HEUSSEN: Wichtiges Urteil für Nicht-EU-Airlines bezüglich Ausgleichsansprüchen bei Verspätung außereuropäischer Anschlussflüge erstritten

04.12.2012

Flugpassagiere in Deutschland machen bei Flugverspätungen zunehmend Ausgleichsansprüche nach Artikel 7 der Fluggastrechte-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 v. 11. Februar 2004) geltend. Dies liegt nicht zuletzt an der Rechtsprechung des Europäische Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs, die in der Vergangenheit entschieden haben, dass solche Ansprüche – die nach dem Wortlaut der Fluggastrechte-VO nur in Fällen der Nichtbeförderung und der Annullierung eines Fluges zu gewähren sind – auch in Fällen sogenannter „großer Verspätung“, d.h. ab einer Verspätung von mehr als drei Stunden, in Betracht kommen. Die Rechtsprechung der unteren Instanzen hat in der Folge die Fluggastrechte- Verordnung über deren eigentlichen Wortlaut hinaus ausgedehnt und prüft im Einzelfall Entschädigungspauschalen bis zu 600 Euro. In vielen Fällen ist die pauschale Entschädigungsleistung damit sogar höher als der Preis für das Flugticket. Die wirtschaftlichen Folgen sind für die Airlines gravierend. Daher wehren sich insbesondere Fluggesellschaften mit Sitz im Nicht-EU-Ausland gegen die die ausdehnende Anwendung der Fluggastrechte-Verordnung. Die Airlines sind dabei der Auffassung, dass die Regelungsbefugnis der EU auf das Gebiet der Mitgliedsstaaten beschränkt bleiben muss.

HEUSSEN hat mit Georg-René Lubinski, Partner am Standort in Frankfurt, im Instanzenzug bis zum Bundesgerichtshof (Urteil vom 13.11.2012 – Az. X ZR 14/12) für eine Nicht-EU-Airline erfolgreich diese Rechtsauffassung verteidigt. Vor dem BGH war Dr. Michael Schultz, Karlsruhe, für HEUSSEN tätig. Der Entscheidung zufolge entsteht bei verspäteten Flugreisen mit Abflug von einem deutschen Flughafen, die einen Anschlussflug mit derselben Airline von einem außereuropäischen Flughafen vorsehen, jedenfalls dann keine Entschädigungspflicht, wenn die Verspätung allein den außereuropäischen Anschlussflug betrifft.

Das Urteil macht deutlich: Bei Flugreisen, die sich aus mehreren Flügen einer Airline mit unterschiedlichen Flugnummern zusammensetzen, ist die Anwendbarkeit der Fluggastrechte-VO für jeden Flug gesondert zu prüfen. Startet das Flugzeug einer Nicht-EU-Airline von einem Flughafen in einem Drittstaat verspätet, so kommt dem BGH zufolge die Fluggastrechte-Verordnung selbst dann nicht zur Anwendung, wenn der Passagier aus seiner Sicht seine aus mehreren Segmentflügen derselben Airline bestehende Flugreise von Deutschland aus startet.

Es bleibt abzuwarten, ob mit der BGH-Entscheidung nunmehr eine Änderung in der Rechtsprechung einsetzt und die ausufernde Anwendung der Entschädigungsregeln weiter eingeschränkt wird.

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