Grooterhorst & Partner Rechtsanwälte: Bundesgerichtshof - Keine Durchgriffshaftung von Vereinsmitgliedern („Kolping-Bildungswerk Sachsen“)

12.12.2007

Grooterhorst & Partner Rechtsanwälte

Die Vereine der Kolping-Organisation in Deutschland haben vor dem Bundesgerichtshof einen

klaren Erfolg errungen. Der BGH hat entschieden, dass weder der Bundesverband noch die Diözesanverbände

Dresden-Meißen und Görlitz sowie ihre jeweiligen Rechtsträger-Vereine als „faktische“

Mitglieder des insolventen Kolping-Bildungswerks Sachsen e.V. (KBS) für die Verbindlichkeiten

des KBS haften. Damit sind die Klagen gegen sämtliche Kolping-Vereine rechtskräftig

abgewiesen.

Grooterhorst und Partner Rechtsanwälte haben die Kolping-Vereine vor dem Landgericht und

dem Oberlandesgericht Dresden vertreten sowie das Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof

begleitet.

Der Bundesgerichtshof hat mit sehr deutlichen Worten festgestellt, dass für die Verbindlichkeiten

eines eingetragenen Vereins grundsätzlich nur das Vereinsvermögen haftet (Trennungsprinzip).

Dies gelte auch dann, wenn ein Verein im Laufe seines Vereinslebens die Grenzen des sogenannten

Nebenzweckprivilegs überschreite und zunehmend wirtschaftliche Tätigkeiten ausübe.

Es gebe, so der BGH, keinen „allgemeinen korporationsrechtlichen Grundsatz“, dass Mitglieder

bzw. Gesellschafter einer Körperschaft grundlegenden strukturellen Fehlentwicklungen durch

nachhaltige Maßnahmen entgegenzutreten haben und bei Verletzung einer solchen Pflicht einer

persönlichen Haftung unterworfen seien. Ein solcher Durchgriffstatbestand, den das OLG Dresden

noch im Wege der Rechtsfortbildung angenommen hatte, sei dem geltenden Recht fremd.

Für eine richterliche Rechtsfortbildung bestehe schon deswegen kein Grund, weil eingetragene

Vereine, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, von Amts wegen aus dem Vereinsregister

gelöscht werden können, das Gesetz also eine Sanktion für die Überschreitung des Nebenzweckprivilegs

vorsehe.

Im vorliegenden Fall kam hinzu, dass die Klägerin, eine Finanzierungsgesellschaft der IKBBank,

über den Umfang der (vermeintlich) wirtschaftlichen Tätigkeit des KBS im Einzelnen

informiert war und mit den von ihr geschlossenen Finanzierungsverträgen selbst wesentlich zu

der wirtschaftlichen Tätigkeit des KBS beigetragen hat. Ein solcher Gläubiger sei nicht schutzwürdig

und könne sich nicht auf einen Rechtsformmissbrauch berufen.

Durch das erfreuliche Urteil des Bundesgerichtshofs ist eine erhebliche Unsicherheit für die oftmals

ehrenamtlich tätigen Mitglieder von Vereinen aus der Welt geschaffen worden. Der BGH

hat deutlich gemacht, dass das Trennungsprinzip, also der Grundsatz, dass für die Verbindlichkeiten

einer juristischen Person grundsätzlich nur deren Vermögen und nicht das Vermögen der

Mitglieder/Gesellschafter haftet, ernst zu nehmen ist und nicht schon aufgrund von „Fehlentwicklungen“

im Laufe des Vereinslebens durchbrochen werden darf.

Düsseldorf, den 10.12.2007

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