Kälberer & Tittel: Commerzbank verunglimpft Bundesgerichtshof

31.03.2009

Kälberer & Tittel

Die Banken rüsten sich nach dem BGH-Beschluss zu Rückvergütungen (Kickback) bei geschlossenen Fonds zur Gegenwehr. Die Commerzbank macht sogar die BGH-Richter bundesweit vor den Landgerichten schlecht. Das Ziel: Die Banken wollen den verbesserten Anlegerschutz mit Hilfe der Landgerichte aushebeln. Doch ein neues Urteil vom OLG Karlsruhe stärkt den Anlegern den Rücken.

Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Provisionen bei Steuersparfonds rüsten die Banken zur Gegenwehr. Ihr Ziel: "Die Banken wollen verhindern, dass die unteren Instanzen die höchstrichterliche Rechtsprechung in weiteren Fällen umsetzen", kritisiert Rechtsanwalt Dietmar Kälberer. Die Berliner Kanzlei Kälberer & Tittel vertritt in der Kickbackfrage gut 700 Filmfondskunden der Commerzbank. In einem für den Anlegerschutz entscheidenden Fall hat sich Kälberer im Januar vor dem BGH gegen die Commerzbank durchgesetzt (BGH, XI ZR 510/07). Gegen diesen BGH-Beschluss machen Banken jetzt auf der Ebene der Landgerichte mobil. "Die Banken wollen die Kickbackrechtsprechung des BGH aushebeln, indem sie den BGH verunglimpfen und die Schuldfrage stellen", sagt Kälberer.

Die Commerzbank unterstellt BGH-Richtern schlampige Arbeit

Besonders forsch tritt die Commerzbank auf. Sie lässt vor den Landgerichten derzeit in einer Serie von neuen Rechtsfällen vortragen, dass die BGH-Richter ihren Beschluss zu Kickbacks bei geschlossenen Fonds übereilt gefasst hätten - soll wohl heißen: unüberlegt. Der Beschluss sei "offenbar mit heißer Nadel gestrickt", behauptet die Commerzbank und verweist darauf, dass sich Dr. Gerd Nobbe als Vorsitzender Richter des XI. Senats kurz nach dem Beschluss in den Ruhestand verabschiedet habe. Im Ergebnis entbehre der BGH-Beschluss "einer tragfähigen rechtlichen Begründung".

Warum die Pensionierung eines sehr erfahrenen Richters gegen die juristische Qualität von insgesamt fünf Richtern eines ganzen BGH-Senats sprechen soll, bleibt ein Rätsel. "Mit dieser dubiosen Logik wollen die Banker vermutlich den Richtern an den Landgerichten Sand in die Augen streuen, damit sie den BGH-Beschluss nicht anwenden", vermutet Kälberer.

Sind Banken unschuldig, wenn sie die Kunden nicht richtig aufklären?

Sachlicher geht es bei der Schuldfrage zu. Die Banken setzen vor den Landgerichten beim Thema Kickbackzahlung ihre ganze Hoffnung auf das Argument, sie hätten von ihrer Aufklärungspflicht erst von 2006 an wissen können. Der BGH hatte damals ein Urteil zur Kickbackfrage bei Kapitalanlagen gefällt. Die Bankjuristen folgern daraus, dass der jüngste BGH-Beschluss für alle älteren Fälle nicht gelten soll.

Doch in dieser Schuldfrage lässt sich auch eine andere Zeitrechnung aufmachen. "Die Pflicht zur Offenlegung von Interessenkonflikten ist im Grunde so alt wie das Bürgerliche Gesetzbuch", widerspricht Rechtsanwalt Dietmar Kälberer. Außerdem hat der BGH schon im Jahr 2000 geurteilt, dass Banken ihre Kunden über bestehende Interessenkonflikte aufklären müssen (siehe Tabelle: Meilensteine der Kickback-Rechtsprechung".

Bleibt die Frage, wer hat Recht? Die Anlegeranwälte oder die Bankjuristen?

OLG Karlsruhe schließt rechtliche Argumentationslücken

Zwei neue Urteile vom Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe stärken den Anlegern den Rücken. Beide Urteile zeigen, wie sich Bankkunden gegen die neuen Winkelzüge der Bankjuristen wehren können.

Im Urteilsfall mit dem Aktenzeichen (17 U 149/07 - siehe Anlage 1) ging es um die Commerzbank und einen Filmfonds. Kälberers Mandant hatte auf Anraten der Commerzbank 50.000 Euro plus 5 Prozent Agio in einen Filmfonds der Marke International West Pictures (IWP) investiert. Macht zusammen 52.500 Euro. Was der Bankberater dem Kunden nicht verraten hatte: Die Commerzbank hatte sich gegenüber dem Fondsinitiator verpflichtet, den Fonds bei ihren Kunden zu platzieren. Dafür musste sie 50 Millionen Euro plus Agio eintreiben - und kassierte mindestens 8 Prozent des Nominalwerts.

Der Verkaufsdruck war spürbar. Die Commerzbank hatte laut OLG-Urteil vertraglich zugesichert, "die Kommanditeinlagen selbst zu zeichnen", wenn es ihr nicht gelingen würde, den Fonds fristgerecht an den Mann zu bringen. Das hat den Interessenkonflikt und die "Gefahr eigennütziger Anlageempfehlung erheblich verstärkt", so die Karlsruher Richter in ihrem Urteil.

Eigentlich ein klarer Fall. "Wo eine Bank ihr Eigeninteresse am Vertragsabschluss verschweigt, verstößt sie gegen ihre Aufklärungspflicht als Anlageberater. Als Folge kann der Kunde den Vertrag rückabwickeln", erklärt Kälberer.

Doch die Commerzbank sieht das anders. Ihre Anwälte haben vor dem OLG Karlsruhe behauptet, die Bank habe im Urteilsfall von ihrer Aufklärungspflicht bei Provisionen noch nichts wissen können, weil der BGH diese Pflicht erst Jahre später in 2006 entwickelt habe.

Dieser Zeitrechnung widerspricht das OLG Karlsruhe entschieden: Das Kickback-Urteil des BGH von 2006 "knüpft ausdrücklich an ein Urteil vom 19. Dezember 2000 an, in dem der BGH bereits klargestellt hatte, dass eine Bank die dem Vermögensverwalter ihres Kunden gewährten Rückvergütungen wegen des damit verbundenen Interessenkonflikts offenlegen muss." Das Urteil machte damals in der Fachwelt sofort die Runde. Folglich musste die Commerzbank schon Anfang Juni 2001 damit rechnen, "dass sie auch zur Offenlegung eigener Rückvergütungen verpflichtet ist", urteilte das OLG Karlsruhe.

Bei der Kickbackfrage geht es um Interessenkonflikte, nicht um Werthaltigkeit

Das OLG Karlsruhe entlarvt die Abwehrstrategie der Commerzbank auch in einem zweiten Punkt als nicht stichhaltig. Die Commerzbank versucht sich vor Gericht auch damit herauszureden, dass der BGH beim Thema Innenprovisionen die Messlatte für die Aufklärungspflicht der Anlagevermittler sehr hoch gehängt hat. Der BGH hat vor Jahren entschieden, dass Anlagenvermittler ihre Kunden erst dann auf die Höhe der Innenprovisionen hinweisen müssen, wenn diese mehr als 15 Prozent betragen.

Was selbst für viele Juristen nur schwer zu durchschauen ist: "Die Urteile zur Innenprovision und die Urteile zu Kickbacks sind zwei völlig unterschiedliche Paar Schuhe", erklärt Kälberer. Bei den Urteilen zur Innenprovision geht es ausschließlich um die Frage der Werthaltigkeit einer Kapitalanlage. Bei den Kickbacks um die Frage nach Interessenkonflikten der Beraterbank - eine Vertrauensfrage. Außerdem müssen Berater mehr Pflichten beachten als Vermittler.

Genau diese Unterschiede hat das OLG Karlsruhe in seinem Urteil gegen die Commerzbank klar gestellt. Das Gericht verweist auf die "unterschiedliche Schutzrichtung der beiden Pflichten". Demnach muss der Anleger "über Innenprovisionen aufgeklärt werden, weil sie keine Gegenleistung für die Schaffung von Sachwerten darstellen und deshalb auf eine geringere Werthaltigkeit des Objekts und eine geringere Rentabilität der Anlage schließen lassen. Diese Aufklärungspflicht besteht daher nur bei überdurchschnittlich hohen Innenprovisionen, aber unabhängig davon, wer diese Provisionen erhält."

Ganz anders die Rechtslage bei Kickbacks. Dazu wieder das OLG Karlsruhe im O-Ton: "Auf ihr selbst zustehende Rückvergütungen muss die Bank dagegen schon deshalb hinweisen, weil sie einen Interessenkonflikt und damit die konkrete Gefahr begründen, dass die Anlage nicht allein im Kundeninteresse empfohlen wird. Diese Offenlegungspflicht trifft daher nur den Anlageberater und gilt auch nur für dessen Rückvergütungen; sie besteht aber nicht erst dann, wenn deren Höhe die Werthaltigkeit der Anlage in Frage stellt."

(Zum Unterschied zwischen Vermittler und Berater bei den Aufklärungspflichten siehe Anlage 2)

Infos über die Kanzlei

Die Kanzlei Kälberer & Tittel ist auf Bank-, Börsen und Kapitalanlagerecht spezialisiert und vertritt ausschließlich Verbraucher, Bankkunden und Kapitalanleger bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche.

Rechtsanwalt Dietmar Kälberer bearbeitet seit 1994 fast ausschließlich Fälle aus dem Bank-, Börsen- und Kapitalanlagerecht. Kälberer wurde in der "Focus"-Liste 2002 für Kapitalanlagerecht empfohlen und erhielt in den Bereichen "Anwalt wird empfohlen von Kunden" und "Anwalt wird empfohlen von Kollegen" die maximal mögliche Bewertung.

Weitere Infos zum Thema

Im Anhang finden Sie ergänzende Informationen zu diesem Thema. Anlage 3 enthält eine Chronologie der Kickback-Rechtsprechung und Offenlegungspflicht bei Interessenkonflikten. Wenn Sie Urteile im Volltext benötigen, helfen wir Ihnen bei der Recherche gerne weiter.

Kanzleikontakt:

Dietmar Kälberer, Rechtsanwalt

Tel: (030) 308 318-3

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