Hogan Lovells: Betriebsrenten nach Scheidung

27.05.2020

Die bisher anerkannte Berechnung der Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung, die im Fall eines Versorgungsausgleichs zwischen dem versorgungsberechtigten Arbeitnehmer und dessen geschiedenen Ehepartner zu teilen sind, hat das Bundesverfassungsgericht heute trotz verfassungsrechtlicher Bedenken im Grundsatz bestätigt (Az. 1 BvL 5/18). Unternehmen können daher auch in Zukunft den geschiedenen Ehepartner eines Arbeitnehmers auf einen anderen Versorgungsträger verweisen, und müssen für den Ehepartner kein Anrecht im eigenen betrieblichen Versorgungswerk begründen. Die Familiengerichte müssen aber sicherstellen, dass das neu begründete Anrecht des geschiedenen Ehepartners nicht unangemessen niedriger ausfällt als das des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers.

Dazu teilt Dr. Thomas Frank, Rechtsanwalt und Experte für betriebliche Altersversorgung bei Hogan Lovells in München, mit:

"Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet zwischen den Vorgaben des Gesetzes, namentlich § 17 VersAusglG, und der Anwendung des Gesetzes, und stellte fest, dass die gesetzliche Vorschrift an sich nicht verfassungswidrig ist. Unternehmen können damit eine Sonderregelung in der betrieblichen Altersversorgung weiterhin in Anspruch nehmen, die es ihnen erlaubt, einen geschiedenen Ehepartner an einen anderen Versorgungsträger zu verweisen, wenn der im Versorgungsausgleich auszugleichende Betrag nicht höher ist als € 82.800, was in der Praxis häufig der Fall ist. Doch muss der neue Versorgungsträger ein Anrecht im derzeitigen Niedrigzinsumfeld aufbauen, was im Ergebnis zu niedrigeren Versorgungsleistungen führt als sie dem versorgungsberechtigten Arbeitnehmer im betrieblichen Versorgungssystem zustehen. Dadurch werden zwar die Eigentumsrechte der Eheleute berührt und faktisch werden Frauen benachteiligt, weil sie nach wie vor im Regelfall niedrigere Anwartschaften als Männer erwerben und daher einen Ausgleich vom Ehemann verlangen können. Doch das Verfassungsgericht räumt den Interessen der Unternehmen an einer möglichst einfachen Verwaltung und an dem Ausschluss betriebsfremder Personen vom eigenen Versorgungswerk den Vorrang ein.

Zugleich stellten die Richter aber fest, dass bei Anwendung der gesetzlichen Sonderregelung das Anrecht des geschiedenen Ehepartners nicht unangemessen verringert wird. Es ist daher an den Familiengerichten, die verfassungsmäßigen Grenzen auszuloten, wenn sie die gesetzlichen Bestimmungen zum Versorgungsausgleich anwenden. Würde das neu begründete Anrecht im Verhältnis zum Anrecht des ausgleichspflichtigen Arbeitnehmers erheblich niedriger ausfallen, dürften die Familiengerichte diese Teilung nicht vornehmen. Wo diese Grenze liegt, hat das Verfassungsgericht nicht festgelegt, ein Abweichen von 10 % sei aber in Ordnung. Es hält zudem fest, dass ein Unternehmen jedenfalls die Möglichkeit haben muss, den geschiedenen Ehepartner doch noch in das eigene Versorgungswerk aufnehmen, falls andernfalls das Familiengericht einen Versorgungsausgleich vornehmen würde, der einen aufwandsneutralen Kapitalabfluss nicht gewährleistet."

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