Kälberer & Tittel: Kanzlei fordert von VW Verzicht auf Einrede der Verjährung gegenüber allen Anlegern

11.11.2015

VW AG verteidigt sich gegen Klage von VW-Aktionärin - damit ist wahrscheinlich keine freiwillige Entschädigung von VW- Aktionären zu erwarten

Vorsicht! Verjährungsfalle für VW-Anleger

Berlin, 10.11.2015. Die VW AG hat vor dem Landgericht Braunschweig (Az. 5 O 2075/15) mitgeteilt, dass sie sich gegen die Klage einer VW-Aktionärin, die starke Kursverluste nach der Aufdeckung des Abgasskandals erlitten hat, verteidigen werde. "Damit müssen alle geschädigten Aktionäre befürchten, dass es trotz des Abgas-Skandals und weltweit Milliardenschäden seitens des VW-Konzerns keine freiwillige Entschädigung geben wird", sagt Rechtsanwalt Dietmar Kälberer, dessen Kanzlei Kälberer & Tittel die Klägerin und viele weitere VW-Anleger vertritt.

Bezeichnend für den Umgang der VW AG mit ihren Aktionären ist leider auch, dass VW nun in diesem Verfahren die ohnehin schon bis zum 28.12.2015 großzügig bemessene Frist zur Stellungnahme auf das zeitgleich beantragte Kapitalanleger-Musterverfahren (KapMuG) nun bis zum 30.04.2016 verlängert haben will.

"Letztlich geht es in dieser Stellungnahme nur um Formalitäten zur Zulässigkeit", erklärt Rechtsanwalt Kälberer. "Hierzu bedarf es aus unserer Sicht keiner langen Fristen. Angesichts von Milliardenschäden und einer kurzen Verjährung der Regressansprüche gemäß § 37 b Abs. 4 WpHG alter Fassung ist der Zweck dieser Prozesstaktik allzu offensichtlich. Wenn die Eröffnung des Musterverfahrens verzögert wird, trifft dies vor allem VW-Kleinaktionäre, die aber nicht selten auch VW-Kunden waren", bewertet RA Kälberer dieses Verhalten.

§ 37 Abs. 4 b WpHG alter Fassung: VW-Anleger unter Zeitdruck

Bis zum 9. Juli 2015 galt für Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen eine sehr kurze Verjährung von einem Jahr ab Kenntnis der Unterlassung. Eine Anmeldung für das Musterverfahren und damit eine sehr kostengünstige Verjährungshemmung ist aber leider erst nach dem Eröffnungsbeschluss durch das Oberlandesgericht möglich. Wenn VW allein für eine einfache Stellungnahme schon 6 Monate Zeit eingeräumt würde, ist zu befürchten, dass das Musterverfahren viel zu spät – nach einem etwaigen Eintritt der Verjährung - eröffnet wird.

Alternativ könnte zwar jeder Anleger auch gleich eine eigene Klage einreichen. Da diese gerade bei geringen Streitwerten verhältnismäßig hohe Kosten aufweisen, werden Kleinaktionäre geradezu abgeschreckt. Der Gesetzgeber hat Ende 2012 das Kapitalanleger-Musterverfahren novelliert, um endlich für Kleinanleger mit einer bloßen Anmeldung einen effektiven Rechtsschutz zu schaffen.

RA Kälberer meint hierzu: "Bei einem Konzern, der einen weltweiten Abgasskandal viel zu spät und nur scheibchenweise einräumte, mag es nicht verwundern, wenn auch vor Gericht eine Verzögerungstaktik betrieben wird. Echte Reue und der angebliche Neuanfang von VW sind dann aber nur leere Versprechungen. Wir befürchten, dass die VW AG auch noch das letzte Vertrauen der Anleger verspielt."

Die Kanzlei Kälberer & Tittel fordert deshalb hiermit VW auf, auch eine Entschädigung von Kleinanlegern breitflächig anzubieten und vorab – als ersten Schritt - auf die Einrede der Verjährung gegenüber allen geschädigten VW-Anlegern zu verzichten. Insbesondere sollten deutsche Anleger gegenüber amerikanischen Anlegern nicht benachteiligt werden.

RA Kälberer hierzu: "VW-Anleger sind genauso Opfer der Abgasmanipulationen geworden wie Autokäufer. Es ist nicht einzusehen, wenn der VW-Konzern nur Autokäufer entschädigen sollte. Es ist leider zu befürchten, dass die VW-Anleger wohl auf Milliardenschäden wegen der verschwiegenen Abgasmanipulationen sitzen bleiben. Diese Frage kann der VW-Konzern nicht einfach aussitzen. Wer so mit dem Vertrauen seiner Aktionäre umgeht, braucht sich nicht wundern, wenn der Kurs nochmals halbiert wird."

Kurze Verjährung: September 2016

Wichtig: Die Kanzlei Kälberer & Tittel warnt angesichts einer Empfehlung eines Aktionärsverbandes, noch abzuwarten, ausdrücklich vor der kurzen Verjährung des § 37 b Absatz 4 WpHG (Wertpapierhandelsgesetz) alter Fassung. Die Übergangsregelungen zur Anwendung dieser Norm sind nicht ausdrücklich geregelt. Der Wortlaut der Gesetzesbegründung hierzu ist widersprüchlich. Anleger sollten auf keinen Fall eine Verjährung riskieren.

Die Kanzlei Kälberer &Tittel hat deshalb schon Anfang Oktober für durch Kursverluste geschädigte VW-Aktionäre ein Kapitalanleger-Musterverfahren beantragt. "Das Unternehmen bzw. der Vorstand hätten Aktionäre und Öffentlichkeit frühzeitig über die Abgas-Manipulationen bzw. die Ermittlungen der US-Behörden informieren müssen", sagt Anwalt Kälberer. "Das ist aber offensichtlich nicht geschehen."

Die Kernfrage sei, wann genau das Unternehmen seine Informationspflichten verletzt hat. Welche Informationen hätte die Volkswagen AG zu welchem Zeitpunkt veröffentlichen müssen? "Bei Klagen sind unterschiedliche Verjährungsfristen zu beachten, die teilweise zur Eile mahnen", erklärt Kälberer. "Anleger, die bis zum 9.7.2015 VW-Aktien gekauft haben, müssen beachten, dass gemäß § 37b Abs. 4 WpHG alter Fassung die Ansprüche binnen eines Jahres ab Kenntnis von der Unterlassung einer Ad-hoc-Mitteilung verjähren; das wäre also schon am 20.9.2016. Dieser Absatz wurde dann mit Wirkung vom 10.7.2015 gestrichen."

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