Hess + Blank: BMF schwenkt bei Teilwertabschreibungen auf börsengehandelte Wertpapiere im Umlaufvermögen auf Linie des FG Kassel ein

13.08.2014

Frankfurt a.M., 13.08.2014. Künftig ist auch im Umlaufvermögen eine Teilwertabschreibung auf den Börsenkurs am Bilanzstichtag unabhängig von der späteren Kursentwicklung zulässig. Das Bundesfinanzministerium hat jüngst seine restriktive Haltung zu Teilwertabschreibungen auf börsengehandelte Wertpapiere im Umlaufvermögen aufgegeben.

BMF zieht Revision gegen Urteil des FG Kassel vom 12. Februar 2014 zurück

Damit schließt sich das BMF nunmehr der Rechtsprechung des Finanzgerichts Kassel vom 12. Februar 2014 (11 K 1833/10) an. Das FG Kassel hatte in diesem Urteil – bundesweit erstmalig – mehrere Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zu Teilwertabschreibungen im Anlagevermögen auf das Umlaufvermögen übertragen. Nach dieser Rechtsprechung ist alleine der Börsenkurs am Bilanzstichtag für die Teilwertabschreibung maßgeblich, während Kursschwankungen nach diesem Zeitpunkt unbeachtlich sind. Nach dem Urteil des FG Kassel gilt dies auch im Umlaufvermögen. Die Finanzverwaltung wollte dies für Sachverhalte im Umlaufvermögen zunächst nicht akzeptieren und legte Revision ein. Am 30. Juli 2014 zog sie die Revision jedoch zurück. Das Urteil des FG Kassel ist somit rechtskräftig.

Neues BMF-Schreiben

Fast zeitgleich, im neuesten BMF-Schreiben zu Teilwertabschreibungen vom 16. Juli 2014, schloss sich die Finanzverwaltung nunmehr offiziell der Rechtsauffassung des FG Kassel an. In der Entwurfsversion des Schreibens vom 17. Januar 2014 hatte das BMF noch die gegenteilige Auffassung vertreten. Danach sollten im Umlaufvermögen Teilwertabschreibungen nur bis zum höchsten Börsenkurs zwischen Bilanzstichtag und Bilanzaufstellung zulässig sein.

Praxisfolgen

Künftig können Teilwertabschreibungen auf börsengehandelte Wertpapiere auf den Börsenkurs am Bilanzstichtag vorgenommen werden, wenn dieser unter die historischen Anschaffungskosten gesunken ist. Die weitere Kursentwicklung zwischen Bilanzstichtag und dem Tag der Bilanzaufstellung ist unbeachtlich. Dies gilt nunmehr im Umlaufvermögen ebenso wie im Anlagevermögen.

Die Klägerin, ein Wertpapierhandelsunternehmen, wurde im finanzgerichtlichen Verfahren sowie im Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof von Hess + Blank vertreten. Hess + Blank ist eine auf den Mittelstand ausgerichtete Steuerberater- und Rechtsanwaltssozietät in Frankfurt am Main.

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