Hogan Lovells erstreitet Grundsatzurteil zu Anforderungen an Abmahnschreiben bei Urheberrechtsverletzungen

16.12.2014

Seit 2008 regelt § 97a UrhG die Anforderungen, welche an Abmahnungen zu stellen sind, die wegen vermeintlicher Urheberrechtsverstöße ausgesprochen werden. Die Norm wurde seinerzeit mit dem Ziel eingeführt, um Privatpersonen vor unberechtigten und überzogenen Abmahnungen zu schützen. Wegen anhaltender Kritik erfuhr sie bereits 2013 eine grundlegende Überarbeitung. Die Unsicherheit, wie Abmahnungen genau zu formulieren und insbesondere welche Gefahren bei Beifügung einer vorformulierten Unterlassungserklärung lauern, blieb jedoch groß. Mit dem OLG Frankfurt hat nun erstmals ein Oberlandesgericht zu den Details der Norm entschieden. Erfreulicherweise stärken die Richter die Position der Rechteinhaber (Az.: 11 U 73/14).

In der Sache ging es um das Angebot von Plagiaten urheberrechtlich geschützter Designermöbel. Der Anbieter wurde von der italienischen Herstellerfirma der Originalmöbel abgemahnt, reagierte jedoch zunächst nicht. Erst in Ansehung der vor dem LG Frankfurt erwirkten einstweiligen Verfügung zeigte er sich einsichtig, legte jedoch Kostenwiderspruch ein. Die geforderte Unterlassungserklärung sei überschießend gewesen und die Abmahnung habe diesbezüglich keinen Hinweis enthalten. Der Verletzer berief sich dabei auf § 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG. Dieser sieht vor, dass der Abmahnende darauf hinweisen muss, inwieweit eine vorformulierte Unterlassungserklärung über die eigentliche Rechtsverletzung hinausgeht („überschießender Erklärungsteil“).

Das OLG Frankfurt stellt in seiner Entscheidung klar, wann ein solcher überschießender Erklärungsteil im Sinne des Gesetzes anzunehmen ist. Außerdem erteilen die Richter der Pflicht zur negativen Feststellung, dass kein überschießender Erklärungsanteil enthalten ist, eine erfreulich klare Absage. Sie sorgen damit in einem Bereich für Rechtssicherheit, der kaum größere Praxisrelevanz haben könnte, nämlich der Durchsetzung von geistigen Eigentumsrechten.

Konkret besteht die Hinweispflicht nach § 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG dann nicht, wenn die vorformulierte Unterlassungserklärung Handlungen erfasst, bezüglich derer eine Erstbegehungsgefahr anzunehmen ist. Maßstab ist hier der materiell-rechtliche Unterlassungsanspruch. Dieser umfasst neben der eigentlichen Verletzungsform auch solche Handlungen, hinsichtlich derer – eben wegen der bereits eingetretenen Verletzung – eine Erstbegehungsgefahr besteht. Insoweit ist die Norm des § 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG einschränkend auszulegen. Dem Verletzten, der – überobligatorisch – einen vorformulierten Vorschlag zur Abgabe einer Unterlassungserklärung unterbreitet, ist nicht das Risiko aufzubürden, dass die Abmahnung wegen eines eventuell nicht aufgezeigten überschießenden Teils gänzlich als unwirksam anzusehen wäre. Auch besteht nicht die Pflicht, so die Richter überzeugend, in der Abmahnung explizit darauf hinzuweisen, dass kein überschießender Erklärungsteil enthalten ist. Der diesbezüglich in der Kommentarliteratur geführte Streit sollte nunmehr als obsolet gelten.

Hogan Lovells-Team:

Der italienische Möbelhersteller und Rechteinhaber wurde vertreten von Dr. Nils Rauer, MJI (Partner) und Diana Ettig, LL.M (Dresden/Strasbourg) aus dem Frankfurter Büro von Hogan Lovells.

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