„Handtuchspenderfall“ rechtskräftig: BGH weist Nichtzulassungsbeschwerde zurück

24.05.2022

Der sog. Handtuchspenderfall ist jetzt rechtskräftig abgeschlossen: Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin gegen das Urteil des OLG München vom 29. Juli 2021 zurückgewiesen. Die Karlsruher Richter haben Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen, in ihrem formellen Beschluss vom 19. Mai 2022 abgelehnt (I ZR 142/21).

Das Verfahren ist nun endgültig zu Gunsten der GvW-Mandantin ZVN beendet. Es liegt keine Markenverletzung vor, wenn Papierhandtuchspender in öffentlichen Waschräumen mit fremden Papierhandtüchern befüllt werden. Dies hatte das OLG München (U 2962/16) in Abkehr einer über 30 Jahre alten Grundsatzentscheidung des BGH entschieden – und war damit der Argumentation der GvW-Mandantin gefolgt. Mehr zum sog. Handtuchspenderfall hier.

GvW Graf von Westphalen hat ZVN in diesem Rechtsstreit erfolgreich durch Dr. Christian Triebe vertreten.

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