Jens Graf Rechtsanwälte: Vorgehensweise am Beispiel DZ Bank AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, DG Anlagegesellschaft mbH, örtliche Volks - und Raiffeisenbank

25.05.2007

Jens Graf Rechtsanwälte

Gegenwärtige Einschätzung der Situation durch die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte

In den 90-iger Jahren zeichneten viele tausend Anleger geschlossene DG Bank Immobilienfonds der zum genossenschaftlich DZ-Verbund gehörenden DG Anlagegesellschaft mbH in der Rechtsforum der KG. Zahlreiche dieser Fonds, in die mehr als 500 Mio EURO eingezahlt worden sein sollen, gerieten wegen fallender Mieten und steigenden Leerstandes in Finanznöte. Den Fondszeichnern drohen hohe Verluste.

Örtliche Volksbanken und Raiffeisenbanken nahmen die Fonds seinerzeit in ihr Anlageprogramm auf. In Beratungssituationen empfahlen sie den Beitritt. Viele Beteiligungen wurden durch einen Kredit, den die beratende Bank auslegte, teilfinanziert.

Es besteht Grund zu der Annahme, dass es auch bei diesen Fondsanlagen zu Provisionsrückflüssen kam, die die örtliche beratende Volksbank oder Raiffeisenbank vereinnahmte. Weit verbreitet dürfte darüber nicht aufgeklärt worden sein, d. h. der einzelne Kunde nicht erfahren haben, dass solche Zahlungen erfolgten und in welcher Höhe.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sieht in so einer Verfahrensweise zurecht eine Gefährdung des Kunden. Ein Berater, der sich solche Rückflüsse umsatzabhängig versprechen und zahlen lässt, handelt gegen die Interessen seines Kunden, da die Möglichkeit besteht, dass er im Rahmen der anleger- und objektgerechten Beratung nicht mehr allein die Kundeninteressen in den Vordergrund stellt, sondern sich bei seinen Empfehlungen auch von einem eigenen Interesse an möglichst viel Umsatz leiten lässt.

Rechtsfolge ist, dass derjenige, der die Pflichtverletzung begeht, Schadensersatz schuldet. Es spricht die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens dafür, dass bei einem rechtzeitigen Hinweis auf den Interessenkonflikt der Geschädigte die Anlage nicht gezeichnet hätte. Er ist demnach so zu stellen, als wäre seine Beteiligung nicht zustande gekommen.

Entgegen einer Argumentation aus Bankenkreisen ist für die Haftung kein Vorsatz erforderlich. Es genügt grundsätzlich die fahrlässige Verursachung der unterbliebenen Aufklärung. Auf vorsätzliche Verwirkung könnte es nur ankommen, wenn die dreijährige, kenntnisunabhängige Verjährungsfrist nach dem WpHG abgelaufen wäre. Diese Vorschrift ist bei der Beratung im Zusammenhang mit geschlossenen Immobilienfonds aber grundsätzlich nicht anwendbar, weil diese Anlagen vom Gesetz nicht umfasst werden.

Darüber hinaus dürfte ein Großteil der Fonds zu einem Zeitpunkt gezeichnet worden sein, als das WpHG noch keine kurze Verjährungsfrist beinhaltete. Es dürfte allein darauf ankommen, wann der Geschädigte Kenntnis davon erlangt hat, dass ihm die Kick-Back-Absprache verheimlicht wurde. In der Regel wird das erst der Fall gewesen sein, wenn er mit einem ausreichend sachkundigen, externen Gesprächspartner in Berührung gekommen ist. Nach unseren Erfahrungen wussten über diese Zusammenhänge in der Regel nicht einmal um Rat gebetene Rechtsanwälte. Die schon erhobenen Klagen sollen sich erstaunlicherweise noch nicht mit dieser Thematik befasst haben.

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