Heuking Kühn Lüer Wojtek setzt Lizenzvertrag für Turner durch: OLG München bestätigt Turner / CNN’s Sendeschutzrecht gegenüber Hotel

08.09.2011

Hotels, die ihre Gästezimmer aus ihrer Satelliten-Empfangsanlage mit dem Nachrichten­sender CNN International versorgen, haben dazu mit dem Sendeunternehmen Turner Broadcasting System Europe Ltd. angemessene Bedingungen zu vereinbaren, so will es das nun rechtskräftig gewordene Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München.

Die dem Urteil vom 30. Juni 2011 zugrundeliegende Regel hat der Gesetzgeber bereits 1965 in das deutsche Urhebergesetz geschrieben. Das über Jahrzehnte anerkannte eigene Schutzrecht des Sendeunternehmens stieß bei dem Bundesverband Deutscher Hotels und Gaststätten (DEHOGA) allerdings auf taube Ohren. Um seine Hotel-Mitglieder von Vergütungsansprüchen von Sendeunternehmen zu entlasten, hat der Bundesverband über Jahre den gesetzlichen Anspruch vehement in Abrede gestellt. Viele sind dem gefolgt, eine Reihe namhafter Hotelbetreiber aber aus guten Gründen nicht.

Sie sehen sich jetzt bestätigt. Am Ende des am 14.07.2006 begonnenen Schiedsstellen­verfahrens bei dem Patentamt in München und der am 12. 12. 2009 durch Turner Broadcasting erhobenen Klage vor dem OLG München hat sich Turner Broadcasting jetzt bei dem Anspruchsgrund erneut vollständig behauptet. Vertreten durch seine langjährigen Berater und Prozessbevollmächtigten Heuking Kühn Lüer Wojtek (Rechts­anwälte Rudolf du Mesnil, Frankfurt, und Michael Schmittmann, Düsseldorf) ist es Turner durch das inzwischen rechtskräftig gewordene OLG-Urteil vom 30. Juni 2011 gelungen, einen nach § 87 UrhG abzuschließenden Lizenzvertrag für sich durchzusetzen.

Zum Hintergrund:

Im Verlauf des Rechtstreits wurden fast sämtliche Anspruchsvoraussetzungen streitig: Nicht nur die Klagebefugnis der Klägerin (Sendereigenschaft, nicht an eine Verwer­tungsgesellschaft abgetretene Anspruchsinhaberschaft), sondern auch die Anwendung des gesetzlichen Senderschutzes auf den hier in Rede stehenden Hotel-internen Verbreitungsvorgang - nämlich die zeitgleiche, unveränderte Bereitstellung des über Satellitenempfangsanlage empfangenen TV-Signals über eine hausinterne Kabel-Verteileranlage an die Gästezimmer. Die Verteidigung, das Programm nicht an die Hotelgäste verteilen zu müssen („kein Kontrahierungszwang“), half dem Betreiber angesichts seiner tatsächlichen Programmnutzung nicht.

Die angemessenen Bedingungen, insbesondere also das Nutzungsentgelt für das Programm CNN International im Hotelbetrieb, werden zukünftig entweder einzeln mit Hotelbetreibern vereinbart oder im Wege der Einstufung durch eine Verwertungsgesell­schaft festgelegt. Das Gericht hat in dem entschiedenen Fall eines in Düsseldorf am Flughafen gelegenen Hotels bei bestimmten Vertragsbedingungen die Vergütung auf jährlich EUR 0,19 pro versorgtem Hotelzimmer für angemessen gehalten. „Wo sich in Zukunft und in anderen Verhältnissen die Vergütung einpendelt, wird sich nach zahlreichen Marktfaktoren ergeben“, so Rudolf du Mesnil, Rechtsanwalt und Partner bei Heuking Kühn Lüer Wojtek in Frankfurt.

Berater Turner:

Heuking Kühn Lüer Wojtek:

Rudolf du Mesnil (Urheber-, Lizenz- und Vertriebsrecht, Frankfurt);

Michael Schmittmann (Rundfunk-, Satelliten- und Kabelrecht, Urheber- und Telekommunikationsrecht, Düsseldorf)

Inhouse:

Dr. Benjamin Vollrath, Turner Broadcasting System Deutschland GmbH, München.

Berater DEHOGA:

Hengeler Müller:

Dr. Albrecht Conrad (Telekommunikations-, Urheber- und Medienrecht, Berlin)

Inhouse: Stephan Büttner, Berlin

HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK

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