Kanzlei Leierseder Reimann März: Presseerklärung zum Termin vor dem Bundesgreichtshof vom 18.12.2007 (AZ. XI ZR 76/06)

16.11.2007

Kanzlei Leierseder Reimann März

Seit 2001 arbeitet diese Kanzlei ich auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts in München. Über die von uns (und anderen in demselben Bereich tätigen Kollegen) geführten Prozesse wird in der Presse häufig unter dem Stichwort "Schrottimmobilien" berichtet, und zwar insbesondere dann, wenn der Bundesgerichtshof weitreichende oder spektakuläre Entscheidungen verkündet. Es steht zu erwarten, daß am 18.12.2007 wieder ein solcher Fall zur Entscheidung ansteht; die an diesem Tag zu beurteilenden Rechtsfragen sind höchstrichterlich noch nicht entschieden worden:

In Erinnerung ist noch die Entscheidungsserie der II. Zivilsenats des BGH zugunsten der Anleger und diejenige des XI. Zivilsenats vom 25.04.2006 zugunsten der Banken. Jeweils waren Anleger der sog. HAT-Fonds (HAT = Hanseatische Anlage Treuhand) von diesen Urteilen mitbetroffen. Zwei der verbraucherfreundlichen Urteile des II. Senats hatte der Unterzeichner seinerzeit erstritten, eines davon (siehe Anhang) betraf den HAT-Fonds 43, der von der französischen Société Générale finanziert wurde. Der BGH hatte damals entschieden, daß wegen der Verletzung zwingender Vorschriften des Verbraucherschutzrechtes nicht der Anleger den Kredit an die Bank zu zahlen, sondern daß die Bank alle erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen an den Anleger zu erstatten hat. Interessant ist, daß der XI. Zivilsenat den selben Fall eines Anlegers des HAT-Fonds 43 inzwischen ebenfalls - allerdings mit einer völlig anderen Begründung - zugunsten dieses Anlegers, im Ergebnis also wie der II. Senat entschieden hat (siehe Beschluss des BGH vom 17.04.2007, AZ.: XI ZR 09/06, abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de).

Bekanntlich war es damals so, daß die Banken schon vor dem Jahre 2004 versucht hatten, sich gegen eine mögliche verbraucherfreudliche Tendenz der Rechtsprechung zu schützen, indem Vergleichsvereinbarungen mit den Anlegern abgeschlossen wurden (die Verhandlung vor dem BGH am 18.12.2007 betrifft solch einen Sachverhalt). Mit diesen Vergleichen wurden die Schulden der Anleger um einen Teil (meist in Höhe zwischen 15 % und 35 %) reduziert, im Gegenzug mußten die Anleger auf alle Ansprüche und Rechte gegenüber den Banken verzichten. Im Nachhinein stellten sich diese Vergleiche verständlicher Weise als schlecht dar, die Anleger fühlten sich überrumpelt und hatten den Eindruck, daß ihnen die gegen die Banken bestehenden Rechte viel zu billig "abgekauft" wurden. Insbesondere die Rechtsprechung des BGH vom 14.06.2004 hatte zur Folge, daß die Anleger, die bereits zuvor einen Vergleich mit den Banken abgeschlossen hatten, daraufhin eine nochmalige Vergleichslösung mit den Banken anstrebten, um weitere Verbesserungen durchzusetzen.

Die HSH Nordbank - die den im Jahr 1993 nach derselben Vertragskonzeption aufgelegten HAT-Fonds 48 finanziert hatte - war zu einem solchen zweiten Vergleich nicht bereit, weil sie der Auffassung war und ist, daß bereits mit dem ersten Vergleich eine endgültige Regelung der mit den Anlegern bestehenden Rechtsbeziehungen geschaffen wurde. Um eine nochmalige Klagewelle zu vermeiden, hat sich die HSH Nordbank aber bereit gefunden, mit den Anlegern dieses Fonds eine Musterklage zu führen: dies bedeutet, daß stellvertretend für Hunderte von Rechtsstreitigkeiten nur ein einziges Verfahren geführt wird, dessen Ausgang für alle Seiten - die Bank und die geschädigten Anleger - verbindlich ist. Im Fall des HAT-Fonds 48 haben sich insgesamt 548 (!) Anleger an der Musterklage beteiligt.

Dieses Verfahren, das vom Unterzeichner betreut wird, soll am 18. Dezember 2007 vor dem Bundesgerichtshof verhandelt werden (11.00 Uhr, Saal N 010).

Sollten Sie Interesse haben, so stehe ich mit weiteren Auskünften gerne zu Ihrer Verfügung.

Dr. Wolfgang Ertel

Kanzlei Leierseder Reimann März Dr. Ertel Jensenstr. 4 81679 München

 

 

Tel.: 089/99729322

 

 

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E-mail: w.ertel@kanzlei-ertel.de

 

 

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