Hengeler Mueller vertritt die METRO AG erfolgreich gegen die Anfechtungsklage eines Aktionärs gegen den Gewinnverwendungsbeschluss 2010

30.07.2014

Seit einigen Jahren versuchen einzelne Aktionäre, insbesondere sogenannte Berufskläger, Gewinnverwendungsbeschlüsse mit der Behauptung zu Fall zu bringen, Paketaktionäre seien wegen Verletzung gesetzlicher Mitteilungspflichten zu ihrer Beteiligung nicht stimmberechtigt und nicht dividendenberechtigt. Dem hat der Bundesgerichtshof jetzt einen Riegel vorgeschoben. Mit dem gestern vom BGH aus seiner Website veröffentlichten Beschluss vom 29. April 2014 hat der BGH klargestellt, dass eine etwaige Verletzung von Mitteilungspflichten den Gewinnverwendungsbeschluss inhaltlich nicht anfechtbar mache. Es sei nicht Sache der Hauptversammlung, über die Gewinnberechtigung der Aktionäre zu entscheiden. Diese ergebe sich aus dem Gesetz und sei bei der Gewinnauszahlung von der Gesellschaft zu prüfen. Auch das Landgericht Düsseldorf hatte die Anfechtungsklage abgewiesen und das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte die Berufung zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen.

Hengeler Mueller hat die beklagte METRO AG in dem Rechtsstreit vertreten. Tätig waren Partner Dr. Andreas Austmann sowie Counsel Dr. Petra Mennicke (beide Litigation, Düsseldorf). Vor dem Bundesgerichtshof wurde die METRO AG vom Rechtsanwalt beim BGH Dr. Reiner Hall (Rechtsanwälte Jordan & Hall, Karlsruhe) vertreten.

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