Heuking Kühn Lüer Wojtek: Deutsches Patent- und Markenamt ordnet Löschung der Marke "POST" an

04.01.2006

Heuking Kühn Lüer Wojtek

Das deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) mit Beschluss vom 14.12.2005 bereits die Löschung der Marke "Post" der Deutsche Post AG (DP AG) angeordnet. Dies wurde erst jetzt bekannt.

Angeführt von dem Bundesverband Internationaler Express- und Kurierdienste e.V. (BIEK), anwaltlich vertreten durch Dr. Søren Pietzcker von Heuking Kühn Lüer Wojtek in Hamburg, hatten Wettbewerber einen Löschungsantrag gegen die Eintragung der Marke "POST" gestellt. Begründet wurde dies damit, dass die Bezeichnung sich in erster Linie auf eine allgemeine Dienstleistungsfunktion bezieht. "Tatsächlich hat die DP AG das Zeichen "POST" zu keinem Zeitpunkt als Marke zur Kennzeichnung einer Dienstleistung benutzt", sagt Pietzcker, der den BIEK im Löschungsverfahren vertreten hat. Dies sei für die von der DP AG geltend gemachte Verkehrsdurchsetzung aber erforderlich. Die Bekanntheit des Unternehmens reiche für den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung einer Marke nicht aus. Dies hat das DPMA in seinem Beschluss nunmehr bestätigt und deutlich gemacht, dass "Post" als "zentraler Sachbegriff" anzusehen sei. Damit ist das DPMA dem Löschungsantrag des BIEK in vollem Umfang gefolgt. Einige Land- und Oberlandesgerichte, die üb

er die Verwechslungsgefahr zwischen "Post" einerseits und beispielsweise "Die blaue Post", "Ostseepost" bzw. "TNT Post Deutschland" zu entscheiden hatten, hatten dies ebenfalls so gesehen und den Begriff "Post" für nur schwach kennzeichnungskräftig gehalten. Diese Ansicht erfährt durch den Beschluss des DPMA eine weitere Stärkung. Auch wenn die DP AG gegen die Entscheidung des DPMA Rechtsmittel einlegen sollte, dürfte die überzeugend begründete Entscheidung des DPMA den Wettbewerbern Mut machen, sich gegen Angriffe der DP AG wegen Benutzung der Bezeichnung "Post" zur Wehr zu setzen. Viele Wettbewerber haben sich gegen derartige Angriffe nicht gewehrt, weil sie die hohen Kosten wegen des von der DP AG häufig angesetzten Gegenstandswerts von € 500.000,00 nicht tragen wollten oder konnten.

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