Jens Graf Rechtsanwälte: Stadtsparkasse Düsseldorf: Prozessniederlage wegen Medienfonds Mediastream Filmfonds Mediastream Zweite, Dritte und Vierte Film GmbH & Co. Vermarktungs KG

29.02.2012

Die Stadtsparkasse Düsseldorf ist in einem von der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, vor dem Landgericht Düsseldorf geführten Prozess zu Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten aus einem Anlageberatungsvertrag im Zusammenhang mit den Medienfonds Mediastream verurteilt worden. Sie hat der Klägerin mehr als € 69.000,- zu zahlen und jeden Schaden zu ersetzen, der im Zusammenhang mit der Beteiligung an den Filmfonds noch entstehen wird. Dem Rechtsstreit zugrunde lagen teilfinanzierte Beteiligungen an den Filmfonds Mediastream Zweite, Dritte und Vierte Film GmbH & Co. Vermarktungs KG.

Die Kammer des Landgerichts hat sich mit überzeugender Begründung ohne Durchführung einer Beweisaufnahme dem Vortrag der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte vom Vorliegen von Beratungssituationen angeschlossen. Zu Recht hat sich das Gericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestützt, wonach ein Anleger bei Empfehlung von Fondsbeteiligungen vor Vertragsabschluss auf an das Kreditinstitut fließende Provisionen hinzuweisen ist. Diese Verpflichtung der Stadtsparkasse Düsseldorf wurde als nicht erfüllt angesehen. In den Emissionsprospekten enthaltene Angaben zu Vertriebsaufwendungen sah das Gericht nicht als ausreichende Informationserteilung an.

Das Landgericht Düsseldorf hat sich ein weiteres Mal dieser von Anfang an von der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte in den Vordergrund gestellten Argumentation, die auf eine mehrjährige intensive Befassung mit dem Thema Beeinflussung durch Zuwendungen zurück geht, angeschlossen. Die Entscheidung halten wir für übertragbar auf alle Fälle unserer Mandanten, insbesondere, wie dem Standartargument der Kreditwirtschaft nicht gefolgt wurde, ein Kundenwunsch nach einer steueroptimierten Anlagemöglichkeit lasse die Haftung eines Kreditinstituts entfallen. Das Gericht ist dem mit der Begründung entgegengetreten, diese Behauptung sei schon an sich unerheblich.

Kaum ein Anleger, der vor dem Anlageentschluss von einem Kreditinstitut beraten wurde, muss auf fehlgeschlagenen Fondsbeteiligungen sitzen bleiben. Gefloppte Anlagen in Milliardenhöhe können rückabgewickelt werden. Denn sehr häufig haften Banken, Sparkassen und ihre Beratungstöchter, die zu Anlagen insbesondere in Investment-, Immobilien-, Medien- und sonstigen Fonds geraten haben, wegen verheimlichter Interessenkonflikte auf Schadensersatz. In etlichen Fällen trifft die nämliche Haftung auch Initiatoren und Gründungsgesellschafter.

Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Engagements und Ersatz von Folgekosten besteht auch die Möglichkeit, entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage zu erhalten.

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