Hersteller auch in zweiter Instanz mit Allen & Overy gegen Schlecker-Insolvenzverwalter erfolgreich

15.05.2020

Frankfurt am Main/Hamburg, 14. Mai 2020. ​Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Schadensersatzklage des Insolvenzverwalters der Drogeriemarktkette Schlecker, Arndt Geiwitz, gegen Beiersdorf, Procter & Gamble und weitere Drogerieartikel-Hersteller auch in zweiter Instanz zurückgewiesen. Wie schon in der ersten Instanz beim Landgericht Frankfurt am Main wurde Procter & Gamble von Allen & Overy vertreten. Der Insolvenzverwalter Schleckers machte Schadensersatzansprüche in Höhe von rund 212 Millionen Euro zuzüglich Zinsen in dreistelliger Millionenhöhe geltend. Die Klage war auf ein Bußgeldverfahren des Bundeskartellamtes gestützt, in dem es einen wettbewerbswidrigen Informationsaustausch unter Mitgliedern eines Arbeitskreises im Markenverband (Arbeitskreis "Körperpflege, Wasch- und Reinigungsmittel", kurz "KWR") ermittelt hat.

Das OLG Frankfurt sah es nicht als erwiesen an, dass Schlecker infolge des Informationsaustausches irgendeinen Schaden erlitten hätte. Der vom Bundeskartellamt ermittelte Informationsaustausch hätte den Preiswettbewerb unter den Herstellern nicht zum Nachteil der Kunden eingeschränkt. Das OLG Frankfurt folgte insoweit den mithilfe ökonomischer Beweismittel unterlegten Argumenten der Beklagten, darunter Allen & Overy für Procter & Gamble.

Das Urteil hat grundsätzliche Bedeutung für den Kartellschadensersatz in Deutschland. Es setzt eine Rechtsprechungslinie fort, die sich sehr differenziert mit der Natur der Kartellrechtsvorwürfe und ihren Auswirkungen auf Märkte (und Preise) auseinandersetzt, wie vom BGH in seinem Schienenkartell-Urteil zu Recht gefordert. Als erst zweites Obergericht in Deutschland befasst sich das OLG dabei mit der Frage der Schadensneigung eines bloßen Informationsaustausches und berücksichtigt dessen wirtschaftswissenschaftlich erforschten, sehr unterschiedlichen Auswirkungen. Je nach Einzelfall kann der Informationsaustausch den Wettbewerb intensivieren oder mindern. Im vorliegenden Fall waren den Preis erhöhende Wirkungen bei Gesamtwürdigung aller festgestellten Tatsachen unwahrscheinlich.

Zum Team von Allen & Overy gehörten Partnerin Dr. Ellen Braun, Senior Associate Dr. Lukas Rengier sowie die Associates Friederike Popot-Müller und Katalin Lehnhardt-Busche (alle Kartellrecht, alle Hamburg).

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