Hartmut Göddecke Rechtsanwalt: Falk Capital - Hoffnungsschimmer für Anleger!

06.04.2005

Hartmut Göddecke Rechtsanwalt

Für die Anleger, die ihr Geld in Falk-Fonds investiert haben, wird die Situation immer unübersichtlicher. Viele befürchten den Totalverlust. Darüber hinaus könnte sogar eine Nachschusspflicht auf sie zukommen. Dieses Szenario beunruhigt vor allem die Anleger in GbR-Fonds. Denn anders als in KG-Fonds, in denen die Haftung auf die Einlagesumme begrenzt ist, sehen sie sich der Gefahr ausgesetzt, im Extremfall mit ihrem gesamten privaten Vermögen für die Schulden der Gesellschaft einstehen zu müssen.

Möglicherweise lässt sich jedoch dieses Risiko beherrschbar machen. Rechtlicher Ansatzpunkt sind die Regelungen der §§ 217ff. InsO zum Insolvenzplan. Der Insolvenzplan ist in erster Linie ein Sanierungsinstrument mit vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten für den Sanierer. Für die Anleger ist er deswegen interessant, weil ihnen, abweichend vom Regelverfahren, eine persönliche Nachhaftung regelmäßig erspart bleibt.

So bestimmt § 201 Abs. 1 InsO für die Abwicklung im dem Regelverfahren, dass die Insolvenzgläubiger nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen die Schuldner, also im vorliegenden Fall die Anleger, unbeschränkt geltend machen können. Demgegenüber regelt § 227 InsO, dass die Schuldner nach Erfüllung des Insolvenzplans von ihren Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit werden.

Ob und mit welchem Inhalt ein Insolvenzplan erstellt und erfolgreich umgesetzt werden kann, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Denn sicherlich wird für jeden der GbR-Falk-Fonds geprüft werden müssen, ob die Sanierung gegenüber der Zerschlagung tatsächlich die bessere Lösung ist. Ist der Fonds trotz gemeinsamer Anstrengungen von Anlegern und Banken nicht mehr zu retten, macht auch ein Insolvenzplan keinen Sinn mehr.

In einigen Fällen bietet ein wirtschaftlich durchdachter Insolvenzplan den Beteiligten, die durch die Pleite der Falk-Gruppe zu einer Schicksalsgemeinschaft geworden sind, eine gute Option zur Mitgestaltung bei Verwertung und Verteilung der Masse. Damit dürften regelmäßig auch bessere Erlöse als bei einer Verwertung nach der gesetzlichen Regelungen zu erzielen sein. Den Anlegern würde somit die Chance geboten noch einmal mit einem blauen Auge davon zu kommen – denn immerhin haftet er dann nicht mehr mit seinem persönlichen Vermögen.

Ansprechpartner:

Rechtsanwälte Hartmut Göddecke und Dr. Roland Fritzen

 

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An dieser Stelle sei noch ein Hinweis erlaubt. Insbesondere die Anleger, die ihre Beteilung kreditfinanziert haben, können möglicherweise von der anlegerfreundlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem letzten Jahre profitieren. Denn ist ihnen die Beteiligung oder der Kreditvertrag in einer Haustürsituation verkauft worden, lassen sich diese Verträge häufig rückabwickeln. In diesem Fall muss der Anleger den Kredit nicht zurückzahlen, sondern nur der Bank seine Fondsbeteiligung abtreten.

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