Grooterhorst & Partner Rechtsanwälte: Bundesgerichtshof - Keine Durchgriffshaftung von Vereinsmitgliedern („Kolping-Bildungswerk Sachsen“)
Grooterhorst & Partner Rechtsanwälte
Die Vereine der Kolping-Organisation in Deutschland haben vor dem Bundesgerichtshof einen
klaren Erfolg errungen. Der BGH hat entschieden, dass weder der Bundesverband noch die Diözesanverbände
Dresden-Meißen und Görlitz sowie ihre jeweiligen Rechtsträger-Vereine als „faktische“
Mitglieder des insolventen Kolping-Bildungswerks Sachsen e.V. (KBS) für die Verbindlichkeiten
des KBS haften. Damit sind die Klagen gegen sämtliche Kolping-Vereine rechtskräftig
abgewiesen.
Grooterhorst und Partner Rechtsanwälte haben die Kolping-Vereine vor dem Landgericht und
dem Oberlandesgericht Dresden vertreten sowie das Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof
begleitet.
Der Bundesgerichtshof hat mit sehr deutlichen Worten festgestellt, dass für die Verbindlichkeiten
eines eingetragenen Vereins grundsätzlich nur das Vereinsvermögen haftet (Trennungsprinzip).
Dies gelte auch dann, wenn ein Verein im Laufe seines Vereinslebens die Grenzen des sogenannten
Nebenzweckprivilegs überschreite und zunehmend wirtschaftliche Tätigkeiten ausübe.
Es gebe, so der BGH, keinen „allgemeinen korporationsrechtlichen Grundsatz“, dass Mitglieder
bzw. Gesellschafter einer Körperschaft grundlegenden strukturellen Fehlentwicklungen durch
nachhaltige Maßnahmen entgegenzutreten haben und bei Verletzung einer solchen Pflicht einer
persönlichen Haftung unterworfen seien. Ein solcher Durchgriffstatbestand, den das OLG Dresden
noch im Wege der Rechtsfortbildung angenommen hatte, sei dem geltenden Recht fremd.
Für eine richterliche Rechtsfortbildung bestehe schon deswegen kein Grund, weil eingetragene
Vereine, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, von Amts wegen aus dem Vereinsregister
gelöscht werden können, das Gesetz also eine Sanktion für die Überschreitung des Nebenzweckprivilegs
vorsehe.
Im vorliegenden Fall kam hinzu, dass die Klägerin, eine Finanzierungsgesellschaft der IKBBank,
über den Umfang der (vermeintlich) wirtschaftlichen Tätigkeit des KBS im Einzelnen
informiert war und mit den von ihr geschlossenen Finanzierungsverträgen selbst wesentlich zu
der wirtschaftlichen Tätigkeit des KBS beigetragen hat. Ein solcher Gläubiger sei nicht schutzwürdig
und könne sich nicht auf einen Rechtsformmissbrauch berufen.
Durch das erfreuliche Urteil des Bundesgerichtshofs ist eine erhebliche Unsicherheit für die oftmals
ehrenamtlich tätigen Mitglieder von Vereinen aus der Welt geschaffen worden. Der BGH
hat deutlich gemacht, dass das Trennungsprinzip, also der Grundsatz, dass für die Verbindlichkeiten
einer juristischen Person grundsätzlich nur deren Vermögen und nicht das Vermögen der
Mitglieder/Gesellschafter haftet, ernst zu nehmen ist und nicht schon aufgrund von „Fehlentwicklungen“
im Laufe des Vereinslebens durchbrochen werden darf.
Düsseldorf, den 10.12.2007
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