Hahn, Reinermann & Partner: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht bestätigt Beratungsverschulden bei Securenta-Aktien ("Göttinger Gruppe")

16.02.2005

Hahn, Reinermann & Partner

Bremen, den 09.02.2005 Mit dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 16.12.2004 liegt, soweit erkennbar, erstmalig auch für die Securenta-Aktien ("Göttinger Gruppe") ein positives Urteil vor (Az.: 5 U 106/04). Der fünfte Zivilsenat hob das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Kiel auf und bestätigte das von Hahn, Reinermann & Partner (HRP) vertretene Beratungs- bzw. Aufklärungsverschulden des Anlageberaters. Das Urteil ist rechtskräftig.

Der von HRP vertretene Kläger hatte im Jahre 1998 im Anschluss an eine Informationsveranstaltung des Beklagten, der als freier Wirtschaftsberater aufgetreten ist, insgesamt 3200 außerbörsliche Aktien der Securenta AG zum Preis von je 6,25 DM erworben. Der Berater hatte mit optimistischen Gewinnerwartungen geworben, ohne den Anleger darüber informiert zu haben, dass die Kursentwicklung der Securenta-Aktien bereits seit 1996 rückläufig war. Da es sich hierbei um eine für die Anlageentscheidung wesentliche Information handelt, bestätigte der Senat in der unterlassenen Aufklärung über den Kursrückgang zutreffend eine Pflichtverletzung des Beklagten.

Zu optimistisch erschien dem OLG auch die Begleitinformationen des Beraters, in der durchweg die eigene positive Einschätzung des Anlageengagements hervorgehoben wurde. Auch dieses genüge den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beratung nicht: Der Beklagte hätte – so der Senat – auch auf die Negativstimmen in den Brancheninformationsdiensten hinweisen müssen. Schließlich bestätigte der Senat die von HRP vertretene Auffassung, dass der Kläger über die eingeschränkte Handelbarkeit derartiger außerbörslicher Aktien nur unzureichend aufgeklärt worden war.

"Dieses Urteil ist durchweg überzeugend begründet und liefert für geschädigte Erwerber der Securenta-Aktien zahlreiche Anknüpfungspunkte, um gegenüber den Anlageberatern und -vermittlern Schadensersatzansprüche durchzusetzen", so Anlegeranwältin Dr. Petra Brockmann von HRP.

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