JENS GRAF RECHTSANWÄLTE: Rückvergütungen in Bankenkreisen

07.03.2007

JENS GRAF RECHTSANWÄLTE

Eine im Sinne des Anlegerschutzes erfreuliche Fortentwicklung erfährt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Urteil des Banksenats vom 19.12.2006.

Danach hat eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, darauf hinzuweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen als Ausgabeaufschläge und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält. Die Aufklärung sei notwendig, um den darin zu sehenden Interessenkonflikt der Bank offen zu legen. Unter Übertragung der Grundsätze der Rechtsprechung zur Hinweispflicht von Vermögensverwaltern hält die Entscheidung ausdrücklich fest, dass die der Bank zufließenden Rückvergütungen die Kundeninteressen gefährden und eine konkrete Gefahr bestehe, dass die Bank Anlageempfehlungen nicht allein im Kundeninteresse abgibt.

Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, die seit Jahren bei Banken, Sparkassen und Brokern Schadensersatzansprüche für Mandanten durchsetzt, denen Vermögensverwalter oft erhebliche Verluste zugefügt hatten, sieht sich durch diese Entscheidung bestätigt auch in ihrer Beratungspraxis gegenüber bei der Anlage in Investmentfonds geschädigten Mandanten. Diesen empfiehlt sie, wegen der in Fachkreisen bekannten Zuwendungen an Banken, Sparkassen und freie Berater, mit denen diesen vom Anbieter des Produkts ein Anreiz gesetzt wird, bestimmte Fondsprodukte bei den Verkaufsbemühungen zu bevorzugen, Schadensersatzansprüche wegen des Kick-Back-Charakters solcher Verfahren geltend zu machen. Zum zu ersetzenden Schaden gehört nicht nur der Wert- oder Kursverlust des jeweiligen Fonds, sondern auch der Ersatz für den entgangenen Gewinn einer Alternativanlage.

Bei der Vermögensanlage spielen Investmentfonds eine zunehmend größere Rolle. Im Jahre 2006 sollen mehr als 15 Millionen Deutsche Investmentfonds besessen haben. Nicht jeder Fonds hat einen für den Anleger erfreulichen Verlauf genommen. Insbesondere in den Boom-Jahren vor 2000 und danach aufgelegte „Spezialitäten“ führten nicht selten zu einschneidenden Verlusten. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zeigt einen Weg auf, dafür Schadensersatz zu erlangen.

Das Urteil vom 19.12.2006 deutet aber auch die Klippen an, die der erfolgreichen Durchsetzung solcher Ansprüche entgegenstehen können. Es empfiehlt sich deshalb, Ansprüche nicht auf „eigene Faust“ zu verfolgen. Erfahrungsgemäß wird darauf mit einschlägigen Strategien zur Abwehr von Forderungen reagiert werden. In der Rechtsprechung sind noch nicht alle in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen geklärt. Sehr schnell kann der Laie in so komplexen Abläufen Fehler machen, die ein erst später hinzugezogener Rechtsanwalt nicht mehr korrigieren kann.

Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte empfiehlt deshalb Anlegern, die Investmentfonds, sei es Aktien-, Renten- oder sonstige Assetfonds bei Banken, Sparkassen und/oder freien Beratern erworben und damit Verluste erlitten haben, versierte anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Bei fachkundiger Begleitung sollten überdurchschnittlich gute Erfolgsaussichten bestehen.

Düsseldorf, den 05.03.2007

Jens Graf Rechtsanwälte

 

 

Königsallee 52-54, 40212 Düsseldorf

 

 

Telefon-Nr.: 0211 86322525

 

 

Telefax-Nr.: 0211 86322555

 

 

E-Mail: Jens.Graf@t-online.de

 

 

www.jensgrafrechtsanwaelte.de

 

 

 

 

Verantwortlich und Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jens Graf

 

 

 

 

Fakten zu Jens Graf Rechtsanwälte

 

 

 

 

Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Jens Graf, veröffentlichte erstmals 1989 zum Thema Kapitalanlagenrecht in einer juristischen Fachpublikation und ist seitdem regelmäßig mit diesem Rechtsgebiet befasst.

 

 

 

 

Ab 1994 betraut Graf ausgewählte Massenschadensfälle gegen in- und ausländische Adressen und wirkt mehrfach an Gerichtsverfahren mit, die zu einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes führen. Er war Dozent der ebs FINANZAKADEMIE, Teilnehmer der Expertenrunde Recht der Stiftung Warentest und ist Mitglied der Bankrechtliche Vereinigung – Wissenschaftliche Gesellschaft für Bankrecht e. V.. Erwähnung findet die Kanzlei in den Fachpublikationen Kanzleien in Deutschland 2007 („… ist für ihre Kompetenz im Kapitalanlegerschutz bundesweit bekannt“), JUVE und der Focus Anwaltsliste.

 

 

 

 

Rechtsanwalt Graf und Mitstreiter sind ausschließlich im Kapitalanlagenrecht tätig und vertreten die Anlegerseite. Die Betrauung mit dem Ziel der Erhaltung oder Wiederherstellung von Vermögen erstreckt sich u. a. auf die Beratung bei Vertragsgestaltungen, die außergerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen in- und ausländische Adressen über die Vertretung in Schieds- und Schlichtungsverfahren bis hin zu Prozessen vor allen deutschen Land- und Oberlandesgerichten.

 

 

 

 

Die aus der mehrjährigen Befassung mit einer Vielzahl individueller Mandate erlangten Erfahrungen fließen ein in jedes aktuelle und zukünftige Mandat. Sie finden Ausdruck in der Fokussierung auf die Vertretung von natürlichen Personen, die bei der Inanspruchnahme von Verwaltungs-, Beratungs- und sonstigen Diensten von Vermögensverwaltungen, Anlageberatungen, Brokern, Sparkassen, Banken und Vermittlern oder beim unmittelbaren Erwerb unterschiedlichster Beteiligungen und Kapitalanlagen im In- und Ausland Schäden erlitten haben. Besonderer Wert wird gelegt auf die den individuellen Bedürfnissen des jeweiligen Klienten gerecht werdende Beratung und Vertretung.

 

 

 

 

Die Tätigkeit von Rechtsanwalt Jens Graf ist seit Jahren Gegenstand der Berichterstattung der inländischen Wirtschaftspresse, wie dem Manager Magazin, Ausgabe 10/2006, Spiegel Online, www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,462518,00.html , und jüngst der WELT AM SONNTAG vom 04.März 2007, S. 53 (Finanzen).

 

 

 

 

Mit mehr als 17 Jahren Erfahrung in der Person des Kanzleigründers fühlt sich die renommierte Kanzlei mit ihrem zentral gelegenen Standpunkt in Düsseldorf als einem der Zentren der inländischen Wirtschaftswelt gut aufgestellt und widmet sich unabhängig mit Kompetenz, Engagement und Überzeugung der Erhaltung vorhandenen und Wiederherstellung verlorenen Vermögens durch die entschlossene Inanspruchnahme aller in Frage kommenden Anspruchsgegner.

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