JENS GRAF RECHTSANWÄLTE: Schadensersatz bei Film- und sonstigen Fonds, Haftungsrisiko für Banken und Sparkassen in Milliardenhöhe

07.05.2007

JENS GRAF RECHTSANWÄLTE

Durch die jüngsten negativen Ereignisse um verschiedene Medienfonds gerät der Fokus der Öffentlichkeit wieder auf die weit verbreiteten „Steuersparanlagen“.

In vielen Fällen geht der Beitritt zu vielfältigen Beteiligungsmodellen zurück auf die Beratung durch Banken und Sparkassen, die sie gern ihren besseren Kunden empfehlen.

Später ist die Enttäuschung groß, wenn die erwarteten Vorteile nicht eintreten. Es gibt Befürchtungen, dass die nachträgliche Aberkennung steuerlicher Vorteile bei den Fonds VIP 3 und 4 nur ein Vorspiel ist für einen „Generalangriff“ auf die Steuersparform Filmfonds. Seit Anfang April 2007 ist die Thematik in München Gegenstand eines der bisher größten Steuerstrafverfahren. Ohne Steuerspareffekt ist die Rentabilität der Anlagen häufig nicht gegeben.

Spätestens das Ausbleiben für die Finanzierung der Anlagen einkalkulierter Ausschüttungen und der Eintritt von Verlusten bringen es mit sich, dass die Anleger rückblickend eine fehlerhafte Beratung feststellen müssen. Nicht selten lässt sich diese Erfahrung allein aber nicht dazu verwerten, Schadensersatzansprüche wegen Fehlberatung durchzusetzen. Viele Anleger scheuen die Auseinandersetzung mit ihrem Berater bei Banken und Sparkassen. Zu dieser Zurückhaltung besteht aber häufig kein Anlass.

Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte rät ihren Mandanten, bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Sachverhalte abzustellen, die dem breiten Publikum bis heute kaum bekannt sind. Kam es aufgrund Beratung insbesondere durch eine Bank oder Sparkasse zu Fondsbeitritten, erhielt das Kreditinstitut meist vom Vertrieb etwa eines Medienfonds eine umsatzabhängige Rückvergütung.

Je höher dieser Zufluss beim Entschluss des Kunden zum Beitritt sein sollte, umso stärker war der Anreiz für den Berater, gerade zu dieser Beteiligung zu raten.

Die Rechtsprechung, die Kick-Back-Vereinbarungen bereits in anderem Zusammenhang zum Anlass genommen hat, Banken auf Schadensersatz haften zu lassen, überträgt diese Bewertung nunmehr auch ausdrücklich auf den Vertrieb von Fondsanteilen über den Bankschalter.

Wegen der vergleichbaren Gefährdungslage besteht begründeter Anlass zu der Erwartung, dass Banken und Sparkassen, die den Erhalt von Rückvergütungen nicht offen gelegt haben, nicht nur für mit Aktienfonds entstanden Schäden haften, sondern auch, wenn eine auf ihren Rat hin angeschaffte Film– oder sonstige Fondsbeteiligung zu einem „Flop“ wird. Da Medien– und andere Fonds gerade wegen der Marktdurchdringung von Banken und Sparkassen Anlegergelder in nicht selten jeweils dreistelliger Millionenhöhe aufgesogen haben, besteht ein hohes Haftungsrisiko der Kreditwirtschaft.

Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte macht auf diese für Anleger und den Finanzplatz Deutschland erfreuliche Fortentwicklung der Rechtsprechung aufmerksam. Sie dürfte auf die Mehrzahl der Fälle anwendbar sein, in denen es nach Beratung durch ein Kreditinstitut, aber auch einen freien Anbieter, zum Kauf von Investmentfonds und zum Beitritt zu Medien- und sonstigen Fonds gekommen ist, die sich in der Folge nicht ankündigungsgemäß entwickelten.

Düsseldorf, den 07.05.2006

Jens Graf Rechtsanwälte

Königsallee 52-54, 40212 Düsseldorf

 

 

Telefon-Nr.: 0211 86322525

 

 

Telefax-Nr.: 0211 86322555

 

 

Jens.Graf@t-online.de

 

 

www.vermoegenswiederherstellung.de

 

 

 

 

Verantwortlich und Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jens Graf

 

 

 

 

Fakten zu Jens Graf Rechtsanwälte

 

 

 

 

Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Jens Graf, veröffentlichte erstmals 1989 zum Thema Kapitalanlagenrecht in einer juristischen Fachpublikation und ist seitdem regelmäßig mit diesem Rechtsgebiet befasst.

 

 

 

 

Ab 1994 betraut Graf ausgewählte Massenschadensfälle gegen in- und ausländische Adressen und wirkt mehrfach an Gerichtsverfahren mit, die zu einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes führen. Er war Dozent der ebs FINANZAKADEMIE, Teilnehmer der Expertenrunde Recht der Stiftung Warentest und ist Mitglied der Bankrechtliche Vereinigung – Wissenschaftliche Gesellschaft für Bankrecht e. V.. Erwähnung findet die Kanzlei in den Fachpublikationen Kanzleien in Deutschland 2007, JUVE und der Focus Anwaltsliste.

 

 

 

 

Rechtsanwalt Graf und Mitstreiter sind ausschließlich im Kapitalanlagenrecht und dem Recht der Vermögensverwaltung tätig und vertreten die Anlegerseite. Die Betrauung mit dem Ziel der Erhaltung oder Wiederherstellung von Vermögen erstreckt sich u. a. auf die Beratung bei Vertragsgestaltungen, die außergerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen in- und ausländische Adressen über die Vertretung in Schieds- und Schlichtungsverfahren bis hin zu Prozessen vor allen deutschen Land- und Oberlandesgerichten.

 

 

 

 

Die aus der mehrjährigen Befassung mit einer Vielzahl individueller Mandate erlangten Erfahrungen fließen ein in jedes aktuelle und zukünftige Mandat. Sie finden Ausdruck in der Fokussierung auf die Vertretung von natürlichen und juristischen Personen, die bei der Inanspruchnahme von Verwaltungs-, Beratungs- und sonstigen Diensten von Vermögensverwaltungen, Anlageberatungen, Brokern, Sparkassen, Banken und Vermittlern oder beim unmittelbaren Erwerb unterschiedlichster Beteiligungen und Kapitalanlagen im In- und Ausland Schäden erlitten haben. Besonderer Wert wird gelegt auf die den individuellen Bedürfnissen der jeweiligen Klienten gerecht werdende Beratung und Vertretung.

 

 

 

 

Die Tätigkeit von Rechtsanwalt Jens Graf ist seit Jahren Gegenstand der Berichterstattung der Wirtschaftspresse, wie Spiegel Online, www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,462518,00.html WELT AM SONNTAG vom 04.März 2007, S. 53 (Finanzen), dem Manager Magazin, Ausgabe 04/2007, S. 174, und der Ausgabe 09/2007 von Capital.

 

 

 

 

Mit mehr als 18 Jahren Erfahrung in der Person des Kanzleigründers ist die renommierte Kanzlei mit ihrem zentral gelegenen Standpunkt in Düsseldorf als einem der Zentren der inländischen Wirtschaftswelt gut aufgestellt und widmet sich unabhängig mit Kompetenz, Engagement und Überzeugung der Erhaltung vorhandenen und Rekonstruktion verlorenen Vermögens durch die entschlossene Inanspruchnahme aller in Frage kommenden Anspruchsgegner.

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