Fragestellungen.
Vertreter TRIPLAN AG
Graf von Westphalen: Dr. Frank Süß (Verfahrensführung); Associate: Dr. Oliver Panetta
Landgericht Frankfurt a.M., 5. Kammer für Handelssachen
Dr. Martin Müller (Vorsitzender Richter)
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