hammes. Insolvenzverwalter: Dirk Hammes beim Norddeutschen Insolvenzforum: „Schafft die Eigenverwaltung ab!“

22.06.2017

Für den Duisburger Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter Dirk Hammes ist die Eigenverwaltung stark missbrauchsanfällig und hält nicht das, was der Gesetzgeber ursprünglich geplant hatte. Eine Verschärfung der Zugangsvoraussetzungen zu Eigenverwaltungsverfahren sei in jedem Falle dringend geboten.

Fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unter-nehmen (ESUG) ist im März die Evaluation des Reformgesetzes eingeleitet worden. Den Auftrag haben die Professoren Dres. Thole (Köln), Jacoby (Bielefeld) und Madaus (Halle/Saale) erhalten. Dazu hat sich aktuell auch Dirk Hammes, Rechtsanwalt, Diplom-Betriebswirt und namensgebender Gründungspartner der in der Insolvenzverwaltung tätigen Kanzlei hammes. Insolvenzverwalter GbR mit Hauptsitz in Duisburg, bei einer Veranstaltung des Norddeutschen Insolvenzforums Hamburg e.V. (NIF) in Hamburg geäußert. Der Insolvenzverwalter war eingeladen, zum Thema „Evaluation des ESUG aus Praktikersicht“ zu sprechen. Dabei hat er seinen Standpunkt zum „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ verdeutlicht und die Anforderungen zur Weiterentwicklung des ESUG aus der Praktikerperspektive formuliert.

Dirk Hammes’ Kernforderung: Schafft die Eigenverwaltung ab! Die Eigenverwaltung sei – konstruktionsbedingt – missbrauchsanfällig, und die Missbrauchsanfälligkeit werde durch das ESUG massiv verschärft. Die gesetzmäßige Verfahrenseinleitung und -durchführung sei ebenfalls viel-fach nicht gewährleistet, auch wegen vielfach schlechter Leistungen von Beratern. „Die Alternative zur Abschaffung ist eine spürbare Verschärfung der Zugangsvoraussetzungen zu Eigenverwaltungsverfahren.“

Der Rechtsanwalt kritisiert, dass viele Marktteilnehmer die Eigenverwaltung als Erfolgsmodell verkauften, sie das aber gar nicht sei. So führe zum Beispiel rund die Hälfte der Eigenverwaltungen später in die Regelinsolvenz, die durchschnittliche Verfahrensdauer liege in Wahrheit bei 763 Tagen (Quelle: Boston Consulting Group, „Fünf Jahre ESUG“) anstatt der vielfach beschworenen neun bis zehn Monate, und die Behauptung, dass in größeren Verfahren eher kein Einfluss auf die Unabhängigkeit der Insolvenzverwalter als Sachwalter bestehe, werfe die Frage auf, wie dies in kleineren und mittleren Verfahren aussehe. „Diese machen rund zwei Drittel der Eigenverwaltungsverfahren aus“, stellt Dirk Hammes heraus.

Besonders ärgerlich sei laut Dirk Hammes die Feststellung der Boston Consulting Group, dass Eigenverwaltungsverfahren für die Gesellschafter des Schuldnerunternehmens „sehr attraktiv seien“. „Damit wird der Sinn des Gesetzes konterkariert. Der Gesetzgeber wollte auch mit dem EUSG an der bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger festhalten, um dadurch nicht vom Ziel der Insolvenzordnung abzurücken. Die Praxis zeigt aber, dass dieses Ziel oftmals nicht eingehalten wird, sondern ein Verhalten in die Verfahren Einzug hält, das zu Lasten der Gläubiger geht.“

Dirk Hammes nennt in seinem Vortrag eine Reihe von „Konstruktionsfehlern“. So könne der Schuldner nicht Interessenwahrer der Gläubiger sein – das sei der stärkste Fall einer gesetzlich verursachten, aber negierten „Interessenkollision“. „Ebenso ist es eine fehlerhafte Einschätzung der menschlichen Natur, die nur selten bereit ist – und schon gar nicht in wirtschaftlichen Notzeiten –, wirtschaftliche Eigeninteressen dem Gläubigergesamtinteresse unterzuordnen.“ Der Sach-walter sei für den Experten grundsätzlich kein zuverlässiger Wächter, weil er faktisch vom Schuldner oder dessen Berater bestimmt werde. Er schiele auf die nächste Bestellung, die nur durch einen allzu lässigen Umgang mit dem Verfahren und seinen gesetzlichen Pflichten zu erreichen sei. „Das hat der Gesetzgeber offenbar nicht bedacht“, stellt Dirk Hammes heraus. Folgen dieses nicht mehr unabhängigen Verhaltens sind dann allzu häufig Verletzungen der gesetzlichen Vorschriften, wie der Rechtsanwalt an einem Fallbeispiel (Verletzung der Anzeigepflicht) verdeutlicht.

Einen Konstruktionsfehler bei der Eigenverwaltung sieht Dirk Hammes auch auf Seiten der Berater und der Gläubiger. „Es besteht immer die Gefahr einer kostenträchtigen Nebeninsolvenzverwaltung durch (ungeeignete) Berater, das hat der Gesetzgeber nicht bedacht. Auch sehen wir oft eine Einflussnahme auf Sachverständige und Sachwalter, und nicht selten nimmt der Berater auf die Besetzung und Arbeitsweise des Gläubigerausschusses bestimmenden Einfluss. Zudem wird der Gläubigerausschuss faktisch nicht überwacht.“ Dazu komme, dass es keine (ausdrückliche) gesetzliche Haftung von organschaftlichen Vertretern und Beratern gebe, die Erfahrung, Ausstattung und Qualifikation der Insolvenzgerichte teilweise unzureichend sei und es keine bundesweite Konzentration der Insolvenzgerichte für Eigenverwaltungsverfahren gebe. „Das sind schon ‚alte Kamellen’, werden aber vom Gesetzgeber nicht angepackt“, kritisiert Dirk Hammes.

Alles in allem resümiert der Fachanwalt für Insolvenzrecht, dass die Ziele des ESUG und der Eigenverwaltung nicht erreicht seien. Weder würde die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger bei grundsätzlich besseren Sanierungschancen eingehalten, noch würde sich die Eigenverwaltung nur an vertrauenswürdige Schuldner richten, die dann auch noch sehr rechtzeitig den Antrag auf Verfahrensöffnung stellen würden. Auch die Stärkung des Gläubigereinflusses hänge stark von den Beteiligten ab – und dass die Verfahren günstiger würden, sei ein absoluter Trugschluss.

Dirk Hammes befürchtet, dass die Evaluation keine konkreten Ergebnisse für die Praxis bringen wird. Sein Resümee: „Ändern wird sich nichts, jedenfalls nichts von Bedeutung, wenn man von der starken Abnahme der Eigenverwaltungsverfahren einmal absieht, was auch der ‚Lernkurve’ der Gläubiger und Gerichte zu verdanken ist.“ Dabei sei es zwingend notwendig, den Eigenverwaltungs-Paragraf 270 InsO dahingehend zu überarbeiten, dass die Anordnung einer Eigenverwaltung an härtere Bedingungen geknüpft werde.

Der Insolvenzverwalter ist übrigens von Beginn ein Kritiker der Eigenverwaltung. Schon bei der Einführung hatte er das ESUG als Abkürzung für einen „Extrem Sorglosen Umgang mit dem Gesetz“ bezeichnet. Und im vergangenen Herbst wurde er von der Fachzeitschrift INDat Report zu seiner Einschätzung nach knapp fünf Jahren ESUG (und damit der Eigenverwaltung) befragt. Er sagte seinerzeit: „Die Neuerungen des ESUG zur Eigenverwaltung weisen nach wie vor in die falsche Richtung, weil sie das Modell der Fremdverwaltung im Kostüm der Eigenverwaltung fördern und zu einem missbrauchsanfälligen Verfahren geführt haben, das zudem vielfach teurer als die Fremdverwaltung ist.“

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