Kälberer & Tittel Rechtsanwälte: Oberlandesgericht München packt das Übel an der Wurzel - Wo Garantie draufsteht, muss auch Garantie drin sein - Bundesweit erste gewonnene obergerichtliche Urteile zu Prospektmängeln bei VIP 3- und VIP 4-Medienfonds

03.03.2010

Kälberer & Tittel Rechtsanwälte

Berlin/München, 3. März 2010. Urteile zugunsten der Anleger wegen verschwiegener Innenprovisionen gegen die beratenden Banken gibt es bei den VIP-Medienfonds zwischenzeitlich zu Hunderten. Neu und ungewöhnlich ist es aber, dass ein Oberlandesgericht (OLG) die Commerzbank (gleich in acht von der Kanzlei Kälberer & Tittel geführten Verfahren) nicht nur wegen verschwiegener Innenprovisionen, sondern wegen der Verwendung von falschen Prospekten verurteilt hat. Sensationell ist aber vor allem die erst jetzt vorliegende Begründung des Gerichts: Das OLG München packt das Übel buchstäblich an der Wurzel. Rechtsanwalt Kälberer fasst die Argumentation mit einem Satz zusammen: „Wo Garantie auf dem Prospekt steht, muss eine Garantie auch drin sein.“

Das OLG München führt insoweit auf den Seiten 16 und 17 zur Begründung seiner Entscheidung (17 U 2893/09) aus:

„Der Prospekt ist mit der Überschrift ‚Garantiefonds’ versehen. Diese Bezeichnung ist objektiv unrichtig und erweckt beim Anleger falsche Vorstellungen über seine Beteiligung.“ „Das Wort Garantie erweckt zur Überzeugung des Senates den Eindruck, dass ein bestimmtes Ereignis sicher eintreten wird. Es ist die stärkste Zusicherung, die man abgeben kann und vermittelt den Anlegern den Eindruck, dass kein Verlust ihres eingezahlten Kapitals zu erwarten ist. Tatsächlich wird das gerade nicht garantiert.“

Enorme praktische Bedeutung kommt einer weiteren Aussage des OLG München auf Seite 17 zu. Danach genügt es nicht, dass der Anleger im Prospekt die Details nachlesen kann, wenn das tatsächliche Anlegerrisiko schlagwortartig in Flyern oder Überschriften verharmlosend dargestellt wurde. Grundsätzliche Relevanz hat auch die Feststellung der Richter, dass die festgestellten Prospektmängel schon bei einer bloßen Plausibilitätsprüfung erkennbar waren. Rechtliche Folge hiervon ist, dass nicht nur der Anlageberater, sondern schon der bloße Vermittler haftet, wenn er den fehlerhaften Prospekt des VIP-4 Fonds verwendet hat. Der Anleger muss folglich nicht mehr nachweisen, dass eine Anlageberatung stattgefunden hat.

Rechtsanwalt Kälberer freut sich über die Entscheidung: „Wir haben über vier Jahre auf ein derartiges Urteil zugearbeitet. Das Urteil ist für unsere ca. 1.000 VIP-Mandanten ein großer Fortschritt. Jetzt müssen die Banken nicht nur flächendeckend mit Verurteilungen wegen verschwiegener Innenprovisionen, sondern auch wegen Prospektmängeln rechnen. Damit sind wir einer flächendeckenden außergerichtlichen Erledigung unserer VIP-Prozesse wieder ein Stück näher gekommen.“

Nach Ansicht der Kanzlei Kälberer & Tittel sollte das Urteil für die Banken – insbesondere für die Commerzbank – ein mehr als deutlicher Wink mit dem Zaunpfahl sein, das bisherige Vergleichsangebot nachzubessern und die Anleger vollständig zu entschädigen, statt mit einer angeblichen Kapitalerhaltungsgarantie erneut Etikettenschwindel zu betreiben.

„Wir fordern hiermit die Banken auf, Ihre allgemeinen Vergleich nachzubessern und allen Anlegern gegenüber – so wie versprochen – eine echte und werthaltige Kapitalerhaltungsgarantie abzugeben. Wenn Garantie drauf steht, darf beim Anleger – egal aus welchem Grunde – garantiert kein Verlust verbleiben.“, resümiert Kälberer.

Nach Rechtsansicht der Kanzlei Kälberer & Tittel ist zu befürchten, dass die tatsächlichen Zahlungen aus dem allgemeinen VIP 4-Vergleich nach Abzug von Steuern, die im Zusammenhang mit der Auszahlung der Schuldübernahmegelder anfallen können, weit unterhalb der angeblich garantierten Zahlung von mindestens 95 % liegen könnten.

Außerdem steht zu befürchten, dass die Zahlungen durch die Banken nicht Ende 2014, sondern – dazu noch unverzinst – erst Jahre später erfolgen werden. Die Auszahlung der Gelder durch die Banken setzt nach dem Vergleich nämlich eine Schlussabrechnung des Fonds voraus. Solange aber z.B. steuerliche Verfahren laufen, dürfte eine Schlussabrechnung kaum möglich sein. Allein aufgrund der Inflation in Verbindung mit der überlangen Zeitdauer von Steuerprozessen und von den Anlegern zu zahlenden Säumniszinsen sind damit hohe wirtschaftliche Verluste auch im Vergleichsfalle vorprogrammiert. Rechtsanwalt Kälberer sieht seine Bedenken bestätigt: „Wir haben zwischenzeitlich Stellungnahmen der Commerzbank und HypoVereinsbank zu beiden Punkten erhalten. Diese haben unsere Befürchtungen aber nicht beseitigt sondern bestätigt. Selbst wenn die Banken den Vergleich nicht nachbessern, sollten sie zumindest die Anleger objektiv über derartige Konsequenzen und deren Wahrscheinlichkeit informieren und den Anlegern, die die Vergleiche bereits abgeschlossen haben, die Möglichkeit einräumen, sich neu zu entscheiden. Mogelvergleiche schaffen keinen Rechtsfrieden.“

Als Anlage haben wir die Entscheidung des OLG München vom 8. Februar 2010 zum Aktenzeichen 17 U 2893/09 beigefügt. Dieses Urteil erging zu einem VIP 4-Medienfonds. Die weiteren Urteile des OLG München vom gleichen Tag – zum Teil auch zu VIP 3-Medienfonds – haben die Aktenzeichen 17 U 2097/09, 17 U 2893/09, 17 U 3176/09, 17 U 3460/09, 17 U 3533/09, 17 U 3816/09 und 17 U 3852/09.

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