Heuking erfolgreich für Thalia gegen Corona-Beschränkungen

09.03.2026

Ein Team um Michael Below und Wolfram Sandner, Rechtsanwälte bei Heuking, hat vor dem OVG Münster für den Buchhändler Thalia einen späten Erfolg gegen Corona-bezogene Beschränkungen erzielt. Das Gericht hat die Unwirksamkeit von Vorschriften festgestellt, die im Mai 2021 den Zugang zu Einzelhandelsgeschäften in NRW beschränkten.

Auf Antrag von Thalia wurde die Unwirksamkeit der Regelungen in § 11 Abs. 1-5 und 7, sowie § 4 Abs. 4 und 5 der Coronaschutzverordnung NRW in der Fassung vom 12. Mai 2021 festgestellt. Die damalige „3 G-Regelung“ erlaubte einerseits den Zutritt zum Einzelhandel für Getestete und Genesene. Aber entscheidend war nach den Erwägungen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung der Umstand, dass die Regelung auch den Zutritt von Geimpften zu Einzelhandelsgeschäften erlaubte, wenn die Impfung den Vorgaben einer Verordnung des Bundes entsprach. Die Verordnung des Bundes verwies für die konkreten Anforderungen ihrerseits auf Veröffentlichungen auf einer Webseite des Paul-Ehrlich-Institutes. Diese indirekte Verweisung auf veränderliche Bekanntmachungen eines wissenschaftlichen Institutes war nicht hinreichend bestimmt. An die Bestimmtheit waren hier besonders hohe Maßstäbe anzulegen, da Verstöße gegen die Norm mit einem Bußgeld bedroht waren.

Die Entscheidung klärt vorrangig die Maßstäbe, denen Rechtsvorschriften auch unter Corona-Bedingungen genügen mussten. In der Folge stellen sich neue Fragen zu Entschädigungsansprüchen für rechtswidrige Beschränkungen des Einzelhandels. Und grundsätzlich trägt das Urteil (OVG Münster, Urteil v. 4. März 2026, Az. 13 D 239/21.NE) dazu bei, die Anforderungen an Verweisungen in Rechtsvorschriften zu bestimmen.

Berater Thalia
Heuking Kühn Lüer Wojtek:
Michael Below, Düsseldorf,
Wolfram Sandner (beide Federführung, beide Öffentliches Recht), Stuttgart,
Michael Schmittmann (Wettbewerbs- & Werberecht), Düsseldorf,
Cem Karaosmanoğlu (Öffentliches Recht), Berlin

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