Kälberer & Tittel: Bundesgerichtshof degradiert Kapitalanlegermusterverfahren

07.07.2009

Der Bundesgerichtshof hat wieder anhand eines von der Kanzlei Kälberer & Tittel geführten VIP 3- und VIP 4-Verfahrens eine Grundsatzentscheidung für jedes Kapitalanlegermusterverfahren getroffen:

Eine Aussetzung der Verfahren gegen die Beraterbanken und deren Beiladung (hier: Commerzbank) gemäß § 7 KapMuG (Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz) zum Musterverfahren ist unzulässig (Beschluss vom 16.06.2009, XI ZB 33/08).

Berlin/Karlsruhe, 7. Juli 2009. Gerade in den VIP 3- und VIP 4-Prozessen vor dem LG München I erzielten viele Kläger innerhalb von wenigen Monaten ein gewonnenes Urteil oder einen Vergleich, andere Kläger warten seit über 3 Jahren auf die erste mündliche Verhandlung. Hintergrund war: Einige Kammern des LG München arbeiteten die Fälle in Rekordzeit ab, andere terminierten die ersten 2 Jahre überhaupt nicht und setzten dann die Verfahren mit Veröffentlichung der Kapitalanlegermusterverfahren im Bundesanzeiger gemäß § 7 KapMuG einfach aus. Dieser für geschätzt ca. 500 bis 700 betroffene VIP-Kläger wenig erfreulichen Justizposse machte der BGH nunmehr ein Ende und erklärten dieses Vorgehen für unzulässig.
So erfreulich diese Entwicklung für die wartenden Anleger war, umso vernichtender ist diese Konsequenz für das Kapitalanlegermusterverfahren. Da eine Beraterbank haftet, wenn sie in der Beratung unrichtige Prospekte verwendet und gerade diese Unrichtigkeit der Prospekte im Kapitalanlegermusterverfahren geprüft wird, läge es für jeden unvoreingenommenen Betrachter an sich auf der Hand, dass diese Frage nicht nur für die Prospekthaftung im engeren Sinne, sondern auch für die sog. Prospekthaftung im weiteren Sinne (Beraterhaftung) abgeklärt wird. Die Einbeziehung dieser praktisch sehr relevanten Ansprüche in das Musterverfahren wurde von dem Gesetzgeber allerdings schlicht versäumt.

Der BGH hat einer Einbeziehung der Beraterbanken in das Musterverfahren nunmehr folgerichtig eine Absage erteilt. Im Ergebnis wird damit dem deutschen Kapitalanlegermusterverfahren die praktische Bedeutung weitgehend genommen. Aufgrund der längeren Verjährungsvorschriften machen nämlich Klagen gegen die Berater und Vermittler in der deutschen Gerichtspraxis den Großteil der Verfahren aus.

Obwohl die Kanzlei Kälberer & Tittel bei VIP 3 den Musterkläger vertritt, wird dieses Ergebnis von Rechtsanwalt Kälberer positiv aufgenommen:

"Dieses für Kapitalanlegermusterverfahren niederschmetternde Ergebnis dürfte von den Praktikern gleichwohl begrüßt werden. Das Kapitalanlegermusterverfahren ist in seiner derzeitigen Fassung ein monströser Formalismus und eine Strafe für jeden Beteiligten. Der Gesetzgeber hat bei der Fassung dieses Gesetzes versagt und eine gute Idee in ihr Gegenteil verkehrt: Statt mehr Anlegerschutz hat sich dieses Gesetz zu einer richtiggehenden Klägerabschreckung entwickelt."

Der neue Beschluss des Bundesgerichtshofes wird wegen der langen Verfahrensdauer des Kapitalanlegermusterverfahren regelmäßig dazu führen, dass Prozesse gegen die Beraterbank und die Prospektverantwortliche aufgetrennt werden müssen und sich so die Kostenrisiken für den Anleger beinahe verdoppeln.

Rechtsanwalt Kälberer: "In Zukunft werden sich die Anwälte und Kläger bei geschlossenen Fonds vor allem auf Klagen gegen die beratende Banken konzentrieren. Hierfür spricht insbesondere die derzeitige noch nie dagewesene Erfolgsquote bei Medienfondsprozesse."

Die Kanzlei Kälberer & Tittel hat gerade für die Medienfondsanleger wichtige Grundsatzentscheidungen wie die Kick-Back-Entscheidung des BGH vom 20.01.2009 erstritten, in der die Aufklärungspflicht des Beraters über Innenprovisionen auch für geschlossene Fonds statuiert wurde. Auch wenn die Banken versucht haben, Schlupflöcher zu finden, konnte die Kanzlei diese Rechtssprechung bundesweit vor den Land- und Oberlandesgerichten in der Regel durchsetzen. Obwohl die Banken regelmäßig versuchen, durch großzügige Vergleichsangebote mit Stillschweigensklauseln weitere negative Musterurteile zu verhindern, hat die Kanzlei Kälberer & Tittel nahezu 100 Urteile (siehe Anlage) allein in Medienfondsprozessen erstritten.  Der Großteil der von der ca. 1.000 von der Kanzlei Kälberer & Tittel geführten Medienfondsprozesse wird damit bis zum Jahresende erfolgreich abgeschlossen werden.

Selbst das OLG Celle hat nunmehr in einer von der Kanzlei Kälberer & Tittel geführten Medienfondsverfahren die Commerzbank zu Schadensersatz wegen verschwiegenen Innenprovisionen verurteilt (Urteil vom 01.07.2009, 3 U 257/08). Die Commerzbank präsentierte bislang quasi als „Flagschiff“ in Medienfondsprozessen ein früheres Urteil des gleichen Senates des OLG Celle, in dem die von einer anderen Kanzlei geführten Klage in Sachen VIP abgewiesen wurde. Erfreulich ist auch, dass der BGH mit Beschluss vom 30.06.2009 eine von der Commerzbank eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des 17. Zivilsenates des OLG München zurückgewiesen hat (Beschluss vom 30.06.2009, XI ZR 266/08).  

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