JENS GRAF RECHTSANWÄLTE: Firma Phoenix Kapitaldienst GmbH

12.09.2005

JENS GRAF RECHTSANWÄLTE

Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte hat in einem weiteren Fall eines bei Kapitalanlagen geschädigten Mandanten eine Verurteilung im Umfeld der mittlerweile in Insolvenz geratenen Firma Phoenix Kapitaldienst GmbH, Frankfurt a. M., erreicht. Die Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. billigt der Klägerin auch einen weitgehenden Zinsanspruch zu.

An diesem Verfahren waren als in den Rechtsstreit eingetretene Prozessparteien die Erben des ehemaligen Geschäftsführers Breitkreuz unmittelbar beteiligt. Die erlangte Verurteilung betrifft diese Erben persönlich, allerdings unter Beschränkung des Anspruchs auf den Nachlass.

Entgegen seiner früheren Rechtsprechung zu der streitbefangenen Broschüre ging das Oberlandesgericht nunmehr von einer Haftung des Geschäftsführers der Vermittlungsfirma wegen sittenwidrigen Missbrauchs geschäftlicher Überlegenheit aus, weil er veranlasste bzw. bewusst nicht verhinderte, dass die Unternehmung die nicht sachkundigen Kunden nicht ausreichend aufklärte, um sie über das Risiko der von ihr angebotenen Termingeschäfte zu täuschen.

Im Ergebnis ließ das Oberlandesgericht damit von seiner früheren entgegenstehenden Rechtsprechung, der die Vorinstanz kritiklos gefolgt war, ab.

Ob dieser (zu) späte Sinneswandel für Geschädigte, die, wie hier, mit einer Broschüre „Stand 1. Januar 1995“ getäuscht wurden, einen wirtschaftlichen Erfolg bringt, wird die Zukunft erweisen. Es wird davon abhängen, wie werthaltig der auf die Erben übergangene Nachlass ist und welche Verteilungsmasse letztlich im Insolvenzverfahren Phoenix zur Verfügung stehen wird.

Es bleibt abzuwarten, ob die Insolvenzverwalter des Nachlasses und der Phoenix das rechtskräftig gewordene Urteil als Muster für vergleichbare Fälle annehmen.

Die Angelegenheit zeigt, dass auch die Aufarbeitung selbst über Jahre zurückliegender Schadensfälle Sinn macht. Vor diesem Hintergrund rät die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte ihren Mandanten zu entschlossenem Vorgehen.

Düsseldorf, 12.09.2005

Jens Graf Rechtsanwälte

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