Kälberer & Tittel: Eine Viertel Million Euro weg in 16 Tagen

19.05.2014

Wenn selbst der Berater das Produkt nicht versteht … - Kammergericht Berlin spricht Optionsschein-Anleger vollen Schadensersatz zu

Berlin, 16.05.2014. Ein Kapitalanleger verlor binnen 16 Tagen fast eine viertel Million Euro mit einer Anlage in Optionsscheinen – und damit nahezu seinen gesamten Kapitaleinsatz. Nun hat das Kammergericht Berlin ihm vollen Schadensersatz zugesprochen – zahlen muss der Finanzdienstleister, der ihn damals bei seiner Anlage beraten hatte (Urteil vom 24.04.2014, Az. 4 U 128/12). Die FINUM Private Finance AG, ein Vermögens- und Finanzberatungsinstitut mit Sitz in Berlin und ehemalige Tochter der DAB-Bank, war bereits 2012 in erster Instanz vom Landgericht Berlin zu Schadensersatz an den Anleger in Höhe von 245.779,58 Euro zzgl. Zinsen verurteilt worden. Sie ging daraufhin in Berufung.

Das Kammergericht als nächsthöhere Instanz bestätigte nun aber das Urteil. Begründung: Der FINUM-Berater habe den Anleger unzureichend über die Funktionsweise des Optionsscheins informiert. Revision wurde nicht zugelassen. "Hier zeigt sich deutlich, welch teilweise hochkomplexen Finanzprodukte an Privatanleger verkauft werden, deren Kniffe und Feinheiten offenbar selbst der Berater wie in diesem Beispielfall nicht richtig durchschaut", erklärt Rechtsanwalt Dietmar Kälberer von der auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei Kälberer & Tittel. Er hat den Kläger vor Gericht vertreten. "Solch intransparente Produkte braucht kein Privatanleger!"

267.650 Euro investiert – Spekulation auf den DAX

Der Kläger bzw. seine Familie hatte nach Beratung durch den FINUM-Anlageberater am 5. Januar 2010 insgesamt 267.650 Euro in hochriskante Optionsscheine (von der Deutschen Bank emittierte WAVE Unlimited Call-Optionsscheine) investiert und die Wertpapiere am 21. Januar 2010 wieder verkauft - für nur noch knapp 22.000 Euro. Dabei handelte es sich um eine Spekulation auf einen Anstieg des Deutschen Aktienindex (DAX), die sehr hohe Chancen, aber auch extrem hohe Risiken barg.

Der Optionsschein mit unbegrenzter Laufzeit hatte zwei Besonderheiten, die zu dem extremen Risiko beitrugen und über die der Kläger unzureichend aufgeklärt wurde. Zum einen lag die so genannte Knock-out-Schwelle zum Kaufzeitpunkt nur um 4% unter dem damals aktuellen DAX-Stand. Wurde diese Knock-out-Schwelle "gerissen", d.h. sank der DAX in der Folgezeit um mehr als 4%, so wurde der Optionsschein wertlos. Zum anderen – und dies war ein ganz entscheidender Punkt, der im vierseitigen "Term Sheet" der Deutschen Bank noch nicht einmal enthalten war - konnte die Option nicht börsentäglich, sondern nur einmal jährlich ausgeübt werden. Dies war am auf den 7. Januar 2010 folgenden Geschäftstag - und dann erst wieder ein Jahr später im Januar 2011 - möglich. Der Termin am 8. Januar 2010 wurde nicht genutzt. "Offenbar war sich nicht einmal der Anlageberater über diesen brisanten Punkt und seine Konsequenzen bewusst", sagt Anwalt Kälberer.

Stark begrenzte Ausübbarkeit des O-Scheins

Die Tatsache, dass nun erst ein Jahr später die Option ausgeübt werden konnte, erhöhte das Risiko, dass während dieser Zeit die Knock-out-Schwelle gerissen und das Wertpapier dadurch wertlos werden könnte – zumal der Abstand zu dieser Schwelle im Januar 2010 nur wenige Prozent betrug. Eine solch beschränkte Ausübung der Option wirkt sich naturgemäß negativ auf den Marktpreis der Option aus. Dies und die Kursentwicklung des DAX im Laufe des Januars 2010 führten binnen kürzester Zeit zu einem rapiden Kursverfall des Optionsscheins auf weniger als ein Zehntel des Kaufpreises.

Das Kammergericht Berlin bestätigte das Landgericht im Wesentlichen in seiner Urteilsbegründung zulasten der FINUM Private Finance AG, bei der der Kläger damals sein Depot hatte und von der er sich beraten ließ. Der Kunde sei nicht über die speziellen Risiken dieses Optionsscheins aufgeklärt worden, insbesondere nicht über den negativen Einfluss der zeitlich beschränkten Ausübbarkeit des Optionsscheins auf seinen Preis.

"Auch wenn ein Kunde hochspekulativ orientiert ist, entbindet dies den Anlageberater nicht von der Pflicht zur Aufklärung über die Risiken der Anlage. Inhalt und Umfang dieser Pflicht hängen von den Umständen des Einzelfalles ab", hatte die Begründung des Landgerichts gelautet. Die Beklagte habe diese Pflicht verletzt, da sie nicht über die speziellen Ausgestaltungen des Wertpapiers informiert habe.

"Keine verständliche Information"

"Der Basisprospekt und die Bedingungen dieses speziellen Finanzprodukts sollten eigentlich die Anleger und die Anlageberater über alle Chancen und Risiken informieren. Auf 88 Seiten breitet die Emittentin Deutsche Bank zwar sehr viele Informationen zu sich selbst und zu den emittierten Optionsscheinen aus – aber in diesem ganzen Konvolut gehen die für die Einschätzung des Risikos und des Chance/Risiko-Verhältnisses entscheidenden Ausstattungsmerkmale der Optionsscheine unter, da sie nicht ausreichend hervorgehoben bzw. nicht ausreichend verständlich dargestellt werden", erklärt Rechtsanwalt Dietmar Kälberer. "Hier muss ein Anlageberater den Kunden verständlich informieren. Allerdings hatte die Deutsche Bank als Emittentin ebenfalls in ihrem Term Sheet – in dem die wichtigsten Informationen über die Funktionsweise kurz dargestellt werden sollen – ein entscheidendes Merkmal der Optionsscheine überhaupt nicht erwähnt", so Kälberer. "Dies ist aus unserer Sicht auch ein Paradebeispiel dafür, wie Banken und andere Finanzdienstleister extrem komplizierte und hoch risikoreiche Finanzprodukte anbieten, die für den privaten, nicht-professionellen Anleger gar nicht geeignet sind. Da dies kein Einzelfall ist, hätte an dieser Stelle längst einmal die Finanzaufsicht BaFin ansetzen und für strengere Kriterien hinsichtlich der genannten Mängel sorgen müssen - im Sinne von mehr Transparenz und besserem Anlegerschutz."

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