Hoffmann & Partner: Anlegeranwälte warnen vor Ablauf der Verjährungsfrist bei Schrottimmobilienfällen aus den Jahren 2002 und 2003

10.08.2012

Kurzfristig Schadensersatzansprüche sichern

Nürnberg, 9. August 2012. Schadensersatzansprüche von Anlegern, die in den Jahren 2002 oder 2003 in gescheiterte finanzierte Immobilienkapitalanlagen, so genannte Schrottimmobilien, investiert haben, drohen kurzfristig zu verjähren. „Hier sollten Betroffene unbedingt zeitnah Rat einholen und verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen“, raten Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, geschäftsführende Partner der auf Bank-, Kapitalanlage- und Immobilienrecht spezialisierten Kanzlei Hoffmann & Partner Rechtsanwälte in Nürnberg.

Die Diskussion der Verjährungsproblematik ebbt nach Ablauf des 31.12.2011 wieder ab und gerät daher zunehmend in Vergessenheit. Dies kann für Anleger drastische Konsequenzen haben. In Altfällen aus dem Jahre 2002 oder 2003 birgt die absolute zehnjährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB eine besondere Gefahr. „Danach verjähren Ansprüche völlig unabhängig von einer Kenntnis des Anlegers in zehn Jahren von ihrer Entstehung an“, erläutert Rechtsanwalt Hoffmann.

„Die Frist wird auf den Tag genau ermittelt. Wenn sich ein Anleger also beispielsweise im Oktober 2002 oder im Februar 2003 an einer finanzierten Kapitalanlage beteiligt hat, tritt die Verjährung der Ansprüche bereits im Oktober 2012 oder im Februar 2013 ein. Exakt an dem Tag, als die jeweiligen Ansprüche aufgrund einer Aufklärungspflichtverletzung oder einem Beratungsverschulden der finanzierenden Bank entstanden sind“, warnt Rechtsanwalt Göpfert. Nach diesen Zeitpunkten können Ansprüche nicht mehr aktiv geltend gemacht werden.

Auch Anleger, die Ende 2002 oder Anfang 2003 investiert haben, sollten daher frühzeitig in ihrem Einzelfall das Bestehen möglicher Haftungsgrundlagen durch einen auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalanlagerechts fachkundigen Rechtsanwalt prüfen lassen, um Ansprüche fristwahrend vor Verjährung zu schützen.

Ist die Verjährung erst einmal eingetreten, sind die Möglichkeiten der Anleger auf die Abwehr offener Forderungen der Bank beschränkt. „Wichtig ist dann, das Darlehen bei der Bank keinesfalls abzulösen oder umzufinanzieren“, raten die spezialisierten Rechtsanwälte.

Über Hoffmann & Partner Rechtsanwälte

Hoffmann & Partner Rechtsanwälte sind ausschließlich auf dem Gebiet des Bank-, Kapitalanlage- und Immobilienrechts tätig. Ihr Schwerpunkt liegt im Bereich gescheiterter finanzierter Immobilienkapitalanlagen, den so genannten Schrottimmobilien. Die fachspezifisch erfahrenen Anwälte vertreten ausnahmslos Anleger gegenüber finanzierenden Banken, Initiatoren und Vertriebsbeauftragten. Sitz der Kanzlei ist Nürnberg.

Weiterführende Informationen: www.hoffmann-rechtsanwälte.de

Diese Pressemitteilung sowie folgendes druckfähiges Bildmaterial steht Ihnen im Pressebereich unter www.hoffmann-rechtsanwälte.de/Presse zum kostenfreien Download zur Verfügung:

- Portrait Marcus Hoffmann, Rechtsanwalt und geschäftsführender Partner, Kanzlei Hoffmann & Partner Rechtsanwälte

- Portrait Mirko Göpfert, Rechtsanwalt und geschäftsführender Partner, Kanzlei Hoffmann & Partner Rechtsanwälte

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