KANZLEI GÖDDECKE: Europäischer Gerichtshof: Banken müssen volles Anlagerisiko tragen

27.10.2005

KANZLEI GÖDDECKE

Durch zwei heute veröffentlichte Urteile hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Verbraucherrechte gegenüber Banken erheblich gestärkt. Denn diese haben bei fehlen-der oder falscher Widerrufsbelehrung nach dem HaustürWG auch das Risiko der finan-zierten Kapitalanlage zu tragen.

Auf die Urteile des EuGH haben Anleger, Gerichte, Anwälte und Banken lange und ge-spannt gewartet. Es ging um die Frage, ob beim Widerruf eines Realkreditvertrages nach dem HaustürWG a. F. der Verbraucher zur sofortigen Rückzahlung der Darlehensvaluta nebst marktüblicher Zinsen verpflichtet ist. Diese Frage hat der EuGH mit einer entschei-denden Einschränkung bejaht, indem er ausführt, dass durch den Widerruf der ursprüng-liche Zustand wieder hergestellt werden soll. Mithin sind die empfangenen Leistungen auszutauschen und zu verzinsen. Dieses Ergebnis ist für die Anleger auf den ersten Blick natürlich verheerend.

Berechtigte Hoffnung können sich die Anleger aber aufgrund der oben bereits erwähnten Einschränkung machen. Der EuGH hat nämlich ausgeführt, dass die Banken dann das volle Anlagerisiko zu tragen haben, wenn sie ihre Darlehensnehmer nicht über das be-stehende Widerrufsrecht belehrt haben. Bei ordnungsgemäßer Belehrung hätten sie die Darlehensnehmer aber Kenntnis von einem Widerrufsrecht gehabt und dieses auch aus-üben können. Sie hätten dann auch nicht – so der EuGH – den Kaufvertrag über die Ka-pitalanlage abgeschlossen. Die Bank hat daher in Fällen fehlender Widerrufsbelehrung das volle Risiko der parallel abgeschlossenen Verträge zu tragen.

Als „zusätzliches Bonbon“ hat der EuGH auch noch kurz und knapp mit einem Zurech-nungskriterium aufgeräumt, welches von den nationalen Gerichten entwickelt worden war, wenn ein Dritter – also nicht der Vertragspartner selbst – an der Haustüre erschien. Nach den Urteilen kommt es auf solche Zurechnungskriterien nicht an. Entscheidend ist allein, ob der Vertrag in der Privatwohnung abgeschlossen worden ist oder nicht. Ob der Vertragspartner, z. B. die Bank, das weiß oder wissen muss, ist unerheblich.

STELLUNGNAHME DER KANZLEI GÖDDECKE

Da die meisten Realkreditverträge keine Widerrufsbelehrung enthalten dürften, ist davon auszugehen, dass sich die Rechtslage zu Gunsten der Anleger wandelt. Allerdings bleibt abzuwarten wie die nationalen Gerichte – insbesondere der BGH – die Urteile umsetzen. Ein Festhalten an der bisherigen Rechtsprechung dürfte allerdings kaum haltbar sein. Anleger sollten sich also in jedem Falle anwaltlich beraten lassen. Die Chancen sind ge-stiegen.

Quelle: Urteile des Europäischen Gerichtshofes vom 25.10.2005 (Rs. C-350/03 und C-229/04)

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