Kanzlei Eberhard Ahr: Immobilien als Kapitalanlage

15.11.2012

„Betongold“ oder „Schrottimmobilie“? Hier wird besonders zur Eile gedrängt. Es gibt jedoch Hilfen, selbst wenn beim Notar schon unterschrieben wurde!

Jede Geldanlage muss gut überlegt und abgewogen sein. Nach Meinung von Verbraucherschützern gilt dies aber besonders bei dem Kauf einer Immobilie. Eine Immobilienanlage kann sehr sinnvoll sein, es handelt sich jedoch immer um eine Kapitalanlage, die auch Verlustrisiken birgt. Die bekannten Schlagwörter vom „Betongold“ auf der einen und der „Schrottimmobilie“ auf der anderen Seite kennzeichnen die Bandbreite in diesem Segment.

Aus Angst vor dem Werteverfall an den Börsen und vor der Eurokrise auf der einen Seite und gelockt von zurzeit historisch billigem Baugeld, das schon für knapp 3% aktuell zu haben ist, auf der anderen Seite, überlegen viele, ihr Geld eventuell in Immobilien anzulegen. Dies kann von dubiosen Anbietern und Vermittlern ausgenutzt werden, die seit Jahrzehnten „erfolgreich“ mit immer denselben Methoden und Tricks auf diesem Markt agieren. Gekennzeichnet sind diese Angebote in erster Linie durch einen viel zu hohen, durch immense Provisionen und allerlei Kosten überhöhten Kaufpreis, der nicht dem Marktwert entspricht, zum Teil um ein mehrfaches darüber liegt, also alles andere als eine gute Geldanlage darstellt. Dubiose Vermittler wecken Interesse durch unverlangte Anrufe und indem sie behaupten, z. B. eine Umfrage über Steuervorteile zu machen. Es wird ganz besonders zu Eile gedrängt und oftmals sitzen so gewonnene Opfer dann oft schon am selben Abend beim Notar und unterschreiben einen Kaufvertrag.

Hier setzen die Warnungen an, die vor allen Dingen Verbraucherschützer in solchen Fällen geben. Das Argument der Steuerersparnis sollte beim Immobilienerwerb die kleinste Rolle spielen. Für Normalverdiener sind die Vorteile in diesem Bereich nur gering. Besondere Eile ist in diesem Zusammenhang zudem der schlechteste Ratgeber, gerade wenn eine wohl überlegte und abgewogene Entscheidung nötig ist. Interessenten sollten sich solche Angebote schriftlich geben lassen und die Meinung unabhängiger Dritter, z. B. durch Beratung bei der Verbraucherzentrale einholen. Notare sind im Übrigen verpflichtet etwaigen Kaufinteressenten die Verträge 14 Tage vorher zur Ansicht und zur Prüfung zukommen zu lassen. Verträge, in denen durch eine vorformulierte Klausel auf dieses Recht verzichtet wird, dürfen gar nicht erst unterschrieben werden. Leider helfen da auch viele unseriöse Notare mit.

In der Beratungspraxis trifft man häufiger auf Verbraucher, die bereits einen Kaufvertrag über eine mögliche Schrottimmobilie formwirksam abgeschlossen haben und noch vor Abschluss des Darlehensvertrages, Bedenken bekommen und den Kaufvertrag (ggf. nach Beratung) rückabwickeln wollen. Der Verbraucher kommt in diesen Fällen mit einem diffusen Bauchgefühl, weil alles so schnell ging, oder hat sich erst im Nachgang im Internet schlau gemacht und ist nun massiv verunsichert, was er tun soll.

RA Dietmar Klinger aus der Anlegerschutzkanzlei Eberhard Ahr in Bremen rät in diesem Fall: „Hat der Verbraucher einen formwirksamen Kaufvertrag über eine Immobilie geschlossen, den Darlehensvertrag aber noch nicht unterzeichnet, so darf der Verbraucher in diesem Stadium der Vertragsabwicklung nichts mehr, insbesondere nicht den Darlehensvertrag, unterschreiben. Stattdessen muss der Verbraucher dem Verkäufer gegenüber klar und unmissverständlich erklären, dass er die Durchführung des Kaufvertrages verweigert und eine formelle Vertragsaufhebung bezüglich des Kaufvertrages verlangen.“

Auf jeden Fall ist in der Situation kompetenter juristischer Rat von besonders auf diesem Gebiet erfahrenen Fachanwälten geboten.

Die Rechtsanwaltskanzlei Eberhard Ahr aus Bremen verfügt über besondere Experten und jahrelange Erfahrungen auf diesem Gebiet der Hilfe für Verbraucher bei Schrottimmobilien. Wir haben zahlreiche Musterverfahren, u. a. beim Europäischen Gerichtshof, geführt und konnten so vielen Betroffenen aus großer Not helfen. Eine Erstberatung, in der wir den Sachverhalt und die juristischen Chancen sowie (wichtig!) auch die Kosten eines evtl. juristischen Verfahrens klären und besprechen kostet bei uns in der Regel nicht mehr als € 190,00 plus Mehrwertsteuer.

Wer sich für das Thema interessiert, kann außerdem unter dem nachfolgenden Link Einzelheiten zu den Möglichkeiten nachlesen:

www.rechtsanwalt-ahr.de/PDFs/Schrottimmobilie%202012.pdf

Ansonsten stehen für weitere Auskünfte zur Verfügung:
RA Dietmar Klinger, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
klinger@rechtsanwalt-ahr.de
und
RA Eberhard Ahr, Rechtsanwalt und Notar a. D.
ahr@rechtsanwalt-ahr.de

Die Kanzlei des Rechtsanwalts und Notars a.D. Eberhard Ahr in Bremen ist spezialisiert auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalanlagerechts, insbesondere der Anlageberatung, des Verbraucherkreditrechts und bei finanzierten Immobilienanlagen.

„Ahr gilt im Markt als sehr couragierter Vertreter der Interessen von Anlegern“ (JUVE-Handbuch „Wirtschaftskanzleien 2008). Er und die weiteren Kolleginnen und Kollegen der besonders in Norddeutschland bekannten und geschätzten Kanzlei (JUVE-Handbuch „Wirtschaftskanzleien 2007“) vertreten bundesweit betroffene Kapitalanleger und Bankkunden. Es werden nur Verbraucher und Anleger vertreten und grundsätzlich keine Mandate von Banken oder Anbietern von Kapitalanlageprodukten angenommen.

RA Ahr ist Gründungsmitglied der Arbeitsgemeinschaft „Bank- und Kapitalmarktrecht“ im Deutschen Anwaltverein sowie Mitglied der Netzwerkgruppe „Kapitalanlagerecht“ beim Verbraucherzentrale Bundesverband“ (vzbv).

Frau Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt und Herr RA Dietmar Klinger haben die Zusatzqualifikation zur Fachanwältin, bzw. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht absolviert.

Internetadresse: www.rechtsanwalt-ahr.de

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