Gündel & orkeRechtsanwalts GmbH: GELDWÄSCHEGESETZ GILT AUCH FÜR GESCHLOSSENEN FONDS

29.08.2008

Gündel & KatzorkeRechtsanwalts GmbH

Anbieter von Geschlossenen Fonds unterliegen künftig strengen Identifizierungs-, Über-wachungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Göttingen, 28. August 2008 - Am 21. August 2008 ist das umfassend novellierte Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten. Die weitreichenden Neuerungen betreffen auch die Kapitalanlagebranche. Auch die Anbieter vieler Geschlossener Fonds haben künftig einen umfangreichen gesetzlichen Pflichtenkatalog zu erfüllen und sind aufgefordert, sich schnellstens auf die gesetzlichen Anforderungen einzustellen. Dabei verlangt das Gesetz nicht nur die Identifizierung von Vertragspartnern, sondern auch die Einrich-tung angemessener interner Sicherungsmaßnahmen und die Einhaltung weitreichender Überwachungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten.

Am 21. August 2008 ist das Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz in Kraft getreten. Mit dem Gesetz hat der Gesetzgeber die Dritte EG-Geldwäscherichtlinie in deutsches Recht umgesetzt und u.a. das Geldwäschege-setz (GwG) umfassend novelliert.

Geschlossene Fonds unterliegen künftig dem Geldwäscherecht

Eine zentrale Änderung ist neben der Verschärfung der Sorgfaltspflichten zur Geldwäschebekämpfung die Aus-weitung der von den Sorgfaltspflichten betroffenen Personen und Berufsgruppen. „Künftig unterliegen auch Ge-schlossene Fonds dem Regime des Geldwäscherechts, wenn ein Treuhänder in die Anlagestruktur eingebunden ist oder die Emittentin ein Finanzunternehmen i.S.d. des Kreditwesengesetzes ist“, erläutert Rechtsanwalt Mat-thias Gündel von der Wirtschaftskanzlei GK-Law in Göttingen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Fonds-gesellschaft Beteiligungen erwirbt oder veräußert, Leasingverträge abschließt oder auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handelt. „Verpflichteter ist grundsätzlich der Treuhänder bzw. die Komplementärin der Fondsgesellschaft“.

Neue Identifikationspflichten bei der Zeichnung

Unmittelbare Konsequenz der Gesetzesnovelle: Ab sofort muss bei der Zeichnung der betroffenen Geschlosse-nen Fonds eine Identitätsprüfung des Vertragspartners erfolgen:

· Der Vermittler muss bestätigen, dass der Zeichner persönlich anwesend war und das Original des Licht-bildausweises geprüft wurde. Art, die Nummer und die ausstellende Behörde sind aufzuzeichnen oder eine Kopie des Ausweises anzufertigen. Ist der Zeichner eine natürliche Person und beim Beitritt nicht persönlich anwesend (z.B. bei einem Fernabsatzgeschäft), muss die Identitätsprüfung anhand einer be-glaubigten Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises oder über das Post-Ident-Verfahren durchgeführt werden und zumindest die erste Einlagenzahlung unmittelbar von einem Konto des Zeichners erfolgen.

· Der Zeichner muss zudem eine Erklärung abgeben, dass er auf eigene Rechnung handelt und die Ein-zahlung von einem auf seinen Namen lautenden Konto erbringt. Ist dies nicht der Fall, müssen mindes-tens der Name und ggf. weitere Identifizierungsmerkmale des wirtschaftlich Berechtigten festgestellt und mit angemessenen Maßnahmen überprüft werden. Ist der Zeichner eine juristische Person oder eine Personengesellschaft ist, so sind wirtschaftlich Berechtigte alle Gesellschafter, die unmittelbar oder mit-telbar mehr als 25% der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten. Eigentums- und Kontrollstruktur des Zeichners müssen mit angemessenen Mitteln in Erfahrung gebracht werden.

Umfassende Aufzeichnungs-, Überwachungs- und sonstige Pflichten

Die erhobenen Angaben und eingeholten Informationen über Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte, Ge-schäftsbeziehungen und Transaktionen sind aufzuzeichnen. Die Geschäftsbeziehung muss kontinuierlich über-wacht und hierbei insbesondere die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen in angemessenem zeitli-chen Abstand aktualisiert werden. Die Verpflichteten müssen angemessene interne Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung treffen. Hierzu gehören die Entwicklung und Aktualisierung interner Grundsätze, angemessener geschäfts- und kundenbezogener Sicherungssysteme und Kontrollen sowie die Sicherstellung, dass die Vermittler und deren Beschäftigte über die Methoden der Geldwäsche und der Terro-rismusfinanzierung nach den gesetzlichen Pflichten unterrichtet werden (Leitfaden, etc.). Schließlich muss der Anbieter sich vor Beginn der Zusammenarbeit mit einem Vermittler von dessen Zuverlässigkeit und während der Zusammenarbeit durch Stichproben über die Angemessenheit und Ordnungsmäßigkeit der von dem Vermittler getroffenen Maßnahmen überzeugen, die dem Anbieter als eigene zugerechnet werden.

Sanktionen bei Nichtbeachtung

„Werden die Identifikationspflichten nicht erfüllt, darf keine Zeichnung erfolgen. Auch bei bereits bestehenden Geschäftsbeziehungen gilt grundsätzlich die neue Identifizierungspflicht. Diese müssten grundsätzlich beendet werden, wenn und soweit eine nachträgliche Identifizierung nicht erfolgt oder nicht möglich ist“, so der Rechtsan-walt. Für viele Anbieter kommt die zügige Umsetzung des Gesetzes völlig überraschend. „Nach unserer Ein-schätzung erfüllen gegenwärtig nur die wenigsten der im Vertrieb befindlichen Zeichnungsunterlagen die neuen gesetzlichen Vorgaben. Wer die Identifizierungs- und Aufzeichnungspflichten verletzt, riskiert eine Geldbuße von bis zu Euro 100.000,- und die Zwangsbeendigung der Geschäftsbeziehung. Nicht zuletzt deshalb sind die Anbie-ter gehalten, nicht nur ihre Zeichnungsunterlagen zu aktualisieren, sondern auch internen zur Erfüllung der Prü-fungs-, Aufzeichnungs- und Überwachungspflichten gemeinsam mit erfahrenen Rechtsberatern schnellstmöglich anzupassen“, so der Rechtsanwalt.

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