HEUSSEN: BFH lässt Revision wegen Frage der Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe zu – 6 Prozent Zins auf Steuernachzahlungen ab 2012 steht auf der Kippe

13.06.2017

Ausgangspunkt war der Streit eines Steuerpflichtigen mit dem Finanzamt um die Verzinsung seiner Steuernachzahlung aus dem Jahr 2012.

Das Verfahren vor den Finanzgerichten führt HEUSSEN unter Federführung von Rechtsanwalt und Partner Dr. Christof Schmidt sowie Rechtsanwalt Dr. Thomas Griebel.

Nach Auffassung des 11. Senats des Finanzgerichts München ist die in § 238 der Abgabenordnung bestimmte Zinssatzhöhe von 6 Prozent p.a. trotz der gravierenden Änderung des allgemeinen Markzinsniveaus verfassungsgemäß (FG München, Urt. v. 12.07.2016, Az. 11 K 406/15). Dem stellte sich ein Steuerpflichtiger entgegen mit der Argumentation, dass in Zeiten von dauerhaften Negativzinsen die Zinsforderungen des Finanzamts massiv überhöht und unzulässig sind. Die Festsetzung von Aussetzungszinsen betraf im Streitfall den Zeitraum von Februar 2011 bis Juli 2012. Das FG München ließ noch nicht einmal die Revision gegen diese Entscheidung zu. Auf die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hin hat jetzt der 10. Senat des BFH - wie auch der 3. Senat in einem Parallelverfahren (Az. III R 16/16) - die Revision zugelassen. Das Verfahren wird unter dem Az. X R 15/17 als Revisionsverfahren fortgeführt.

Praxistipp: Allen Steuerpflichtigen, die ab dem Jahr 2012 von Zinsfestsetzungen des Finanzamts betroffen sind, ist zu empfehlen, unter Verweis auf die anhängigen Revisionsverfahren Einspruch gegen ihre Steuerbescheide einzulegen.

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